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BGH Urteil vom 07.12.2000 – III ZR 325/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 325/99

URTEIL

Verkündet am: 7. Dezember 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung

von 17.091,40 DM (restlicher erhöhter Pachtzins für die Zeit vom

1. April bis zum 30. September 1983) nebst 4 % Zinsen hieraus

seit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger

68 v.H. und die Beklagte 32 v.H., von den Kosten des Berufungs-

rechtszuges die Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H., von den

Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges die Kläger 43 v.H. und

die Beklagte 57 v.H., von den außergerichtlichen Kosten des Re-

visionsrechtszuges die Kläger 33 v.H. und die Beklagte 67 v.H.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Stadt ist die (Zwischen-)Pächterin des im Eigentum der

Kläger befindlichen Kleingartengeländes "P.". Seit dem Pachtjahr 1983/1984

zahlte die Beklagte einen Pachtzins von 20.509,68 DM jährlich. Dies entsprach

dem doppelten Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst-

und Gemüseanbau und damit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zu-

lässigen Höchstpachtzins.

Die Kläger waren der Auffassung, daß die Pachtzinsbegrenzung des § 5

Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. verfassungswidrig sei und ihnen deshalb ein an-

gemessener, nach den "§§ 315, 316 BGB" zu bestimmender Pachtzins zuste-

he. Mit der im Januar 1988 erhobenen Klage verlangten sie von der Beklagten

Zahlung weiterer 64.447,32 DM für das Pachtjahr 1983/1984.

Das Landgericht hat die Pachtzinsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1

BKleingG a.F. für verfassungsgemäß angesehen und die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren, in dem erst längere Zeit nach dem Inkrafttreten des

Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes eine mündliche Ver-

handlung stattgefunden hat, haben die Kläger zuletzt - unter Berücksichtigung

von Teilzahlungen der Beklagten - nach Maßgabe der Überleitungsbestimmung

Zahlung von 145.275,80 DM erhöhten Pachtzinses für den Zeitraum vom

1. April 1983 bis zum 1. September 1998 nebst Zinsen begehrt.

Das Berufungsgericht hat der (erweiterten) Klage - unter Abweisung ei-

ner im Wege der Anschlußberufung von der Beklagten erhobenen Widerklage

auf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlten Pachtzinses - bis auf einen Teil

der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Revi-

sion eingelegt mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung von

mehr als 39.309,22 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und insoweit die

Klage abzuweisen.

Mit Beschluß vom 21. September 2000 hat der Senat die Revision nur

insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von 17.091,40 DM nebst

4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen

worden ist, Erfolg.

Nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1994 in Kraft getretenen Geset-

zes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes kann der Verpächter den

sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. ergebenden - im Vergleich zur frühe-

ren (verfassungswidrigen) Regelung verdoppelten - Höchstpachtzins im Falle

am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten

über die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tag des auf die

Rechtshängigkeit folgenden Monats verlangen.

Ungeachtet dessen, daß diese Überleitungsbestimmung einer erwei-

ternden (verfassungskonformen) Auslegung zugänglich ist (vgl. eingehend

hierzu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21.

September 2000 in dieser Sache), darf der durch die am Stichtag 1. November

1992 noch nicht erledigte Klage individuell vorgegebene zeitliche Rahmen

nicht verlassen werden (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 141/96 -

NJW 1997, 3374, 3376 und vom 12. November 1998 - III ZR 87/98 - NJW-

RR 1999, 237). Keineswegs konnte bzw. kann ein Verpächter bereits dann,

wenn am 1. November 1992 noch eine Pachtzinsstreitigkeit anhängig war,

rückwirkend erhöhten Pachtzins für den gesamten zeitlichen Anwendungsbe-

reich des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Bundeskleingartengesetzes ver-

langen.

Danach steht den Klägern für die Monate April bis September 1983 (Teil

des Pachtjahres 1982/1983, der noch in den Geltungsbereich des Bundes-

kleingartengesetzes gefallen ist) kein erhöhter Pachtzins zu. In dem vorliegen-

den, 1988 rechtshängig gemachten Prozeß drehte sich der Streit der Parteien

ausschließlich um die Pachtjahre 1983/1984 und später. Erst durch klageer-

weiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 haben die Kläger unter Hinweis auf

den von ihnen ersichtlich mißverstandenen Beschluß des Bundesverfassungs-

gerichts vom 16. Februar 1999 (1 BvR 938/97) Zahlung erhöhten Pachtzinses

für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1983 begehrt.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr