BGH Urteil vom 22.11.2000 – LwZR 23/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 23/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-
lichen Richter Ehlers und Böhme
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Schlußurteil des Landwirtschaftssenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird
auf Kosten der Beklagen zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu 2 (im fol-
genden: Beklagte) zum Abschluß eines Pachtvertrages über landwirtschaftliche
Nutzflächen.
Durch Vertrag vom 8. Februar 1994 verpachtete die Beklagte dem Klä-
ger in den Gemarkungen D. und Da. für den Zeitraum vom
1. Oktober 1993 bis zum 30. September 2005 landwirtschaftliche Nutzflächen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Rückübertragungsan-
sprüchen wegen der verpachteten Grundstücke trafen die Parteien im Pacht-
vertrag folgende Regelungen:
"§ 2
Zusätzliche Vereinbarungen zur Pachtsache
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter den verpach- teten Flächen auch solche sein können, die Gegenstand angemelde- ter Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz sind und deshalb der Anmelder unter den Voraussetzungen des Vermö- gensgesetzes deren Rückübertragung verlangen kann. ...
2. ...
3. Sind Ansprüche auf Rückübertragung bestimmter Flächen zugunsten des Anmelders entschieden, steht diesem vom Zeitpunkt der Be- standskraft der Entscheidung ab ein außerordentliches Kündigungs- recht zum Ende des laufenden Pachtjahres zu. Das Kündigungsrecht kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Pachtjahres ausgeübt werden.
4. Nach Maßgabe des ihr Möglichen und Zulässigen wird die Verpächte- rin dem Pächter Flächen zum Ersatz anbieten, die den dem Anmelder zurückzuübertragenden nach Qualität und Umfang vergleichbar sind. Weitergehende Rechte stehen dem Pächter nicht zu.
5. Kann die Verpächterin dem Pächter keine Flächen nach Maßgabe des Absatzes 4 anbieten und ist dem Pächter die Erhaltung seines Betriebes mit den ihm nach der Rückübertragung an den Anmelder verbleibenden verpachteten Flächen nicht möglich, steht ihm inner- halb einer Frist von 2 Monaten ein außerordentliches Recht zur Kün- digung dieses Vertrages zum Ende des laufenden Pachtjahres zu.
6. ...
7. ...
§ 2a
Zusätzliche Vereinbarungen zur Pachtsache im Falle des Vorliegens von Restitutionsansprüchen der Länder, Kommunen und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. Die Vertragsparteien sind sich auch darüber einig, daß unter den ver- pachteten Flächen solche sein können, die dem Zentralstaat unent- geltlich zur Verfügung gestellt wurden und somit nach Art. 21 Absatz 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages und Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages Gegenstand von Restitutionsansprüchen von Ländern, Kommunen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
2. Sind Ansprüche auf Rückübertragung bestimmter Flächen zugunsten eines Landes, einer Kommune oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts entschieden, steht diesen vom Zeitpunkt der Be- standskraft der Entscheidung ab ein außerordentliches Kündigungs- recht entsprechend § 2 Abs. 3 dann zu, wenn und soweit die von Re- stitutionsansprüchen betroffenen verpachteten Flächen nicht der Si- cherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Wiederherstel- lung oder Schaffung von Wohnraum dienen und deshalb die Inan- spruchnahme der Flächen durch den Pächter nicht erforderlich ist.
3. § 2 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend."
Verpachtet war u.a. das 13,77 ha große Flurstück 26 der Flur 2 der Ge-
markung D. (im folgenden: Grundstück). Das Eigentum an diesem
Grundstück war durch Bescheid vom 1. Dezember 1993 gemäß § 7 a VZOG
(1992) der Gemeinde D. zugeordnet worden. Mit Schreiben vom 9. Mai
1995 ließ die Beklagte den Kläger hiervon unterrichten und bat wegen der Zu-
ordnung um Änderung des Pachtvertrages. Dieser Bitte kam der Kläger nach.
