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BGH Beschluss vom 22.11.2000 – BLw 11/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 11/00

BESCHLUSS

vom

22. November 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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HöfeO § 13

a) Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsge-

mäßen Bewirtschaftung des Hofes kann einen Abfindungsergänzungsanspruch

nach § 13 HöfeO zur Folge haben.

b) Nachabfindungspflichtig ist nicht der Nominalbetrag des Grundpfandrechts oder

der Betrag des gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der Hofeigentü-

mer durch die landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung des Hofes

erwirtschaftet.

BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - BLw 11/00 - OLG Celle

AG Neustadt a. Rbge.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Novem-

ber 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und

Böhme -

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-

landesgerichts Celle vom 3. April 2000 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als er zum Nachteil des Antragstellers ergangen

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Bruder, auf Abfin-

dungsergänzung nach § 13 HöfeO in Anspruch.

Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines ca. 14 ha großen land-

wirtschaftlichen Besitzes in O. u.E., der mit einem Hofvermerk versehen

war. Daneben betrieb er ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und be-

gann ab 1969 mit dem Aufbau eines Tiefbauunternehmens, das er 1974 auf

den Antragsgegner übertrug.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1978 übertrug er dem Antrags-

gegner auch den Hof gegen Einräumung eines Altenteilsrechts für sich und

seine Frau und Übernahme von dinglich gesicherten Schulden in Höhe von

90.000 DM. Am 7. November 1978 wurde der Antragsgegner als Eigentümer in

das Grundbuch eingetragen. Der Vater verstarb 1985, die Mutter 1995. Der

Hofvermerk wurde 1989 von Amts wegen gelöscht.

1987 erbaute der Antragsgegner auf einem 606 qm großen, von dem

Hofgrundstück abgeteilten Grundstück ein Einfamilienhaus, das er vermietete.

Den übrigen Grundbesitz belastete er mit Grundschulden in Höhe von

430.000 DM und 200.000 DM zur Finanzierung von Baumaßnahmen auf ande-

ren Grundstücken. Eine Fläche von 6 ha verpachtete er an einen Baumschul-

betrieb.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner schulde ihm

eine Abfindungsergänzung. Er trägt dazu vor, der Antragsgegner habe den Hof

über den Verkehrswert hinaus mit Grundschulden in Höhe von 923.000 DM

belastet zur Sicherung von Darlehen in Höhe von mindestens 876.850 DM, die

er landwirtschaftsfremd verwendet habe. Er hat zuletzt einen Zahlungsan-

spruch in Höhe von 219.212,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat die Abschreibung des mit einem Einfamilienhaus bebauten

Grundstücksteils als abfindungsrelevanten Vorgang gewertet und dem Antrag

in Höhe von 16.642,04 DM stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde verfolgt der Antragsteller den abgewiesenen Teil des Zahlungsan-

trags weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit-

tels.

II.

Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, die Belastung eines Ho-

fes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

des Hofes begründe keinen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO.

III.

Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, daß einer

der in § 13 HöfeO ausdrücklich genannten Nachabfindungsfälle nicht vorliegt.

Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß es in der Bestellung von

Grundschulden keine Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 4 b HöfeO erblickt. Das

Beschwerdegericht verkennt auch nicht, daß Abfindungsansprüche nicht auf

die in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 HöfeO ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt

sind, daß es vielmehr der Zweck der Vorschrift erfordert, über die genannten

Einzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzu-

beziehen (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff; 135, 292, 296 f).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine solche

Einbeziehung im Falle der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten ge-

boten, wenn dies - wie der Antragsteller vorgetragen hat - außerhalb einer ord-

nungsgemäßen Bewirtschaftung geschieht.

a) Allerdings wird dies in Literatur und Rechtsprechung teilweise abge-

lehnt. Das Oberlandesgericht Köln (RdL 1987, 107; ihm folgend Faßbender/

Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl. § 13 Rdn. 17 f) meint, die rechtli-

chen Folgen einer dinglichen Belastung durch den Hoferben jenseits einer ord-

nungsgemäßen Bewirtschaftung ergäben sich allein aus § 13 Abs. 5 Satz 2

HöfeO. Dadurch bedingte Erlösminderungen seien im Falle einer Veräußerung

oder Verwertung dem tatsächlich erzielten Erlös zuzurechnen. Ergänzungsan-

sprüche könnten hingegen nur bei Verwirklichung eines der in § 13 Abs. 1, 4

und 8 HöfeO geregelten Tatbestände entstehen. Diese Auffassung verkennt,

daß § 13 HöfeO nach der Senatsrechtsprechung gerade keine abgeschlosse-

nen Tatbestände enthält, sondern offen ist, für eine zweckgerichtete Rechts-

fortbildung (Senat aaO). Dies folgt daraus, daß das Gesetz die ungeteilte Er-

haltung des Hofes im Erbgang sicherstellen will und daß das dem weichenden

Erben zugemutete Opfer nur solange gerechtfertigt ist, wie der Erbe diesem

höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff). Das

Gesetz hat einige typische Fälle, in denen dieser Zweck entfallen ist, geregelt,

so in Abs. 5 Satz 2 den Fall der Veräußerung nach vorheriger Belastung. Die

Berücksichtigung dieser Belastungen bei der Erlösbestimmung und damit der

Nachabfindungsgrundlage soll verhindern, daß Ergänzungsansprüche gegen-

standslos werden, weil der Hoferbe vor der Veräußerung des Hofes bereits

dessen wirtschaftliche Substanz durch dingliche Belastung in einer durch die

höferechtliche Zwecksetzung nicht gebotenen Weise an sich gebracht hat (vgl.

Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 13 Rdn. 25 unter Hinweis auf

die Gesetzesmaterialien). Gerade dies zeigt, daß solche zweckwidrigen Bela-

stungen Nachabfindungsansprüche begründen sollten. Es wäre zu eng - und

liefe der Zielsetzung des Gesetzes entgegen - wollte man dies allein für den

Fall annehmen, daß die Veräußerung bzw. Verwertung später hinzutritt. Hier ist

zwar - vom Gesetz unmittelbar geregelt - eine Berücksichtigung durch Erhö-

hung des Erlöses besonders augenfällig. Es gibt jedoch keinen Grund, Bela-

stungen sanktionslos zu lassen, wenn sich der Hoferbe mit der zweckwidrigen

wirtschaftlichen Einverleibung begnügt und von der formalrechtlichen Veräuße-

rung oder Verwertung absieht.

b) Der Senat hat auch in anderen Fällen, in denen der Hoferbe den

landwirtschaftlichen Besitz nicht veräußert, wohl aber wirtschaftlich ein ähnli-

ches Ergebnis erreicht hat, als Umgehungsgeschäft der Nachabfindungspflicht

unterstellt. Wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Geschäfte las-

sen Ausgleichsansprüche entstehen, wie wenn auch rechtlich eine Veräuße-

rung vorgenommen worden wäre (Senat, BGHZ 91, 154, 171 m.zahlr.Nachw.).

So liegt der Fall bei einer Belastung durch Grundpfandrechte, ohne daß das

dabei erlangte Kapital für die Bewirtschaftung des Hofes verwendet wird. Denn

der Hoferbe schöpft so die Substanz des Hofes aus und schwächt damit des-

sen Leistungsfähigkeit. Er verwertet ihn wirtschaftlich und schichtet das Ver-

mögen um, etwa - wie hier - durch Investitionen in anderen hoffremden Berei-

chen (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 Hö-

feO Rdn. 65, 94; Hartwig, Die Berücksichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten

bei der Abfindung und Ergänzungsabfindung weichender Erben (§§ 12, 13

HöfeO), 1977, S. 124).

c) Eine solche Betrachtungsweise ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn

die Belastung langandauernd angelegt ist. Eine nur kurzfristige Verwendung

des Hofes als Beleihungsunterlage steht einer Rechtsübertragung nicht gleich.

Darin liegt noch keine Einverleibung dessen wirtschaftlichen Wertes, sondern

nur eine vorübergehende zweckwidrige Verwendung, die erst in eine dauer-

hafte umschlägt, wenn es nachfolgend zu einer Verwertung oder Veräußerung

kommt. Eine auf lange Dauer ausgerichtete Belastung kann Abfindungsansprü-

che hingegen auch dann auslösen, wenn entgegen der Planung der Kredit vor-

zeitig abgelöst und die Belastung gelöscht wird, nicht anders, als wenn ein

veräußerter Hof anschließend zurückerworben wird.

d) Nachabfindungspflichtig ist allerdings nicht der Nominalbetrag der

aufgenommenen Belastungen oder der Betrag der gesicherten Darlehen. Denn

die Nachabfindungspflicht wird nach § 13 Abs. 4 HöfeO - nicht wesentlich an-

ders als nach Abs. 1 dieser Norm - nur ausgelöst, soweit durch die landwirt-

schaftsfremde Nutzung erhebliche Gewinne erzielt werden (vgl. Senat, Beschl.

v. 16. Juni 2000, BLw 33/99, AgrarR 2000, 298). Die Belastung des Hofes bzw.

die damit verbundene Möglichkeit, Darlehen aufzunehmen, stellt noch keine

Gewinnerzielung dar. Gewinne erwirtschaftet der Hofeigentümer erst dann,

wenn er das aufgenommene Darlehen, das er durch die zweckwidrige Nutzung

des Hofes erlangt hat, für investive Vorhaben einsetzt, oder Kapitalerträge er-

zielt und dadurch, nach Abzug der durch die Belastung und Kreditaufnahme

verbundenen Kosten, einen Überschuß behält. Nur dieser Überschuß ist nach

den Regelungen des § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO nachabfindungspflichtig.

IV.

Da das Beschwerdegericht bislang - von seinem Standpunkt aus folge-

richtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang

die den Belastungen zugrundeliegenden Kredite außerhalb einer ordnungsge-

mäßen Bewirtschaftung des Hofes aufgenommen wurden und zu einer Gewinn-

erzielung geführt haben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ge-

richt zurückzuverweisen.

Wenzel

Krüger

Klein