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BGH Beschluss vom 20.11.2000 – NotZ 25/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 25/00

BESCHLUSS

vom

20. November 2000

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Grantz und Dr. Lintz am 20. November 2000

beschlossen:

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen

Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 8. Dezem-

ber 1992 gemäß § 6 RNPG ihres Amtes als Notarin enthoben. Diesen Be-

scheid hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Notarin aufgehoben und zu-

gleich entschieden, daß gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben

und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet würden. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Der Senat für Notarsa-

chen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 5. Februar 1996

(NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272) unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

den gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde

der Antragstellerin hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-

sungsgerichts mit Beschluß vom 21. September 2000 (1 BvR 661/96) den Be-

scheid des Antragsgegners und den Beschluß des Bundesgerichtshofs aufge-

hoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den Bundesge-

richtshof zurückverwiesen.

II.

Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung

letztlich Erfolg gehabt hat, sind Gerichtskosten nicht zu erheben (§ 111 Abs. 4

Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).

Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung,

der Bescheid des Antragsgegners und der Senatsbeschluß vom 5. Februar

1996 verletzten die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG,

entspricht es der Billigkeit, die der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren

erwachsenen außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen

(§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Dafür spricht auch der Gesichtspunkt, daß die Antragstellerin den Rechtsweg

ausschöpfen mußte, um das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg anrufen zu

können (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 - BGHR

FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3).

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Grantz

Lintz