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BGH Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 239/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 239/99

URTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Die Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einen dinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beein- trächtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dar.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99 - OLG Dresden LG Dresden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

13. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

23. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als die Beklagte zu 4) verurteilt worden ist,

auf die in Abt. III zu den lfd. Nrn. 1 und 2 im Grundbuch

von L. beim Amtsgericht D., Bl. ... und ... zugunsten der

K. und der S.bank eingetragenen Grundpfandrechte

hinsichtlich des Flurstücks ... den Betrag zu zahlen, der

notwendig ist, damit die Grundschuld gelöscht werden

kann.

Im Umfang der Aufhebung wird das Teilurteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. April

1999 (dort Tenor II) auf die Berufung der Beklagten ge-

ändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben

die Klägerin 1/20 und die Beklagten zu 1) bis 4) 19/20

zu tragen.

Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu

1/5 und die Beklagten zu 4/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht ihre Rechte als Miterbin geltend. Nach den

rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Vorinstanzen ist sie die

nichteheliche Tochter des in Sachsen wohnhaft gewesenen und 1991

gestorbenen Erblassers. Dieser ist kraft Gesetzes, also gemäß Art. 235

§ 1 Abs. 2 EGBGB auch von der Klägerin, beerbt worden. Seine Ehefrau,

die Beklagte zu 1), sowie die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder,

die Beklagten zu 2) bis 4), haben den Nachlaß unter sich aufgeteilt. Der

Erblasser und die Beklagte zu 1) waren je zur Hälfte Miteigentümer

zweier Grundstücke. Durch Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992

haben die Beklagten das Eigentum an dem einen Grundstück ganz auf

die Beklagte zu 4) übertragen. Sie bebaute dieses Grundstück und bela-

stete es mit zwei Grundschulden. Das andere Grundstück wurde zur

Hälfte auf die Beklagte zu 1) und zu je einem Viertel auf die Beklagten

zu 2) und 3) übertragen.

Die Vorinstanzen haben die Beklagten zur Auskunft sowie zur Zu-

stimmung verurteilt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß die Er-

bengemeinschaft unter Einschluß der Klägerin bezüglich der in den

Nachlaß fallenden Grundstückshälften als Eigentümerin eingetragen

wird. Der Senat hat die Revision der Beklagten insoweit nicht angenom-

men. Außerdem ist die Beklagte zu 4) verurteilt worden, auf die einge-

tragenen Grundpfandrechte den Betrag zu zahlen, der notwendig ist,

damit sie gelöscht werden können. Insoweit hat der Senat die Revision

angenommen. In diesem Umfang beantragen die Beklagten, die Ent-

scheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß

§§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2039 BGB einen Anspruch darauf, daß die Be-

klagte zu 4) die unentgeltlich aus dem Nachlaß erlangte Grundstücks-

hälfte der Erbengemeinschaft (unter Einschluß der Klägerin) so heraus-

gebe, wie die Beklagte zu 4) sie erhalten habe, nämlich lastenfrei. Die

Beklagte zu 4) könne die Grundschulden zwar nicht selbst löschen, aber

die Voraussetzungen dafür herbeiführen. Dieser Anspruch der Erbenge-

meinschaft werde nicht davon berührt, daß die Beklagte zu 4) ein Haus

auf dem Grundstück errichtet habe. Insoweit stehe ihr allenfalls ein

Wertersatzanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft zu.

2. Die Erbengemeinschaft hat jedoch keinen Anspruch gegen die

Beklagte zu 4) darauf, die Grundpfandrechte zur Löschung zu bringen.

a) In der Bestellung der Grundschulden liegt keine fortdauernde

Beeinträchtigung des Eigentums der Erbengemeinschaft, deren Beseiti-

gung die Klägerin nach §§ 1004, 2039 BGB fordern könnte (Staudin-

ger/Gursky, BGB Bearb. 1999, § 1004 Rdn. 64; MünchKomm/

Medicus, BGB 3. Aufl. § 1004 Rdn. 7). Sie stellt vielmehr eine einmalige

Schädigung dar, deren Beseitigung die Klägerin nur aufgrund eines

Schadensersatzanspruchs analog §§ 989, 990, 2039 BGB zu beanspru-

chen hätte (BGH, Urteil vom 29. April 1964 - V ZR 119/63 - LM Nr. 10 zu

§ 989 BGB). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, daß die Beklagte

zu 4) das Fehlen ihrer dinglichen Berechtigung hinsichtlich des vom

Erblasser stammenden Miteigentumsanteils gekannt oder nur infolge

grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. In ihrem Schriftsatz vom

