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BGH Urteil vom 22.11.2000 – LwZR 6/98

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 6/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-

lichen Richter Ehlers und Böhme

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

27. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Klage auf Zahlung von Nutzungsentgelt

für die Zeit vom

1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 nebst Zinsen abgewie-

sen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

E. W. war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer

Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), in die sie ihr gehören-

de landwirtschaftliche Nutzflächen eingebracht hatte. Darauf hatte die LPG ei-

ne Kartoffelhalle errichtet.

Später nutzte die Beklagte die Nutzflächen aufgrund eines Pachtvertra-

ges mit E. W. , der zum 30. September 1993 auslief. Am 9. September

1992 war der Kläger Eigentümer der Flächen geworden. Zu einem Pachtver-

trag mit ihm kam es nicht. Die Beklagte vermietete oder verpachtete die Kar-

toffelhalle an eine Möbelhandels GmbH. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion

M. vom 21. Juni 1996 wurde ihr das Eigentum an der Lagerhalle zuge-

sprochen.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe der erzielten Miet- oder

Pachtzinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 22. November 1996 in

Anspruch, die er mit monatlich 9.000 DM beziffert. Das Landwirtschaftsgericht

und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des

Klägers hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Klage den Zeitraum

vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1994 betrifft. Die Beklagte bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint sowohl einen vertraglichen Anspruch als

auch einen Anspruch nach § 597 BGB. Eine von dieser Norm vorausgesetzte

Rückgabepflicht habe bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht bestanden,

da sich die Beklagte auf ein Besitzmoratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 1

EGBGB habe berufen dürfen.

II.

Diese Ausführungen halten - soweit der Senat die Revision angenom-

men hat - einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,

daß der Beklagten als Rechtsnachfolgerin einer LPG ein Besitzrecht nach

Art. 233 § 2 a Abs. 1 a - und auch b - EGBGB zustand, das zudem nach Abs. 1

Satz 3 dieser Norm über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbestand. Dies

schließt aber einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für die Zeit vom

22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber dies

in Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB so geregelt. Dies hat das Bundesverfassungs-

gericht jedoch - was den vorgenannten Zeitraum anbetrifft - für verfassungswid-

rig erklärt (BVerfG NJW 1998, 3033). Der Gesetzgeber hat inzwischen durch

Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom

2. November 2000 (BGBl I, S. 1481) eine Regelung über die Herausgabe von

Nutzungen getroffen. Dieses Gesetz ist anzuwenden. Die zur Berechnung des

Entgelts erforderlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen. Die

Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Wenzel

Krüger

Klein