BGH Urteil vom 07.12.2000 – III ZR 325/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 325/99
URTEIL
Verkündet am: 7. Dezember 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung
von 17.091,40 DM (restlicher erhöhter Pachtzins für die Zeit vom
1. April bis zum 30. September 1983) nebst 4 % Zinsen hieraus
seit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger
68 v.H. und die Beklagte 32 v.H., von den Kosten des Berufungs-
rechtszuges die Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H., von den
Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges die Kläger 43 v.H. und
die Beklagte 57 v.H., von den außergerichtlichen Kosten des Re-
visionsrechtszuges die Kläger 33 v.H. und die Beklagte 67 v.H.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Stadt ist die (Zwischen-)Pächterin des im Eigentum der
Kläger befindlichen Kleingartengeländes "P.". Seit dem Pachtjahr 1983/1984
zahlte die Beklagte einen Pachtzins von 20.509,68 DM jährlich. Dies entsprach
dem doppelten Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst-
und Gemüseanbau und damit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zu-
lässigen Höchstpachtzins.
Die Kläger waren der Auffassung, daß die Pachtzinsbegrenzung des § 5
Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. verfassungswidrig sei und ihnen deshalb ein an-
he. Mit der im Januar 1988 erhobenen Klage verlangten sie von der Beklagten
Zahlung weiterer 64.447,32 DM für das Pachtjahr 1983/1984.
Das Landgericht hat die Pachtzinsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1
BKleingG a.F. für verfassungsgemäß angesehen und die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren, in dem erst längere Zeit nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes eine mündliche Ver-
handlung stattgefunden hat, haben die Kläger zuletzt - unter Berücksichtigung
von Teilzahlungen der Beklagten - nach Maßgabe der Überleitungsbestimmung
des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F.
Zahlung von 145.275,80 DM erhöhten Pachtzinses für den Zeitraum vom
1. April 1983 bis zum 1. September 1998 nebst Zinsen begehrt.
Das Berufungsgericht hat der (erweiterten) Klage - unter Abweisung ei-
ner im Wege der Anschlußberufung von der Beklagten erhobenen Widerklage
auf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlten Pachtzinses - bis auf einen Teil
der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Revi-
sion eingelegt mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung von
mehr als 39.309,22 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und insoweit die
Klage abzuweisen.
Mit Beschluß vom 21. September 2000 hat der Senat die Revision nur
insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von 17.091,40 DM nebst
4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen
worden ist, Erfolg.
Nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1994 in Kraft getretenen Geset-
zes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes kann der Verpächter den
sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. ergebenden - im Vergleich zur frühe-
ren (verfassungswidrigen) Regelung verdoppelten - Höchstpachtzins im Falle
am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten
über die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tag des auf die
Rechtshängigkeit folgenden Monats verlangen.
Ungeachtet dessen, daß diese Überleitungsbestimmung einer erwei-
ternden (verfassungskonformen) Auslegung zugänglich ist (vgl. eingehend
hierzu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21.
September 2000 in dieser Sache), darf der durch die am Stichtag 1. November
1992 noch nicht erledigte Klage individuell vorgegebene zeitliche Rahmen
nicht verlassen werden (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 141/96 -
NJW 1997, 3374, 3376 und vom 12. November 1998 - III ZR 87/98 - NJW-
RR 1999, 237). Keineswegs konnte bzw. kann ein Verpächter bereits dann,
wenn am 1. November 1992 noch eine Pachtzinsstreitigkeit anhängig war,
rückwirkend erhöhten Pachtzins für den gesamten zeitlichen Anwendungsbe-
reich des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Bundeskleingartengesetzes ver-
langen.
Danach steht den Klägern für die Monate April bis September 1983 (Teil
des Pachtjahres 1982/1983, der noch in den Geltungsbereich des Bundes-
kleingartengesetzes gefallen ist) kein erhöhter Pachtzins zu. In dem vorliegen-
den, 1988 rechtshängig gemachten Prozeß drehte sich der Streit der Parteien
ausschließlich um die Pachtjahre 1983/1984 und später. Erst durch klageer-
weiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 haben die Kläger unter Hinweis auf
den von ihnen ersichtlich mißverstandenen Beschluß des Bundesverfassungs-
gerichts vom 16. Februar 1999 (1 BvR 938/97) Zahlung erhöhten Pachtzinses
für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1983 begehrt.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr