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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 2 StR 56/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist zulässig,

auch wenn sie nur eine Sachrüge enthält, mit der behauptet wird, das Amtsge-

richt habe ein Verfahrenshindernis nicht beachtet, das bereits bei der Verkün-

dung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen habe (Bestätigung von BGHSt

21, 242).

BGH, Beschl. vom 13. Dezember 2000 - 2 StR 56/00 - OLG Koblenz

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 56/00

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember

2000 beschlossen:

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO

ist zulässig, auch wenn sie nur eine Sachrüge enthält, mit der be-

hauptet wird, das Amtsgericht habe ein Verfahrenshindernis nicht

beachtet, das bereits bei der Verkündung des erstinstanzlichen

Urteils vorgelegen habe.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuwied hat den Angeklagten u. a. wegen Betrugs in

drei Fällen verurteilt, im übrigen das Verfahren eingestellt. Nach den Feststel-

lungen hatte der Angeklagte im Februar und März 1998 die Geschädigte unter

Vorspiegelung falscher Tatsachen um drei Darlehen gebeten und diese auch

erhalten. Im April 1998 zog der Angeklagte zu der Geschädigten, auch in der

Folge erhielt er aufgrund weiterer Täuschungen von ihr erhebliche Geldbeträ-

ge. Die Geschädigte nahm in der Hauptverhandlung ihren Strafantrag (§ 263

Abs. 4 StGB) zurück.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde nach

§ 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil er zur Berufungshauptverhandlung unent-

schuldigt nicht erschienen war. Mit der dagegen eingelegten Revision hat er

die Sachrüge erhoben und vorgetragen, schon im Februar und März 1998 habe

er in häuslicher Gemeinschaft mit der Geschädigten gelebt, für die Verfolgung

der Betrugstaten fehle es - nach Rücknahme des Strafantrags durch die Ge-

schädigte - an einer Prozeßvoraussetzung.

Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, daß zwar grundsätz-

lich die Verfahrensvoraussetzungen auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts

wegen zu prüfen sind, dies setze aber voraus, daß das Rechtsmittelgericht in

zulässiger Weise mit der Sache selbst befaßt werde. Stelle das Gesetz weitere

Voraussetzungen für die Sachprüfung auf, müßten auch diese erfüllt sein. Eine

solche weitere Voraussetzung sei für das Berufungsverfahren das Erscheinen

des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das unentschuldigte Nichterschei-

nen habe nach § 329 Abs. 1 StPO zwingend die Verwerfung der Berufung zur

Folge. Verfahrenshindernisse, die bereits in der Vorinstanz vorgelegen hätten,

seien in diesem Stadium nicht zu prüfen. “ F o l g l i c h “ könne auch in der

Revisionsinstanz nur geprüft werden, ob Rechtsfehler bei der Anwendung des

§ 329 Abs. 1 StPO vorliegen. Diese Beschränkung der Prüfungskompetenz des

Revisionsgerichts entspreche auch dem gesetzgeberischen Zweck des § 329

Abs. 1 StPO und führe zu gerechten Ergebnissen.

Das Oberlandesgericht möchte die Revision deshalb als unzulässig

verwerfen, weil kein Rechtsfehler bei der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO

geltend gemacht worden ist. Es sieht sich daran aber durch die Entscheidung

des Bundesgerichtshofs in BGHSt 21, 242 f. und weitere Entscheidungen ver-

schiedener Oberlandesgerichte (z.B. OLG Saarbrücken VRS 44, 190 f.; OLG

Stuttgart DAR 64, 46) gehindert, wonach die Revision gegen ein nach § 329

Abs. 1 StPO ergangenes Urteil mit der Sachrüge begründet werden kann und

die Erhebung der Sachrüge zur Prüfung der Prozeßvoraussetzungen von Amts

wegen führt. Es hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bun-

desgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:

Ist die Revision des Angeklagten gegen ein Verwerfungsurteil gemäß

§ 329 Abs. 1 StPO zulässig, wenn nur die Sachrüge erhoben und behauptet

wird, das Amtsgericht habe ein Verfahrenshindernis nicht beachtet, das bereits

bei der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen habe?

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor.

Das Oberlandesgericht Koblenz kann in dem von ihm beabsichtigten

Sinn nicht entscheiden, ohne in einer Rechtsfrage von dem Beschluß des Bun-

desgerichtshofs in BGHSt 21, 242 f. (und verschiedenen Oberlandesgerichten,

u.a. OLG Stuttgart DAR 1964, 46; OLG Köln GA 1971, 27; OLG Saarbrücken

VRS 44, 190 f.; OLG Hamm MDR 1973, 694; OLG Karlsruhe NJW 1978, 840)

abzuweichen. In der in einem Vorlageverfahren ergangenen Entscheidung des

Bundesgerichtshofs ging es darum, ob eine allein auf die Sachrüge gestützte

Revision gegen ein Prozeßurteil, wie es ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1

StPO darstellt, zulässig ist. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof - wie zu-

vor schon das Reichsgericht (DRiZ 1929 Nr. 211) - bejaht, weil auch ein sol-

ches Berufungsurteil sachliches Recht verletzen könne, “weil die Strafverfol-

gung verjährt oder die Strafklage verbraucht ist.... also ein Verfahrenshindernis

besteht, das auch dem sachlichen Strafrecht angehört.” Die Sachrüge führe

deshalb allein zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen.

Auch das vorlegende Gericht vertritt ersichtlich nicht die Auffassung, die

Anlaß des damaligen Vorlageverfahrens war, daß eine Sachrüge bei reinen

Prozeßurteilen generell unzulässig sei, weil das Urteil keine Sachentscheidung

enthalte (so BayObLGSt 1949/51 Nr. 172 S. 528). Es will aber gerade den vom

Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung vorausgesetzten Anwendungsbe-

reich der Sachrüge bei einer Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329

Abs. 1 StPO - die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen - mangels einer

Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts nicht anerkennen und deshalb zur

Unzulässigkeit der Sachrüge kommen.

In der Sache folgt der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Ober-

landesgerichts nicht.

1. Schon der Ansatz des vorlegenden Gerichts, das Berufungsgericht sei

im Falle des (unentschuldigten) Ausbleibens des Angeklagten in der Beru-

fungshauptverhandlung auch dann gezwungen, die Berufung nach § 329

Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn ein in der ersten Instanz übersehenes Verfah-

renshindernis vorliegt, ist streitig. Insbesondere Meyer-Goßner vertritt die Auf-

fassung, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO zwin-

gend ein Verwerfungsurteil ohne weitere Prüfung auf in erster Instanz überse-

hener Verfahrenshindernisse zu ergehen habe. Die Sachlage sei vergleichbar

mit der Verwerfung einer zulässig eingelegten, aber nicht oder nicht ordnungs-

gemäß begründeten Revision, bei der nach herrschender Meinung und ständi-

ger Rechtsprechung nicht in die Prüfung der Verfahrenshindernisse, die bereits

in erster Instanz bestanden haben, einzutreten ist. Gleich welcher der Theorien

über das Wesen des Verwerfungsurteils man folge (Verzicht, Vermutung der

Unbegründetheit des Rechtsmittels, Verwirkung), sei die Überprüfung auf diese

Prozeßvoraussetzungen auch mit dem verfahrensrechtlichen Sinn des § 329

Abs. 1 StPO unvereinbar (Meyer-Goßner NJW 1978, 528; 1979, 201; NStZ

1994, 402 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 329 Rdn. 8, so auch

Ruß in KK 4. Aufl., § 329 Rdn. 13).

Demgegenüber findet nach wohl überwiegender Meinung § 329 Abs. 1

StPO keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht ein Verfahrenshindernis

feststellt, das auch schon in erster Instanz vorgelegen hat. Geschieht dies bei

Beginn der Hauptverhandlung, ist durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO einzu-

stellen (OLG Stuttgart DAR 1964, 46; OLG Karlsruhe NJW 1978, 840; Gollwit-

zer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 329 Rdn. 64, 65; Rautenberg in Hei-

delberger Kommentar, StPO § 329 Rdn. 6; Paulus in KMR, StPO § 329

Rdn. 6). Dies sei sachgerecht und ökonomisch. So werde bei einem nicht be-

hebbaren Verfahrenshindernis das Verfahren regelmäßig beendet, während

ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO durch die Möglichkeit der Wie-

dereinsetzung in die Versäumung der Hauptverhandlung nach § 329 Abs. 3

StPO zu einer Verzögerung der verfahrensbeendigenden Einstellung führe.

Schließlich sei das Berufungsgericht auch nicht gehindert, bei Vorliegen eines

Verfahrenshindernisses das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach

§ 206 a StPO einzustellen. Dann sei es aber ungereimt, ihm die Überprüfung

der Verfahrenshindernisse in der Hauptverhandlung mit der Folge eines Ein-

stellungsurteils nach § 260 Abs. 3 StPO zu verwehren (die Einstellungsmög-

lichkeit nach § 206 a StPO im Rechtsmittelverfahren für in erster Instanz über-

sehene Verfahrenshindernisse ist allerdings ebenfalls nicht unstreitig, dagegen

Tolksdorf in KK aaO § 206 a Rdn. 4; Meyer-Goßner GA 1973, 366; Klein-

knecht/Meyer-Goßner aaO § 206 Rdn. 6; für zulässig erachtet wird sie u.a. von

BGHSt 24, 208 f.; 32, 275 f.; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 206 a

Rdn. 15; Bohnert, GA 1982, 166, 171 f.).