Als Anlage zu seinem Schreiben vom 27. Dezember 1995 übersandte er eine
Vertragsurkunde, aufgrund deren das Grundstück aus der Pachtfläche mit Be-
ginn des Wirtschaftsjahres 1994/1995 herausgenommen wurde. Nach seinem
Anschreiben "erwartete" er im Hinblick auf die Verminderung der Pachtfläche
Ausgleich gemäß §§ 2, 2 a des Pachtvertrages vom 8. Februar 1994. Der Än-
derungsvertrag wurde
für die Beklagte gegengezeichnet und auf den
16. Januar 1996 datiert.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte verfüge im Bereich von D.
über umfangreiche unverpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen, die der
Qualität des Grundstücks entsprächen. Er hat beantragt, die Beklagte zu ver-
urteilen, an ihn 13,77 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit durchschnittlich 50
Bodenpunkten pro Hektar bis zum 30. September 2005 in der Gemarkung
D. oder einer benachbarten Gemarkung zu ihren üblichen Bedingungen an
ihn zu verpachten. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Im
Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm
bis zum 30. September 2005 13,77 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mit
durchschnittlich 50 Bodenpunkten pro Hektar in den Gemarkungen D.
oder L. oder in einer benachbarten Gemarkung zu den Bedingungen
des Vertrages vom 8. Februar 1994 zu ihren bzw. der Beklagten zu 1 aktuellen
Pachtzinssätzen zu verpachten.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben. Es hat
die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab Rechtskraft 7,5335 ha landwirtschaft-
licher Nutzfläche mit durchschnittlich bis zu 47 Bodenpunkten pro Hektar in den
bezeichneten Gemarkungen zu den Bedingungen des Pachtvertrags vom
8. Februar 1995 zu ihren aktuellen Pachtzinssätzen bzw. den aktuellen Pacht-
zinssätzen der Beklagten zu 1 zu verpachten. Hiergegen wendet sich die zu-
gelassene Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte zum Abschluß eines Pachtver-
trages mit dem Kläger für verpflichtet. Es führt aus: Die im Pachtvertrag vom
8. Februar 1994 für den Fall der Restitution getroffenen Regelungen seien auf
die zuvor erfolgte Zuordnung des Grundstücks an die Gemeinde D. ent-
sprechend anzuwenden. Durch den Abschluß des Änderungsvertrages vom
16. Januar 1996 habe der Kläger nicht auf seine wegen der Zuordnung des
Grundstücks an die Gemeinde nach dem Vertrag vom 8. Februar 1994 begrün-
deten Ansprüche verzichtet. Soweit die Beklagte über landwirtschaftlich ge-
nutzte Flächen entsprechender Qualität verfüge, habe sie diese an den Kläger
zu verpachten. Ohne Bedeutung sei insoweit, daß es sich hierbei um Splitter-
flächen handele.
Die zugelassene Revision hat keinen Erfolg.
II.
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ab-
schluß eines Pachtvertrages über landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Klage ist
auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, nämlich auf die Abgabe eines
Angebots auf Abschluß eines Pachtvertrages. Der Antrag ist auch ohne kon-
krete Bezeichnung der Ersatzgrundstücke bestimmt genug, weil er eine Be-
stimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Fall mit umfaßt,
daß die Beklagte die grundsätzlich ihr überlassene Bestimmung nicht noch
vornimmt. Da die Beklagte diese unterlassen hat, hat das Berufungsgericht die
Grundstücke zulässigerweise in den Entscheidungsgründen bestimmt. Dies ist
zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen, so daß das Urteil vollstrek-
kungsfähig ist. Zur Höhe der Pacht verweisen Klageantrag und Tenor zulässig
auf die von den Beklagten allgemein für die Verpachtung landwirtschaftlicher
Nutzflächen verlangten Sätze.
2. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen durch das Beru-
fungsgericht läßt keinen Fehler erkennen. Die für die Fälle der Restitution und
Zuordnung getroffenen Regelungen erfassen nach ihrem Wortlaut den Fall
nicht, daß die Restitution oder die Zuordnung eines verpachteten Grundstücks
schon vor Abschluß des Pachtvertrages erfolgt ist. Das Berufungsgericht legt
den Vertrag jedoch zu Recht ergänzend dahin aus, daß die für die Restitution
oder Zuordnung nach Abschluß des Vertrages vereinbarten Regelungen auch
den Fall erfassen, daß die Zuordnung schon vorher erfolgt ist. Ohne Bedeu-
tung ist dabei, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag von den
Beklagten im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorformuliert ist.
Die Regelungslücke durch Heranziehung der Grundsätze über die Lei-
stungsstörung zu schließen, widerspräche dem mutmaßlichen Parteiwillen, weil
eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten mit ihrem Auftrag, die Grund-
stücke auch bei unübersichtlichen Eigentumsverhältnissen zu verpachten, nicht
vereinbar wäre. Die ergänzende Auslegung der für den Fall nachträglicher Re-
stitution oder Zuordnung vereinbarten Regelungen bewahrt die Beklagte hier-
vor und gewährt dem Kläger zum Ausgleich einen Anspruch auf das Angebot
von Ersatzflächen.
Dies ist interessengerecht, weil die Beklagte zum Angebot von Ersatz-
flächen nur insoweit verpflichtet ist, als die Verpachtung der Ersatzflächen mit
ihren Pflichten und ihrem Privatisierungsauftrag zu vereinbaren ist. Soweit sie
über keine in diesem Sinne freien Flächen verfügt, ist sie auch nicht verpflich-
tet. Die Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens die in den Gründen
des Berufungsurteils bezeichneten Grundstücke als der Verpachtung zugäng-
lich benannt. Konkrete Umstände aus ihrem Aufgabenbereich, die deren Ver-
pachtung an den Kläger entgegen stehen, hat sie nicht dargelegt. Ihrer Ver-
pflichtung, dem Kläger einen Pachtvertrag über diese Grundstücke anzubieten,
steht auch nicht entgegen, daß sie im Hinblick auf den derzeitigen Pachtbesitz
des Klägers Splitterflächen sind. Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Angebot
der Beklagten anzunehmen. Es ist ihm überlassen abzuwägen, ob der Ab-
schluß eines Pachtvertrages über die anzubietenden Grundstücke trotz ihrer
Eigenschaft als Splitterflächen für ihn sinnvoll ist.
4. Ein Teil der von der Beklagten benannten Grundstücke war bis zum
30. September 2000 anderweit verpachtet. Das steht der Aufrechterhaltung des
Berufungsurteils schon deshalb nicht entgegen, weil die Verpflichtung der Be-
klagten, dem Kläger diese Grundstücke zur Pacht anzubieten, nach dem Tenor
des Berufungsurteils - im Hinblick auf die Zulassung der Revision - an den
Eintritt der Rechtskraft des Urteils geknüpft und der 30. September 2000 inzwi-
schen verstrichen ist.
5. Eine zeitliche Beschränkung, innerhalb derer der Anspruch auf das
Angebot von Ersatzland gerichtlich geltend zu machen wäre, ist Wortlaut und
Sinn der getroffenen Regelung entgegen der Meinung der Revision nicht zu
entnehmen. Die Beendigung des Besitzrechts an einzelnen Grundstücken auf-
grund Rückübertragung oder Zuordnung kann dazu führen, daß die verblei-
benden Flächen nicht hinreichen, den Betrieb des Pächters zu ermöglichen. In
diesem Fall hat er nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht, den Pacht-
vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Anspruch auf das Angebot von Er-
satzflächen entfällt nur, wenn der Pachtvertrag aus diesem Grund vom Pächter
gekündigt wird.
6. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie geltend macht,
der Kläger habe auf die Verpflichtung zum Angebot von Ersatzflächen verzich-
tet. Aus dem Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 1995 ergibt sich, daß
das Einverständnis des Klägers, das der Gemeinde zugeordnete Grundstück
aus dem Pachtvertrag zu entlassen, gerade nicht bedeutete, auf den Anspruch
auf das Angebot von Ersatzflächen zu verzichten. Im Hinblick auf dieses
Schreiben kann ein derartiger Verzicht auch nicht der Tatsache entnommen
werden, daß er die Erstattung der auf dieses Grundstück in der Vergangenheit
entfallenden Pacht entgegengenommen hat.
Wenzel
Krüger
Klein