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BGH Urteil vom 22.11.2000 – LwZR 12/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 22. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

LwZR 12/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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LwVG § 48 Abs. 1

Über ein Rechtsmittel gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit er-

gangene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in einer Landpachtsache im

Sinn von § 1 Nr. 1a LwVG ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu ent-

scheiden.

BGH, Urt. v. 22. November 2000 - LwZR 12/00 - OLG Oldenburg

AG Oldenburg

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-

lichen Richter Ehlers und Böhme

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivil-

senats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesge-

richts Oldenburg vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr 1996 aus Altersgründen aus dem Erwerbsleben

ausgeschiedener Ehemann pachteten mit Vertrag vom 14. Dezember 1972

vom Beklagten dessen Hof "S. ". Nach Vertragsablauf vereinbarten sie

mit Vertrag vom 8. August 1985 ein Anschlußpachtverhältnis für die Dauer vom

1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1997. Die Pächter betrieben auf dem Hof

sowie auf eigenen und hinzugepachteten Flächen Milchwirtschaft. Für den Ge-

samtbetrieb war im Juni 1984 eine Milchquote von 144.991 kg und im April

1987 nach Teilstillegung noch eine Quote von 132.309 kg zugeteilt.

Mit schriftlichem Zusatzvertrag vom 14. August 1985 trafen die Pächter

mit dem Beklagten u.a. folgende Regelung:

"Auf diesem Hof und den weiter dazugepachteten Flächen erwirt- schaftete der Pächter die ihm zugeteilte Milchquote von .... (hier sollte die später bescheinigte Menge eingetragen werden) kg. Sollte sich bis zum Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1997 die MGVO, BGBl. 1/84 S. 1434 dahingehend ändern, daß das Bewirt- schafterprinzip angewendet werden kann, so bin ich, H. M. , bereit, Herrn E. B. beim Abzug vom Hof die Mitnahme von 100.000 kg ohne irgendwelche Auflagen zu bewilli- gen."

Dazu behauptet die Klägerin, man sei sich darüber einig gewesen, daß

den Pächtern der wirtschaftliche Vorteil aus dem Aufbau der Milchquote zuste-

hen solle. Dies sei Vorausssetzung des neuen Vertrages gewesen. Der Be-

klagte habe die Regelung akzeptiert, weil er gewußt habe, daß allein die Klä-

gerin und ihr Ehemann in den Jahren 1972 bis 1984 die Milchproduktion auf-

gebaut hätten. Der Quotenübergang sei in der Zusatzvereinbarung vereinbart

worden, weil die Vertragsparteien aufgrund einer Beratung durch die Mitarbei-

ter des Landvolkverbandes davon ausgegangen seien, daß in naher Zukunft

die Flächenbindung der Quote zugunsten des Bewirtschafterprinzips aufgege-

ben werde.

Nach Beendigung des Pachtvertrages wurde der Klägerin entsprechend

der Flächenaufteilung eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie we-

gen Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit verkaufte. Dem Beklagten wur-

de mit Bescheid vom 12. November 1997 ein Referenzmengenübergang von

91.974 kg bestätigt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, nahm diesen

jedoch im März 1998 zurück.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Wertausgleichs für

die ihm bescheinigte Milchquote auf der Grundlage eines behaupteten Ver-

kaufswerts von 1,60 DM/kg in Anspruch. Sie hat mit einer zum Landwirt-

schaftsgericht erhobenen Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von

147.158,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat u.a. die Einrede

der Verjährung erhoben.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der

Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen "Rechtsbeschwerde".

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, über das nach dem Grundsatz der Meist-

begünstigung als Berufung zulässige Rechtsmittel der Klägerin habe durch Be-

schluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden müs-

sen, weil diese ihren Anspruch auch auf § 591 BGB gestützt habe. Daran än-

dere sich auch nichts dadurch, daß sie im Berufungsverfahren nur noch auf

einen vertraglich begründeten Wertausgleichsanspruch abstelle.

Es bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein

gesetzlicher (außervertraglicher) Anspruch der Klägerin. Nach dem unter Be-

weis gestellten Klagevortrag komme aber möglicherweise aufgrund ergänzen-

der Vertragsauslegung ein vertraglicher Wertausgleichsanspruch in Betracht.

Dieser sei aber nach § 591 b BGB verjährt, weil das Pachtverhältnis am

31. Oktober 1997 beendet und die Klage erst am 19. Januar 1999 eingereicht

worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht in das Verfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit übergegangen und hat eine Entscheidung durch Beschluß ge-

troffen. Mit der Senatsentscheidung BGHZ 115, 162 ff läßt sich der vorliegende

Fall nicht vergleichen. Die Klägerin hat keinen verwendungsbedingten Mehr-

wert in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 591 Abs. 1 BGB

verlangt, sondern von Anfang an auf die besondere vertragliche Regelung (und

deren ergänzende Auslegung) abgestellt. Dabei hat sie sogar auf die genannte

Senatsentscheidung (= AgrarR 1991, 343) hingewiesen und dazu ausgeführt,

es gehe hier gerade nicht um den entschiedenen Fall, auf den die gesetzliche

Regelung Anwendung finde, sondern um eine davon abweichende vertragliche

Vereinbarung. Hilfsweise hat sie einen Bereicherungsanspruch für gegeben

erachtet. Dementsprechend fehlt auch jeder Tatsachenvortrag zu einem ver-

bleibenden Mehrwert der Pachtsache; die Klägerin berechnet die Höhe ihrer

Forderung vielmehr nach dem Verkaufswert der Referenzmenge. Soweit das

Landwirtschaftsgericht einen Anspruch der Klägerin nach § 591 Abs. 1 BGB

unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung verneint hat, war dies zwar zu-

treffend, aber durch den Klagevortrag nicht veranlaßt.

