BGH Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 239/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 239/99
URTEIL
Verkündet am: 13. Dezember 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Die Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einen dinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beein- trächtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dar.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99 - OLG Dresden LG Dresden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
13. Dezember 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
23. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als die Beklagte zu 4) verurteilt worden ist,
auf die in Abt. III zu den lfd. Nrn. 1 und 2 im Grundbuch
von L. beim Amtsgericht D., Bl. ... und ... zugunsten der
K. und der S.bank eingetragenen Grundpfandrechte
hinsichtlich des Flurstücks ... den Betrag zu zahlen, der
notwendig ist, damit die Grundschuld gelöscht werden
kann.
Im Umfang der Aufhebung wird das Teilurteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. April
1999 (dort Tenor II) auf die Berufung der Beklagten ge-
ändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben
die Klägerin 1/20 und die Beklagten zu 1) bis 4) 19/20
zu tragen.
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu
1/5 und die Beklagten zu 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht ihre Rechte als Miterbin geltend. Nach den
rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Vorinstanzen ist sie die
nichteheliche Tochter des in Sachsen wohnhaft gewesenen und 1991
gestorbenen Erblassers. Dieser ist kraft Gesetzes, also gemäß Art. 235
§ 1 Abs. 2 EGBGB auch von der Klägerin, beerbt worden. Seine Ehefrau,
die Beklagte zu 1), sowie die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder,
die Beklagten zu 2) bis 4), haben den Nachlaß unter sich aufgeteilt. Der
Erblasser und die Beklagte zu 1) waren je zur Hälfte Miteigentümer
zweier Grundstücke. Durch Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992
haben die Beklagten das Eigentum an dem einen Grundstück ganz auf
die Beklagte zu 4) übertragen. Sie bebaute dieses Grundstück und bela-
stete es mit zwei Grundschulden. Das andere Grundstück wurde zur
Hälfte auf die Beklagte zu 1) und zu je einem Viertel auf die Beklagten
zu 2) und 3) übertragen.
Die Vorinstanzen haben die Beklagten zur Auskunft sowie zur Zu-
stimmung verurteilt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß die Er-
bengemeinschaft unter Einschluß der Klägerin bezüglich der in den
Nachlaß fallenden Grundstückshälften als Eigentümerin eingetragen
wird. Der Senat hat die Revision der Beklagten insoweit nicht angenom-
men. Außerdem ist die Beklagte zu 4) verurteilt worden, auf die einge-
tragenen Grundpfandrechte den Betrag zu zahlen, der notwendig ist,
damit sie gelöscht werden können. Insoweit hat der Senat die Revision
angenommen. In diesem Umfang beantragen die Beklagten, die Ent-
scheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß
klagte zu 4) die unentgeltlich aus dem Nachlaß erlangte Grundstücks-
hälfte der Erbengemeinschaft (unter Einschluß der Klägerin) so heraus-
gebe, wie die Beklagte zu 4) sie erhalten habe, nämlich lastenfrei. Die
Beklagte zu 4) könne die Grundschulden zwar nicht selbst löschen, aber
die Voraussetzungen dafür herbeiführen. Dieser Anspruch der Erbenge-
meinschaft werde nicht davon berührt, daß die Beklagte zu 4) ein Haus
auf dem Grundstück errichtet habe. Insoweit stehe ihr allenfalls ein
Wertersatzanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft zu.
2. Die Erbengemeinschaft hat jedoch keinen Anspruch gegen die
Beklagte zu 4) darauf, die Grundpfandrechte zur Löschung zu bringen.
a) In der Bestellung der Grundschulden liegt keine fortdauernde
Beeinträchtigung des Eigentums der Erbengemeinschaft, deren Beseiti-
ger/Gursky, BGB Bearb. 1999, § 1004 Rdn. 64; MünchKomm/
Medicus, BGB 3. Aufl. § 1004 Rdn. 7). Sie stellt vielmehr eine einmalige
Schädigung dar, deren Beseitigung die Klägerin nur aufgrund eines
chen hätte (BGH, Urteil vom 29. April 1964 - V ZR 119/63 - LM Nr. 10 zu
§ 989 BGB). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, daß die Beklagte
zu 4) das Fehlen ihrer dinglichen Berechtigung hinsichtlich des vom
Erblasser stammenden Miteigentumsanteils gekannt oder nur infolge
grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. In ihrem Schriftsatz vom
5. November 1998 heißt es vielmehr, die Beklagte zu 1) habe ihre Kin-
der, also auch die Beklagte zu 4), in der Frage der Abstammung der
Klägerin belogen.
b) Die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 816
Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, daß der herausverlangte Gegenstand
unentgeltlich, aber dinglich wirksam übertragen worden ist. Schon daran
fehlt es hier. Die Beklagte zu 4) hat zwar eine aus dem Nachlaß stam-
mende ideelle Hälfte des Grundstücks unentgeltlich durch den Überlas-
sungsvertrag vom 7. Januar 1992 erlangt. Diese Übertragung war aber
unwirksam, weil die Klägerin daran nicht beteiligt war (§ 2040 Abs. 1
BGB). Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus, da die Aus-
einandersetzung unter Miterben kein Verkehrsgeschäft ist.
c) Bei der Bestellung der beiden Grundschulden hat die Beklagte
zu 4) als Nichtberechtigte über die aus dem Nachlaß stammende Grund-
stückshälfte verfügt. Diese Verfügungen zugunsten der Banken sind
nach Eintragung der Beklagten zu 4) als Eigentümerin erfolgt und gemäß
§ 892 BGB dinglich wirksam geworden. Die Klägerin könnte mithin aus
Grundschulden Erlangten fordern. Hierzu gehört der durch die Tilgung
der gesicherten Forderungen aufschiebend bedingte Anspruch auf
Rückübertragung der Grundschulden (BGH, Urteil vom 29. April 1964,
aaO). Diesen Anspruch macht die Klägerin aber nicht geltend.
d) Die Klägerin leitet in ihrer Revisionserwiderung aus der Ver-
pflichtung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1
BGB eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Grundstücksbela-
stungen mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB her (zum Meinungsstreit
vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997,
190, 191 unter II 3 a). Dem folgt der Senat nicht. In BGHZ 112, 376,
380 f. ist entschieden, daß der Bereicherungsgläubiger, wenn der Berei-
cherungsschuldner ein Grundstück rechtsgrundlos erlangt und mit
Grundpfandrechten belastet hat, zwar Herausgabe des Grundstücks,
nicht aber die Beseitigung der Belastung verlangen kann. Nichts anderes
kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte zu 4) das Grund-
stück vom Nichtberechtigten und damit dinglich nicht wirksam erlangt,
dann aber zugunsten gutgläubiger Dritter mit Grundpfandrechten bela-
stet hat
(ebenso Staudinger/Lorenz, BGB 1999, § 816 Rdn. 29;
MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 33 d im Anschluß an BGHZ
112, 376).
Ob der Bereicherungsschuldner für die Benachteiligung des Berei-
cherungsgläubigers, die in der Belastung mit Grundpfandrechten liegt,
gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des Nominalbetrags der
Grundpfandrechte schuldet, ob und inwieweit eine solche Verpflichtung
im Hinblick auf die von den Grundpfandrechten gesicherten schuldrecht-
lichen Verbindlichkeiten des Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 3
BGB ausgeschlossen ist und ob der Bereicherungsgläubiger Wertersatz
fordern kann, wenn er den Bereicherungsschuldner von den gesicherten
Verbindlichkeiten freistellt (so BGHZ 112, 376, 381), bedarf hier keiner
Entscheidung. Denn die Klägerin verlangt lediglich die Beseitigung der
Belastung.
Damit war die Klage, soweit sie sich auf Herbeiführung der Lö-
schung der von der Beklagten zu 4) veranlaßten Grundpfandrechte
richtet, abzuweisen.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius