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BGH Beschluß vom 30.11.2000 – AnwZ (B) 53/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 53/99
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin
Dr. Christian
am 30. November 2000
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 19. Oktober 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung
wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluß vom 12. April 1999 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antrag-
steller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.
Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirt-
schaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin
die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller ange-
schlossen.
In entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG waren dem
Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde
keinen Erfolg gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers waren bis
zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse die Interessen der Rechtsu-
chenden gefährdet. Daß der Antragsteller angeblich keine Mandantengelder
annimmt, steht dem nicht entgegen. Es ist anerkannt, daß die Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden durch eine derartige "Selbstbeschränkung"
nicht ausgeräumt wird, weil der Anwalt rechtlich nicht daran gebunden ist; auch
wäre ihre Einhaltung nicht überprüfbar (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991
- AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227, 228).
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Salditt Müller Christian