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BGH Beschluss vom 20.11.2000 – NotZ 22/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 22/00
BESCHLUSS
vom
20. November 2000
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BNotO § 6 Abs. 1;
StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2
a) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Per-
sonen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des
Notars in Frage.
b) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers
entfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizver-
waltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).
BGH, Beschl. v. 20. November 2000 - NotZ 22/00 - OLG Köln
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 20. November 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly
sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
4. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1960 geborene Antragsteller wurde am 10. April 1992 zur Rechts-
anwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landge-
richt A. zugelassen. Er bewarb sich um die im Justizministerialblatt Nordrhein-
Westfalen vom 15. Mai 1999 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbe-
zirk W. Am 4. Februar 2000 teilte ihm der Antragsgegner mit, er beabsichtige,
die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Im Hinblick auf ein Fehlverhalten
des Antragstellers im Straßenverkehr, das zu einer Verurteilung durch das
Amtsgericht S. geführt habe, vermöge er die persönliche Eignung des Antrag-
stellers für das Notariat (noch) nicht zu bejahen. Hiergegen hat der Antragstel-
ler erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit der sofortigen
Beschwerde verfolgt er die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn
zum Notar zu bestellen, hilfsweise erneut über seinen Antrag zu entscheiden,
weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4
BRAO), aber nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Landesjustizverwal-
tung bei der nach § 6 Abs. 1 BNotO gebotenen Prognose, ob ein Bewerber
aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten per-
sönlichen Umstände (nachstehend zu 1.) für das Amt des Notars geeignet ist,
ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137). Den Prognosespielraum über-
schreitet der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 2000
nicht (nachstehend zu 2.).
1. Der der Bestellung des Antragstellers zum Notar entgegenstehende
Umstand, seine Verurteilung durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. Februar
1998 (im wesentlichen) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge
Trunkenheit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§§ 142, 315 c Abs. 1
Ziff. 1 a Abs. 3 Nr. 2 StGB) steht außer Streit. In dem Verhalten des Antrag-
stellers ist ein Charakterfehler hervorgetreten, der rechtlich geeignet ist, eine
negative Prognose für die Eignung zu dem Amt zu begründen. Zu Unrecht stellt
der Antragsteller darauf ab, ob eine Verfehlung gleicher Art zur Entfernung ei-
nes Notars aus dem Amt führen könnte. An der persönlichen Eignung für das
Amt im Sinne der Bestellungsvoraussetzung fehlt es nicht nur dann, wenn der
Bewerber in dem Falle, daß er bereits zum Notar bestellt wäre, des Amtes ent-
hoben (§ 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf un-
würdig erscheinen läßt, aus dem Amt entfernt werden müßte (§ 97 BNotO); es
genügt, wenn sonstige Gründe von Gewicht vorhanden sind, die der Eignung
entgegenstehen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO
n.F. § 6, Eignung 5). Ebensowenig kommt es darauf an, daß Mandanten des
Antragstellers, auch nachdem dessen Verfehlung, wie er mitteilt, im Amtsge-
richtsbezirk bekannt geworden ist, seine Dienste als Rechtsanwalt oder als
Notarvertreter weiterhin in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist nicht allein oder
in erster Linie die persönliche Einschätzung von Mandanten, der Antragsteller
werde ihre Angelegenheiten ordnungsgemäß betreuen. Der Antragsgegner hat
vielmehr darauf zu achten, daß das Ansehen des Amtes als solches und das
Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Amtsinhaber in ihrer Gesamt-
heit keinen Schaden leidet. Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht sind Ver-
haltensweisen, die mit der Würde des Berufs (§ 14 Abs. 3 BNotO) unvereinbar
sind und deshalb die Eignung für das Amt in Frage stellen.
2. Die Prognoseentscheidung des Antragsgegners läßt keinen Beurtei-
lungsfehler erkennen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der Bewer-
bungsfrist Mitte Juni 1999 (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR
BNotO § 6, Eignung 13), konnte der Antragsgegner, was entgegen der Auffas-
sung des Antragstellers genügt, vom Fortbestehen von Zweifeln an der Eig-
nung für das Amt (st. Rspr., Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ
1974, 755 f; v. 18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311; v.
20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404) ausgehen. Die am 31. Dezember
1997 begangene Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht lag erst ca. 1 1/2 Jahre zu-
rück. Auch wenn der Antragsteller, wie er mitteilt, den Schaden aus eigenen
Mitteln beglichen hat und sich seither - über das Gebotene hinaus - einer ab-
stinenten Lebensführung befleißigt, konnte der Antragsgegner sich rechtsfeh-
lerfrei die Meinung bilden, die objektiv begründeten Zweifel an der charakterli-
chen Eignung des Antragstellers seien noch nicht ausgeräumt. Auch war - was
allerdings allein nicht entscheidend ist - der Zeitpunkt der Tilgung der Verur-
teilung im Bundeszentralregister noch in die Ferne gerückt (voraussichtlich:
19. Februar 2003; zur Berücksichtigung getilgter Vorstrafen vgl. aber § 52
Abs. 1 Ziff. 4 BZRG). Eine "Ablehnung der Rechtsordnung" hat der Antrags-
gegner dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht, auch ein einmaliges
Fehlverhalten kann indessen der Berufung in das Amt entgegenstehen. Die
Beurteilung der Dauer des erforderlichen "Wohlverhaltens" gehört zum
Kernbereich des Prognosespielraums des Antragsgegners. Das Vorbringen
des Antragstellers läßt keine Verletzung der dort geltenden Regeln erkennen.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Grantz
Lintz