5. November 1998 heißt es vielmehr, die Beklagte zu 1) habe ihre Kin-

der, also auch die Beklagte zu 4), in der Frage der Abstammung der

Klägerin belogen.

b) Die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 816

Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, daß der herausverlangte Gegenstand

unentgeltlich, aber dinglich wirksam übertragen worden ist. Schon daran

fehlt es hier. Die Beklagte zu 4) hat zwar eine aus dem Nachlaß stam-

mende ideelle Hälfte des Grundstücks unentgeltlich durch den Überlas-

sungsvertrag vom 7. Januar 1992 erlangt. Diese Übertragung war aber

unwirksam, weil die Klägerin daran nicht beteiligt war (§ 2040 Abs. 1

BGB). Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus, da die Aus-

einandersetzung unter Miterben kein Verkehrsgeschäft ist.

c) Bei der Bestellung der beiden Grundschulden hat die Beklagte

zu 4) als Nichtberechtigte über die aus dem Nachlaß stammende Grund-

stückshälfte verfügt. Diese Verfügungen zugunsten der Banken sind

nach Eintragung der Beklagten zu 4) als Eigentümerin erfolgt und gemäß

§ 892 BGB dinglich wirksam geworden. Die Klägerin könnte mithin aus

§§ 816 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB Herausgabe des durch Bestellung der

Grundschulden Erlangten fordern. Hierzu gehört der durch die Tilgung

der gesicherten Forderungen aufschiebend bedingte Anspruch auf

Rückübertragung der Grundschulden (BGH, Urteil vom 29. April 1964,

aaO). Diesen Anspruch macht die Klägerin aber nicht geltend.

d) Die Klägerin leitet in ihrer Revisionserwiderung aus der Ver-

pflichtung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1

BGB eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Grundstücksbela-

stungen mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB her (zum Meinungsstreit

vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997,

190, 191 unter II 3 a). Dem folgt der Senat nicht. In BGHZ 112, 376,

380 f. ist entschieden, daß der Bereicherungsgläubiger, wenn der Berei-

cherungsschuldner ein Grundstück rechtsgrundlos erlangt und mit

Grundpfandrechten belastet hat, zwar Herausgabe des Grundstücks,

nicht aber die Beseitigung der Belastung verlangen kann. Nichts anderes

kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte zu 4) das Grund-

stück vom Nichtberechtigten und damit dinglich nicht wirksam erlangt,

dann aber zugunsten gutgläubiger Dritter mit Grundpfandrechten bela-

stet hat

(ebenso Staudinger/Lorenz, BGB 1999, § 816 Rdn. 29;

MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 33 d im Anschluß an BGHZ

112, 376).

Ob der Bereicherungsschuldner für die Benachteiligung des Berei-

cherungsgläubigers, die in der Belastung mit Grundpfandrechten liegt,

gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des Nominalbetrags der

Grundpfandrechte schuldet, ob und inwieweit eine solche Verpflichtung

im Hinblick auf die von den Grundpfandrechten gesicherten schuldrecht-

lichen Verbindlichkeiten des Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 3

BGB ausgeschlossen ist und ob der Bereicherungsgläubiger Wertersatz

fordern kann, wenn er den Bereicherungsschuldner von den gesicherten

Verbindlichkeiten freistellt (so BGHZ 112, 376, 381), bedarf hier keiner

Entscheidung. Denn die Klägerin verlangt lediglich die Beseitigung der

Belastung.

Damit war die Klage, soweit sie sich auf Herbeiführung der Lö-

schung der von der Beklagten zu 4) veranlaßten Grundpfandrechte

richtet, abzuweisen.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius