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BGH Beschluss vom 12.12.2000 – X ZB 23/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 23/99

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,

Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 30. Juni 1999 verkündeten

Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats)

des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwer-

deführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

150.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-

schen Gebrauchsmusters 93 20 393, das eine Handwerkzeugmaschine zur

Flächenbearbeitung betrifft. Das 16 Schutzansprüche umfassende Ge-

brauchsmuster ist am 16. Juni 1994 eingetragen, seine Schutzdauer ist bis zum

4. Februar 2001 verlängert worden. Die Antragstellerin zu 1 und Rechtsbe-

schwerdegegnerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang

beantragt. Das Patentamt hat mit Beschluß vom 26. November 1997 das Ge-

brauchsmuster mit einem neuen Schutzanspruch 1, der die früheren Schutzan-

sprüche 1 und 2 zusammenfaßt, aufrechterhalten, das Gebrauchsmuster ge-

löscht, soweit es in Schutzanspruch 1 über diese Fassung hinausging, und den

Löschungsantrag im übrigen - hinsichtlich der eingetragenen Schutzansprü-

che 3 bis 16 - zurückgewiesen.

Der Schutzanspruch 1 in der neuen Fassung lautet:

"Handwerkzeugmaschine (1) zur Flächenbearbeitung mit einem

einen Motor (3) aufnehmenden Maschinengehäuse (2), die vorn

und an einem Werkzeughalter (9) einen drehenden, kreisenden

oder schwingenden Schleifteller (8) mit dreieckiger Grundfläche

zur Aufnahme dreieckiger Schleifblätter mit Klettverschluß trägt,

wobei der Werkzeughalter (9) mit mit der Grundfläche des

Schleiftellers (8) im wesentlichen übereinstimmender dreieckiger

Grundfläche bzw. Kontur schalenartig ausgestaltet ist und sich mit

seinem äußeren Rand (69) auf dem Schleifteller (8) abstützt, und

wobei der Werkzeughalter (9) auf der dem Schleifteller (8) abge-

wandten Seite lösbar über einen Exzenterzapfen (12) mit dem

Motor (3) gekoppelt ist und dort, insbesondere einstückig, elasti-

sche Schwingelemente (17, 18) trägt, die den Werkzeughalter (9)

gegen Drehmitnahme und gegen Verlieren gesichert am Maschi-

nengehäuse (2) festhalten."

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Bundespatentge-

richt mit Beschluß vom 30. Juni 1999 das Gebrauchsmuster gelöscht.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer - nicht

zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Be-

schluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin hat keine Stel-

lungnahme abgegeben.

II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statt-

haft, weil mit ihr der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs ge-

rügt wird (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2

GebrMG).

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.

a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, eine Handwerkzeugmaschi-

ne (Handschleifgerät) mit einem in einem Gehäuse enthaltenen Antriebsmotor,

die vorn und an einem Werkzeughalter einen drehenden, kreisenden oder

schwingenden Schleifteller trage, sei aus der deutschen Offenlegungsschrift

19 38 350 bekannt. Danach sei der Werkzeughalter mit einer Kontur scha-

lenartig ausgestaltet, die mit der Grundfläche des Schleiftellers im wesentli-

chen übereinstimmt; er stütze sich mit seinem äußeren Rand auf dem Schleif-

teller ab. Der Werkzeughalter sei auf der dem Schleifteller abgewandten Seite

über einen Exzenterzapfen mit dem Motor gekoppelt und trage ein elastisches

Element, welches ihn gegen Drehmitnahme und Verlieren gesichert am Ge-

häuse festhalte. Da die Quaderform des Werkzeughalters ausdrücklich nur als

Beispiel angegeben werde, bestehe für einen Fachmann kein Hindernis, die in

dieser Druckschrift verwirklichte Absaugung auch an dreieckförmigen Werk-

zeughaltern zu realisieren. Der Fachmann sei des weiteren nicht gehindert, das

elastische Element, welches den Werkzeughalter gegen Drehmitnahme und

Verlieren sichere, durch andere bekannte, gleichwirkende zu ersetzen, bei-

spielsweise durch Ringelemente nach der FR 25 29 497. Die Übernahme sol-

cher konstruktiver Maßnahmen biete sich dem Fachmann insbesondere des-

halb an, weil jede von ihnen eigenständige und zudem dem Fachmann geläufi-

ge Vorteile habe. Der Fachmann könne diese nach Bedarf zusammenführen

und gelange auf diese Weise bereits im Rahmen routinemäßigen Vorgehens

zum Gebrauchsmustergegenstand.

Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf den Vortrag im

Schriftsatz vom 8. Oktober 1998, den das Bundespatentgericht nicht zur

Kenntnis genommen habe. Dort sei dargelegt, daß der Werkzeughalter nach

der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 auf der dem Schleifteller abge-

wandten Seite zwar mit dem Maschinengehäuse verbunden sei, dabei aber das

in Figur 1 sichtbare Verbindungsteil im Text in keiner Weise angesprochen sei

und offenbleibe, wie diese Verbindung im Detail aussehen solle. Es fehle eine

Koppelung mit dem Motor über einen Exzenterzapfen wie auch an einer lösba-

ren Koppelung, die auch durch Figur 2 nicht vermittelt werde. Schließlich fehle

es verglichen mit dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters daran,

daß der Werkzeughalter auf der dem Schleifteller abgewandten Seite, insbe-

sondere einstückig, elastische Schwingelemente aufweise.

Die Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, daß sich das Bun-

despatentgericht mit diesem Vortrag auseinandergesetzt habe und ihn über-

haupt zur Kenntnis genommen habe. Es sei den Ausführungen des Bun-

despatentgerichts auch nicht zu entnehmen, worauf es seine vom Vorbringen

der Rechtsbeschwerdeführerin abweichende Würdigung der deutschen Offen-

legungsschrift 19 38 350 gestützt habe.

b) Zu Unrecht leitet die Rechtsbeschwerde hieraus einen Verstoß gegen

das Gebot des rechtlichen Gehörs ab.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten

das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu

äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-

gen darzulegen; das Gericht ist verpflichtet dieses Vorbringen zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v.

2.5.1995 - I BvR 2174/94, NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.).

Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gericht mit jedem

Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu

befassen oder gar sich hiermit in einer bestimmten Weise auseinanderzuset-

zen habe (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 6.6.1991 - II BvR 324/91, NJW

1992, 1031; Beschl. v. 1.2.1978 - I BvR 426/77, NJW 1978, 989 m.w.N.). Das

Fehlen einer Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen erlaubt des-

halb für sich genommen noch nicht den Schluß, das Gericht habe das Partei-

vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Grundsätzlich ist vielmehr davon

auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbrin-

gen auch zur Kenntnis genommen hat. Es muß deshalb besondere Umstände

geben, die deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt

nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung des Gerichts

überhaupt nicht erwogen worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v.

6.6.1991 -II BvR 324/91, NJW 1992, 1031 m.w.N.). Diese Umstände hat der

Rechtsbeschwerdeführer im Rahmen der gemäß § 102 Abs. 3 PatG vorge-

schriebenen Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegen, wenn dieses

Rechtsmittel Erfolg haben soll (Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, BlPMZ

1999, 310, 311 - Zugriffsinformation).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin be-

schränkt sich darauf, darzulegen, daß ihr Sachvortrag in den Gründen des an-

gefochtenen Beschlusses nicht abgehandelt sei. Dies genügt nicht. Mit der

entscheidungserheblichen Frage, was der deutschen Offenlegungsschrift

19 38 350 zu entnehmen sei, hat sich das Bundespatentgericht durchaus be-

faßt, ist aber zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rechtsbeschwerde-

führerin. Deren Standpunkt hat das Bundespatentgericht in der angefochtenen

Entscheidung dahingehend wiedergegeben, daß diese der Auffassung sei, der

Fachmann könne aus dem angezogenen Stand der Technik keine zielführen-

den Hinweise für die Ausgestaltung der Handwerkzeugmaschine nach dem

Gebrauchsmuster entnehmen; durch die aus den genannten Druckschriften

bekannten Maßnahmen gelange der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung

keineswegs zum Gegenstand des Gebrauchsmusters.

Danach sind Umstände, die erkennen ließen, daß das tatsächliche Vor-

bringen vom Bundespatentgericht gleichwohl überhaupt nicht zur Kenntnis ge-

nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, nicht ersichtlich.

Das Bundespatentgericht hat allerdings den Inhalt der deutschen Offenle-

gungsschrift 19 38 350 anders gewürdigt als die Rechtsbeschwerdeführerin.

Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG in Verbindung

mit § 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-

ten (§ 107 Abs. 1 PatG).

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver