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BGH Beschluß vom 30.11.2000 – AnwZ (B) 53/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/99

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin

Dr. Christian

am 30. November 2000

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 19. Oktober 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung

wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit

Beschluß vom 12. April 1999 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antrag-

steller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.

Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirt-

schaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin

die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller ange-

schlossen.

In entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG waren dem

Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde

keinen Erfolg gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers waren bis

zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse die Interessen der Rechtsu-

chenden gefährdet. Daß der Antragsteller angeblich keine Mandantengelder

annimmt, steht dem nicht entgegen. Es ist anerkannt, daß die Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden durch eine derartige "Selbstbeschränkung"

nicht ausgeräumt wird, weil der Anwalt rechtlich nicht daran gebunden ist; auch

wäre ihre Einhaltung nicht überprüfbar (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991

- AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227, 228).

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Salditt Müller Christian