Das Berufungsgericht führt zwar aus, die Klägerin habe sich in "erster

Instanz ausdrücklich auf eine Anwendung des § 591 BGB gestützt". Dies hat

jedoch keine den Senat bindende Tatbestandswirkung (§§ 314, 561 Abs. 1

ZPO; vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus vgl. auch § 27 Abs. 2

LwVG). Insoweit maßgeblich wäre der Tatbestand des Ersturteils (vgl. BGH,

Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, BGHR ZPO § 314, Unrichtigkeit 6),

der eine solche Feststellung gerade nicht enthält. Im übrigen wäre der Tatbe-

stand des Berufungsgerichts im hier maßgeblichen Punkt auch deshalb ohne

Bindungswirkung, weil er zu dem Referat des Vortrags der Klägerin in Wider-

spruch steht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 15. April 1997, XI ZR 105/96, WM 1997,

1092, 1093 m.w.N.).

Auch in der Berufungsinstanz hat die Klägerin allein auf einen vertrag-

lich begründeten Wertausgleichsanspruch abgehoben. Damit war und blieb der

Rechtsstreit ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 a LwVG in Verbindung mit § 48 LwVG

und mußte mithin nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung behandelt

werden, ohne daß es noch darauf ankommt, wie in Fällen verfahren werden

muß, in denen neben einem Anspruch nach § 591 Abs. 1 BGB auch konkurrie-

rende Ansprüche geltend gemacht werden.

Das gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß eingelegte Rechts-

mittel der Rechtsbeschwerde war nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung

zulässig. Das Verfahren hat der Senat so weiter zu betreiben, wie dies bei rich-

tiger Entscheidungsform durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen

Rechtsmittel, nämlich der Revision, geschehen wäre (BGHZ 115, 162, 165).

2. Der vom Berufungsgericht unterstellte Anspruch ist nicht verjährt.

a) Eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nach § 591 b

BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verjährung nach dieser

Vorschrift nur Ansprüche unterliegen, die bei der Beendigung des Pachtver-

hältnisses bestehen (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 558 BGB BGH,

Urt. v. 12. Juni 1991, XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032 m.w.N.). Dies folgt

daraus, daß Ansprüche nicht verjähren können, bevor sie entstanden sind

(§ 198 Satz 1 BGB).

Hieran fehlt es. Nach der Zusatzvereinbarung der Vertragsparteien vom

14. August 1985 war der Verpächter bei geänderter Rechtslage (Umstellung

auf Bewirtschafterprinzip) bereit, dem Pächter die "Mitnahme" einer Referenz-

menge von 100.000 kg "beim Abzug vom Hof" zu bewilligen. Unter Berücksich-

tigung der Tatsache, daß sich der Referenzmengenübergang erst mit Rückga-

be der Pachtsache vollzieht (vgl. BVerwGE 84, 140), folgt daraus, daß der vom

Berufungsgericht in Betracht gezogene vertragliche Anspruch über die Beendi-

gung des Pachtverhältnisses hinaus auch den "Abzug vom Hof" zur Vorausset-

zung hatte. Zuvor war er nicht entstanden.

b) § 591 b Abs. 1 BGB betrifft u.a. den Anspruch des Pächters auf Er-

satz von Verwendungen. Das Berufungsgericht geht selbst von der Rechtspre-

chung des Senats aus, wonach der Übergang der auf der Grundlage der

Pächterproduktion zugeteilten Referenzmenge auf den Verpächter weder in

unmittelbarer noch in rechtsanaloger Anwendung von § 591 BGB einen An-

spruch des Pächters auf Zahlung des hierdurch bewirkten Mehrwerts auslöst

(BGHZ 115, 162). Als die Vertragsparteien 1985 die Zusatzvereinbarung ab-

schlossen, war § 591 BGB noch nicht in Kraft (vgl. Gesetz zur Neuordnung des

landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985, BGB I, 2065 ff), die

Entscheidung des Senats war noch nicht ergangen. Wäre durch die Vereinba-

rung ein Anspruch auf Wertausgleich für die auf den Verpächter übergegange-

ne Referenzmenge begründet worden, könnte daraus nicht zugleich hergeleitet

werden, die Vertragsparteien hätten - wie das Berufungsgericht meint - "die

Quote als Wertverbesserung und damit wie eine mehrwertschaffende Verwen-

dung behandeln wollen". Nur aufgrund dieser Annahme gelangt das Beru-

fungsgericht aber zu dem Ergebnis, der hier geltend gemachte Anspruch sei

"wie ein Verwendungsersatzanspruch" zu behandeln.

3. Die Sache ist nicht zu einer Endentscheidung reif. Das Berufungsge-

richt wird sich mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls in wel-

cher Höhe der Klägerin ein vertraglicher Wertausgleichsanspruch zusteht.

Wenzel

Krüger

Klein