2. Der Senat muß nicht entscheiden, ob die Argumente, die gegen eine

Beschränkung der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei einem Ver-

werfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO sprechen, auch die Berücksichtigung

von erstinstanzlich übersehenen Verfahrenshindernissen in der Berufungs-

hauptverhandlung bei einem nicht erschienenen Angeklagten nahelegen. Je-

denfalls eine Einschränkung der revisionsrechtlichen Prüfungskompetenz, wie

sie das vorlegende Gericht annehmen möchte, läßt sich weder aus der Rege-

lung des § 329 Abs. 1 StPO selbst noch aus revisionsrechtlichen Bestimmun-

gen ableiten. Sie wird auch von jenen Stimmen in der Literatur nicht befürwor-

tet, die eine Prüfung der (erstinstanzlich übersehenen) Verfahrenshindernisse

in der Berufungsinstanz bei Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1

StPO ablehnen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 329 Rdn. 49).

a) Allerdings wäre eine solche Einschränkung dogmatisch konsequent,

wenn das Erscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als

echte Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung anzusehen wäre. Nach herr-

schender Meinung (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Einl. Kap. 11

Rdn. 20 f. m.w.N.) und ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung in

BGHSt 16, 115 f. führt nur ein zulässiges Rechtsmittel zur Prüfung der in erster

Instanz übersehenen Verfahrenshindernisse. Wird gegen ein Urteil des Amts-

gerichts nicht rechtzeitig Berufung eingelegt, so ist gegen das Berufungsurteil -

gleich, ob es die Berufung durch Urteil als unzulässig verwirft oder in Verken-

nung der Unzulässigkeit in der Sache entscheidet – zwar das Rechtsmittel der

Revision gegeben. Auf die zulässige Revision ist aber von Amts wegen vorab

zu prüfen, ob eine zulässige Berufung vorgelegen hat. Da bei unzulässiger Be-

rufung bereits Rechtskraft des mit der Berufung angefochtenen Urteils einge-

treten war, können im amtsgerichtlichen Verfahren aufgetretene Verfahrens-

hindernisse, die bei unzulässiger Berufung das Berufungsgericht nicht berück-

sichtigen konnte, auch vom Revisionsgericht nicht mehr beachtet werden

(BayObLGSt 1966, 21; KG JR 1955, 310; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO

24. Aufl. § 337 Rdn. 52; Schäfer, ebenda, Einl. Kap. 11 Rdn. 35).

Zwar wird in der Literatur teilweise vertreten, daß es sich bei der Ver-

werfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO um eine Art Unzulässigkeits-

verwerfung handelt (Küper JuS 1972, 127, 129; Meyer-Goßner NJW 1978,

528 f.; Schroeder NJW 1973, 308 f.). Auch nach dieser Auffassung handelt es

sich aber um eine Unzulässigkeitsverwerfung der b e s o n d e r e n Art. Sie

ist nicht ohne weiteres mit der formalen Unzulässigkeit wegen Versäumung der

Frist, Nichteinhaltung der Form oder wegen Rechtsmittelverzichts oder

Rechtsmittelrücknahme gleichzusetzen (so auch zu § 335 Abs. 3 StPO Hanack

in Löwe/Rosenberg aaO 25. Aufl. § 335 Rdn. 24). Tatsächlich wird mit der Ver-

werfung nach § 329 Abs. 1 StPO die Berufung gerade nicht als unzulässig

verworfen, vielmehr setzt das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO eine

zulässige Berufung voraus. Es handelt sich nicht um die Verwerfung eines

Rechtsmittels, das nicht zu einer neuen Sachentscheidung hätte führen kön-

nen, vielmehr wäre in dem Verfahren, das Gegenstand einer Entscheidung

nach § 329 Abs. 1 StPO geworden ist, eine Sachprüfung möglich gewesen und

hätte auch erfolgen sollen. Sie scheiterte allein am Nichterscheinen des Ange-

klagten (BGHSt 30, 98 f.).

b) Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze, die für die Über-

prüfung von (schon in erster Instanz bestehenden) Verfahrenshindernissen bei

- im formalen Sinne - unzulässigen Rechtsmitteln entwickelt worden sind, auf

Fallgestaltungen, bei denen aus anderen Gründen eine Sachprüfung nicht

möglich ist, ist nicht geboten. Sie würde nicht der Bedeutung der Verfahrens-

voraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse gerecht.

Verfahrensvoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung Um-

stände, die so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit

des Verfahrens im Ganzen abhängt (BGHSt 15, 287 f.; 26, 84 f.; 32, 345 f.). Sie

sind nicht nur im Interesse des Angeklagten, sondern auch im allgemeinen In-

teresse gegeben (Rieß in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe der Wissen-

schaft Bd. IV S. 809, 814). Dies spricht aber dagegen, die Berücksichtigung

von (bereits in erster Instanz bestehenden) Verfahrenshindernissen über die

Grenze der Rechtskraft der Entscheidung und der Zulässigkeit eines Rechts-

mittels hinaus einzuschränken. Aus der Funktion der Verfahrenshindernisse,

weiteres Prozedieren mit dem Ziel einer Sachentscheidung zu verbieten (Rieß

aaO S. 812), läßt sich gerade nicht ableiten, daß Verfahrenshindernisse im

Revisionsverfahren gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO nicht zu

beachten sind, denn zum Zeitpunkt der Revision liegt noch keine endgültige

Sachentscheidung vor.

c) Eine Einschränkung der Prüfungskompetenz wird - worauf der Gene-

ralbundesanwalt zu Recht hinweist - auch vom Regelungszweck des § 329

Abs. 1 StPO nicht gefordert, denn die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung

ist bereits durch das Unterbleiben einer zweiten Sachprüfung eingetreten. Da-

gegen wären mit ihrer Anerkennung weitreichende Abweichungen von allge-

meinen revisionsrechtlichen Grundsätzen verbunden. Folgte man der Rechts-

auffassung des vorlegenden Gerichts, erschiene es nämlich inkonsequent,

dem Revisionsgericht die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nur für den

Fall der Sachrüge zu verwehren. Denn wenn die Beschränkung der revisions-

gerichtlichen Prüfungskompetenz - wie es das vorlegende Gericht meint - sich

zwingend aus einer entsprechenden Beschränkung der Prüfungskompetenz

des Berufungsgerichts bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO

ergäbe, wäre damit kaum zu vereinbaren, die im amtsgerichtlichen Verfahren

nicht berücksichtigten Verfahrenshindernisse auf eine zulässige aber unbe-

gründete Verfahrensrüge zu beachten. In ihre Prüfung könnte dann erst nach

Feststellung

der

Begründetheit

einer

Verfahrensrüge

- gegebenenfalls nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht - eingetre-

ten werden.

d) Schließlich fordern auch nicht - wie das vorlegende Gericht meint -

Gründe der Gleichbehandlung die Nichtberücksichtigung von (erstinstanzlich

übersehenen) Verfahrenshindernissen. Zwar trifft es zu, daß eine amtsgericht-

liche Verurteilung, die mit einem groben sachlich-rechtlichen Fehler - etwa

Verkennung der Strafvorschrift - behaftet ist, mit der Revision nicht korrigiert

werden kann, wenn sie sich gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1

StPO richtet, Rechtsfehler bei der Anwendung dieser Vorschrift aber nicht vor-

liegen. Der Entscheidung BGHSt 16, 115, 119, nach der in erster Instanz über-

sehene Verfahrenshindernisse bei u n z u l ä s s i g e n Revisionen nicht

berücksichtigt werden können, läßt sich - entgegen der Auffassung des vorle-

genden Gerichts - nicht der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß Verfah-

renshindernissen in keinem Fall größeres Gewicht beigemessen werden kön-

nen als sonstigen Rechtsfehlern. Anders als in jener Entscheidung geht es hier

nicht um die Abwägung sonstiger Verfahrenshindernisse gegen das der

Rechtskraft. Bei z u l ä s s i g e n Rechtsmitteln besteht für eine Einschrän-

kung des Grundsatzes, daß die die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens be-

treffenden Verfahrensvoraussetzungen grundsätzlich - und zwar von Amts we-

gen - vorrangig zu prüfen sind, kein Grund. Die Nichtberücksichtigung von

sachlich-rechtlichen Fehlern des amtsgerichtlichen Urteils entspricht vielmehr

der gesetzlichen Regelung, die der Dispositionsbefugnis des Angeklagten

Rechnung trägt, als deren Ausfluß sich auch die an ein Verhalten des Ange-

klagten in der Berufungshauptverhandlung anknüpfende Rechtsfolge des § 329

Abs.1 StPO darstellt. Eine solche Dispositionsbefugnis besteht aber für die

Verfahrensvoraussetzungen nicht.

e) Soweit das vorlegende Gericht schließlich darauf verweist, daß ein

Angeklagter bei unvollständigen Feststellungen zu doppelrelevanten Tatsa-

chen durch Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung eine Aufklärung

dieser Tatsachen verhindern und damit unter Anwendung des Zweifelssatzes

eine ihm günstige Einstellung erzwingen kann, verkennt es, daß bei lücken-

haften Feststellungen zu doppelrelevanten Tatsachen dem Revisionsgericht

eine Klärung im Freibeweisverfahren obliegt. Daß damit - anders als bei Erhe-

bung des Strengbeweises - eine Klärung nicht erreicht werden könnte, ist nicht

ersichtlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf