Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.12.2000 – II ZR 1/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 1/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

UmwG §§ 207, 210, 212, 305

Der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungs-

gemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluß von

Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als die von der

Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-,

Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG

anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden

abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruch-

verfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 1/99 - OLG Karlsruhe

LG Freiburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 gegen das

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-

burg - vom 13. November 1998 werden hinsichtlich des Bestäti-

gungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom

26. Juni 1997 zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 1 zu

1/3 und dem Kläger zu 2 zu 2/3 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 6. Dezember 1996 be-

schloß deren außerordentliche Hauptversammlung mit der erforderlichen

Mehrheit die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH. Die hiergegen von

der Klägerin zu 1 erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist erstinstanz-

lich abgewiesen, das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf

den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden. Da die Klägerin zu 1 das

Fehlen eines Prüfungsberichts zur angebotenen Barabfindung beanstandet

hatte, ließ der Vorstand der Beklagten einen solchen Bericht durch eine Wirt-

schaftsprüfungsgesellschaft erstellen. Die ordentliche Hauptversammlung der

Beklagten vom 26. Juni 1997 beschloß mit der erforderlichen Mehrheit u. a. die

Entlastung des Vorstands und die Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses

vom 6. Dezember 1996; dagegen erklärten die Kläger Widerspruch zur Nieder-

schrift des Notars. Mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wenden sich

sämtliche Kläger gegen den Bestätigungsbeschluß, die Kläger zu 2 und 3 au-

ßerdem gegen den Entlastungsbeschluß. Bezüglich des Bestätigungsbe-

schlusses machen die Kläger u.a. eine Verletzung ihres Auskunftsrechts hin-

sichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angemessenheit des Barabfindungs-

angebots sowie hinsichtlich des Prüfungsberichts geltend; insbesondere seien

Fragen zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung der Beklagten im ersten

Halbjahr 1997 und zu den Prognosen für die Folgejahre, zu der im Prüfungsbe-

richt erwähnten Dokumentation des Vorstands für die Ermittlung der angebote-

nen Abfindung, zur Bewertung der Beklagten in der Bilanz ihrer Großaktionärin

und zum Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens - speziell zu den

Feuerversicherungswerten der Gebäude - nicht oder nur unzureichend beant-

wortet worden; ferner leide der Prüfungsbericht selbst an Mängeln. Das Land-

gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die nur von den Klä-

gern zu 1 und 2 eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich

diese Kläger mit der Revision. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. Februar

2000 die Rechtsmittel beider Kläger hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses

angenommen, die weitergehende Revision des Klägers zu 2 bezüglich des

Entlastungsbeschlusses hingegen verworfen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 hinsichtlich des

Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni

1997 sind unbegründet.

I.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die von den Klägern behaupteten

Verletzungen ihres aktienrechtlichen Auskunftsrechts im Zusammenhang mit

Fragen zum Barabfindungsangebot und zum hierzu eingeholten Prüfungsbe-

richt berechtigten nicht zur Anfechtung des von der Hauptversammlung gemäß

§ 244 AktG gefaßten Bestätigungsbeschlusses, weil auch sie dem Klageaus-

schluß nach § 210 UmwG unterfielen. Bei derartigen Informationsmängeln sei

die Barabfindung bereits als "nicht ordnungsgemäß angeboten" im Sinne des

§ 210 UmwG anzusehen, zumindest ergebe sich der Anfechtungsausschluß

aus dem Gesetzeszweck; wenn nämlich schon das völlige Fehlen eines Barab-

findungsangebots nicht zur Anfechtung berechtige, so müsse dies erst recht für

den Fall der weniger schwerwiegenden Verletzung des Informationsrechts der

Aktionäre im Zusammenhang mit dem Barabfindungsangebot und dem hierzu

erstellten Prüfungsbericht gelten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher

Nachprüfung stand.

II.

§ 210 UmwG schließt Klagen gegen die Wirksamkeit des Umwand-

lungsbeschlusses aus, die darauf gestützt werden, daß das Barabfindungsan-

gebot zu niedrig bemessen oder die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß

nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist; § 212 UmwG sieht für

diese Fälle vor, daß die angemessene Barabfindung auf Antrag des gemäß

§ 207 UmwG antragsberechtigten Anteilsinhabers durch das Gericht

im

Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG zu bestimmen ist. Nach Sinn und

Zweck dieser Vorschriften gilt der Klageausschluß - verbunden mit der ent-

sprechenden Verweisung in das Spruchverfahren - auch insoweit, als die von

der Strukturmaßnahme betroffenen Minderheitsaktionäre die Verletzung von

Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der

gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen.

1. Die §§ 210, 212 UmwG verfolgen das Ziel, zu einem angemessenen

Ausgleich der Interessen der Gesellschaft und der ihr weiter angehörenden

Gesellschafter einerseits und der aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden

Gesellschafter andererseits beizutragen. Im Hinblick auf das berechtigte Un-

ternehmensinteresse an einer zügigen Durchführung der beschlossenen

Strukturmaßnahme beschränkt § 210 UmwG den Umfang der Eintragungssper-

re, die § 198 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 UmwG bei Erhebung einer An-

fechtungsklage anordnet und die zu erheblichen finanziellen Schäden bei der

Gesellschaft führen kann. Den schutzwürdigen Belangen der freiwillig aus-

scheidenden Anteilsinhaber wird gemäß § 212 UmwG dadurch Rechnung ge-

tragen, daß die Höhe der ihnen nach § 207 UmwG zustehenden Abfindung im

gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG überprüft und festge-

setzt wird; dadurch ist sichergestellt, daß ihnen voller Wertausgleich für die

aufgegebene Beteiligung zuteil wird. Vor diesem Hintergrund ist aus dem sy-

stematischen Zusammenhang der drei Tatbestandsvarianten des zu niedrigen,

des fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen Barabfindungsangebots in §

210 UmwG zugleich der weiterreichende generelle Ausschluß von Anfech-

tungsklagen wegen Verletzung der Informationsrechte zur Barabfindung (§ 131

AktG) abzuleiten.

a) Das wirklich oder nur angeblich zu niedrige Angebot (§ 210, 1.

Alt. UmwG) berechtigt nicht zur Anfechtungsklage. Demgegenüber dienen Rü-

gen, die abfindungswertbezogene Informationsmängel - wie fehlende Angaben

zur Berechnung der Höhe der Abfindung oder die mangelnde Plausibilität der

Begründung zur Angebotshöhe oder die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden

Berechnungen - beanstanden, fast ausschließlich dem Ziel, die "Hauptrüge",

das Angebot sei zu niedrig, zu begründen. Insofern könnten derartige abfin-

dungswertbezogene Rügen schon deshalb als unzulässig anzusehen sein, weil

sie den Gesetzeszweck, die Durchführung der im Unternehmensinteresse lie-

genden Umwandlung nicht durch einen bloßen Streit über die Höhe der Abfin-

dung zu blockieren, unterlaufen würden. Allerdings griffe eine solche Argu-

mentation zu kurz, weil die Information über die Abfindung auch dem weiterge-

henden Ziel dient, daß der noch unentschiedene Gesellschafter in die Lage

versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsan-

spruch angemessen ist und der Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unter

diesem Gesichtspunkt keine Bedenken entgegenstehen (vgl. z.B.: BGH, Urt. v.

18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a. F.;

BGHZ 122, 211, 238 - zu § 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94,

ZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 5 AktG). Allein aus dem zu niedrigen An-

gebot ließe sich daher der vollständige Anfechtungsausschluß für die Rüge

abfindungswertbezogener Informationsmängel nicht herleiten. Er ergibt sich

jedoch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen über das fehlende und

das nicht ordnungsgemäße Angebot, die weitergehend auch Fälle von Beein-

trächtigungen Informationsrechte betreffen.

b) Das Fehlen des Barabfindungsangebots im Umwandlungsbeschluß

bewirkt das weitestgehende Informationsdefizit des Anteilsinhabers in bezug

auf die ihm nach § 207 UmwG geschuldete Abfindung. Der für diesen Fall an-

geordnete Anfechtungsausschluß steht daher in einem Spannungsfeld zu den

Bestrebungen des Reformgesetzgebers, den Interessen der von der Struktur-

maßnahme der formwechselnden Umwandlung betroffenen Anteilsinhaber an

hinreichend ausführlicher Vorabinformation auch hinsichtlich der zu gewähren-

den Barabfindung durch Formalisierung grundlegender Information in einer

Reihe von Vorschriften Rechnung zu tragen: So muß der ausführliche schriftli-

che Umwandlungsbericht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1

Nr. 6 UmwG auch eine Darstellung und Erläuterung des Abfindungsangebots

nach § 207 UmwG enthalten; gemäß § 238 i.V.m. §§ 230, 231 UmwG hat die

formwechselnde Kapitalgesellschaft anläßlich der Vorbereitung der Hauptver-

sammlung den Anteilsinhabern das Barabfindungsangebot nach § 207 UmwG

zu übersenden oder im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesell-

schaftsblättern bekannt zu machen, ferner den Umwandlungsbericht in ihren

Geschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf Verlan-

gen in Abschrift zu übersenden; weiterhin hat gemäß §§ 208, 30 UmwG eine

Prüfung der Barabfindung durch Umwandlungsprüfer zu erfolgen; schließlich

ist bezüglich der Durchführung der Hauptversammlung gemäß § 239 UmwG

die Auslegung des Umwandlungsberichts und eine mündliche Erläuterung des

Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft durch das Ver-

tretungsorgan vorgeschrieben. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in §§ 210, 212

Satz 2 UmwG auch für das fehlende und das nicht ordnungsgemäße Abfin-

dungsangebot - in bewußter Abkehr von den früheren Regelungen der §§ 375

Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG a.F., 13 UmwG 1969, die in diesen Fällen eine Sub-

sidiarität des Spruchstellenverfahrens gegenüber der Anfechtungsklage vorsa-

hen - den Klageausschluß und damit zugleich die ausschließliche Überprüfung

im Rahmen des Spruchverfahrens angeordnet. Im Falle des fehlenden Barab-

findungsangebots sind sämtliche vorstehend erwähnten, durch das Umwand-

lungsgesetz eingeräumten Informationsrechte der Anteilsinhaber tangiert. Fehlt

das Barabfindungsangebot im Umwandlungsbeschluß, so gibt es mangels Dar-

stellung auch keine Herleitung und Erläuterung hierzu im Umwandlungsbericht,

keine entsprechende Barabfindungsprüfung und keine der verschiedenen Mit-

teilungen aus Anlaß der Vorbereitung der Hauptversammlung. Dieses durch

das fehlende Barabfindungsangebot verursachte Ausbleiben der vorgesehenen

Vorabinformation des Anteilsinhabers unterfällt ebenso dem Anfechtungsaus-

schluß wie die daraus resultierenden sachlichen Informationsdefizite im Zu-

sammenhang mit Berichten oder Auskünften des Vertretungsorgans der Ge-

sellschaft auf Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung. Denn es ist nicht

ersichtlich, welche essentiellen mündlichen Erläuterungen des Entwurfs des

Umwandlungsbeschlusses gemäß § 239 UmwG der Vorstand in bezug auf ein

fehlendes Abfindungsangebot geben könnte. Der Bericht - und dasselbe muß,

da die Informationspflicht als Gesamtheit zu sehen ist, auch für Auskünfte ge-

mäß § 131 AktG gelten - könnte allenfalls (wahrheitsgemäß) ausführen, man

habe das Angebot schlicht vergessen oder bewußt unterlassen, um Anfech-

tungsklagen, die auf die unvollständige Begründung eines solchen Angebots

gestützt werden, den Boden zu entziehen; man wolle sich mit etwa ausschei-

denden Anteilseignern darüber erst im Beschlußverfahren auseinandersetzen.

Danach ist in diesem Fall das gesamte die Barabfindung betreffende Verfahren

- ohne daß eine Anfechtung unter dem Blickwinkel einer Verletzung des aktien-

rechtlichen Auskunftsrechts im Sinne des § 131 AktG in Betracht käme - von

Gesetzes wegen in das Spruchverfahren verwiesen. Soweit in der Kommentar-

literatur (Decher in: Lutter, UmwG 2. Aufl. § 210 Rdn. 3 unter Hinweis auf

Grunewald in: Lutter aaO § 32 Rdn. 3, 4) die Ansicht vertreten wird, bei fehlen-

dem Angebot könne der Registerrichter die Eintragung der Umwandlung ab-

lehnen, steht dies nicht in Einklang mit den §§ 210, 212 UmwG; denn dadurch

würde eine Blockade des Vollzugs der Umwandlung bewirkt, die durch den

Ausschluß der Anfechtungsklage in § 210 UmwG gerade verhindert werden

soll.

c) Der verbleibende Bereich zwischen dem zu niedrigen und dem feh-

lenden Angebot wird durch das ebenfalls dem Klageausschluß unterliegende

nicht ordnungsgemäße Angebot ausgefüllt. Es ist - entgegen einer in der Lite-

ratur vertretenen Ansicht (vgl. Grunewald in: Lutter aaO § 32 Rdn. 4; Kall-

meyer/ Marsch-Barner, UmwG § 32 Rdn. 2) - nicht nur bei unklarer, wider-

sprüchlicher oder unvollständiger Formulierung gegeben, sondern erfaßt dar-

über hinaus sämtliche Verstöße - einzeln oder kombiniert - gegen die bereits

vorstehend unter 1. b) erwähnten, durch das UmwG 1994 zugunsten der An-

teilsinhaber angeordneten Informations- bzw. Mitteilungspflichten der Gesell-

schaft im Zusammenhang mit dem Barabfindungsangebot (vgl. § 192 Abs. 1

Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG; §§ 238 i.V.m. 230, 231 UmwG; §

239 sowie §§ 208, 30 UmwG; vgl. insoweit auch zum alten Umwandlungsrecht:

§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 369 Abs. 4 AktG a.F.). Bei Informations-

rechtsverstößen solcher Art ist die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß

sowohl im Wort- als auch im Rechtssinne "nicht ordnungsgemäß angeboten"

worden.

Auch die von der Revision in den Vordergrund gestellte Verletzung des

Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG durch Nichtbeantwortung oder unzurei-

chende Beantwortung abfindungswertrelevanter Fragen unterfällt dem An-

fechtungsausschluß, da sie dem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne

des § 210 UmwG zumindest gleichsteht. Gerade im Verhältnis zu einer fehler-

haften, unvollständigen oder sogar ganz fehlenden Darstellung und Erläute-

rung der Barabfindung im schriftlichen Umwandlungsbericht oder seiner münd-

lichen Erläuterung gemäß § 239 UmwG, die dem Anfechtungsausschluß un-

mittelbar unterliegen, ist eine unterschiedliche Behandlung von Informations-

defiziten unter dem Blickwinkel des § 131 AktG nicht gerechtfertigt.

Die Gleichstellung derartiger Verstöße gegen das Auskunftsrecht gemäß

§ 131 AktG mit dem nicht ordnungsgemäßen Angebot

im Sinne des

§ 212 UmwG in bezug auf wertrelevante, das Abfindungsangebot betreffende

Fragen ist jedenfalls im Vergleich zu dem fehlenden Angebot gerechtfertigt:

Wenn nicht einmal das gänzliche Fehlen eines Abfindungsangebots, das ein

vollständiges Informationsdefizit des Aktionärs zur Folge hat, die Anfechtbar-

keit des Umwandlungsbeschlusses begründet, kann erst recht nicht eine Aus-

kunftspflichtverletzung in Form des nur unvollständig oder mangelhaft begrün-

deten und erläuterten Abfindungsangebots - als geringerer Mangel im Hinblick

auf die Willensbildung des Aktionärs - die Anfechtungsklage eröffnen.

d) Die solchermaßen gesetzlich vorgesehene Einbeziehung von Infor-

mationsmängeln über die Höhe der angemessenen Abfindung in den Aus-

schluß des Anfechtungsrechts wegen eines zu niedrig bemessenen, nicht ord-

nungsgemäßen oder gar fehlenden Angebots der Abfindung (§ 210 UmwG)

führt allerdings dazu, daß die Gesellschaft Auseinandersetzungen über die

Höhe der Abfindung durch Unterlassen von Angaben, die zu ihrer Berechnung

erforderlich sind, ganz oder teilweise in das Spruchstellenverfahren verlagern

kann. Damit wird zwar sowohl den zum Ausscheiden entschlossenen als auch

den noch unentschlossenen Anteilseignern zugemutet, über die Umwandlung

zu befinden, ohne konkret zu wissen, wie hoch die ihnen bei ihrem Ausschei-

den zustehende Abfindung wäre. Diese Rechtsfolge ist indessen infolge der

teilweisen Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Anfechtungsklage und

Spruchverfahren hinzunehmen. Wenn die Anteilsinhaber diesen Unsicher-

heitsfaktor nicht in Kauf nehmen wollen, steht es ihnen frei, die Umwandlung

insgesamt abzulehnen. Im übrigen besteht die Ungewißheit praktisch ohnehin

fast immer, weil in nahezu allen Fällen die Höhe der Abfindung erst Jahre

später nach Abschluß eines langwierigen Spruchverfahrens feststeht; wie die

bisherige Erfahrung mit Anfechtungsklagen bei anderen Strukturmaßnahmen

zeigt, ist der durch Anfechtung erzielbare Informationsgewinn mit Blick auf die

Frage der Durchführung des Spruchverfahrens eher gering. Von daher bedeu-

tet der Verzicht des Gesetzgebers in den §§ 210, 212 UmwG auf die frühere

Zweigleisigkeit gerichtlicher Verfahren bezüglich der Barabfindung bei der

formwechselnden Umwandlung zugleich eine Straffung und Beschleunigung,

die sogar auch dem wohlverstandenen Interesse der ausscheidenswilligen

Minderheitsaktionäre an einem gezielten und effektiven Rechtsschutz ent-

spricht (vgl. schon Hommelhoff, ZGR 1993, 452, 471). Eine bleibende rechtli-

che Beeinträchtigung derjenigen, die ausscheiden wollen, ist in keinem Falle

zu befürchten. Ihr Anspruch auf die volle, dem Wert ihrer aufgegebenen Betei-

ligung entsprechende Abfindung ist durch das von Amts wegen zu führende,

zugunsten aller, nicht nur der Beteiligten wirkende streitige Spruchverfahren

gemäß §§ 305 ff. UmwG in vollem Umfang sichergestellt. Auch Kostennachteile

muß der ausscheidende Gesellschafter nicht befürchten, weil gerade in den

von §§ 210, 212 UmwG erfaßten Fällen des zu niedrigen, nicht ordnungsge-

mäßen oder gar fehlenden Barabfindungsangebots eine Abweichung von der

Grundregel des § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG, wonach der Rechtsträger neuer

Rechtsform die Gerichtskosten des Spruchverfahrens zu tragen hat, nicht ver-

anlaßt ist; entsprechendes gilt gemäß § 13 a Abs. 1 FGG hinsichtlich der nach

Billigkeit von der Gesellschaft zu übernehmenden außergerichtlichen Kosten

des Antragstellers.

2. Gegen eine Erstreckung des Anfechtungsausschlusses gemäß

§ 210 UmwG auf Verletzungen des allgemeinen aktienrechtlichen Auskunfts-

und Fragerechts zur Angemessenheit des Barabfindungsangebots läßt sich

nicht der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zum Klageausschluß hinsicht-

lich des Verschmelzungsbeschlusses bei zu niedrigem Umtauschverhältnis

gemäß § 14 Abs. 2 UmwG anführen. Zwar ist danach ein Vorschlag des Bun-

desrats, daß nach § 14 Abs. 2 UmwG bereits die unzureichende Erläuterung

des Umtauschverhältnisses zur Anfechtung des Strukturbeschlusses nicht ge-

nügen soll, nach ablehnender Stellungnahme der Bundesregierung nicht Ge-

setz geworden (vgl. Begr. RegE bei Neye, UmwG/UmwStG 1994, S. 137 f.).

Dieser Umstand läßt indes sichere Rückschlüsse für den hier betroffenen wei-

ter gehenden Anfechtungsausschluß im Zusammenhang mit der Barabfindung

gemäß § 210 UmwG (vgl. bei der Verschmelzung: § 32 UmwG) nicht zu, zumal

ein vergleichbarer Hinweis in den Gesetzesmaterialien zu §§ 210, 212 UmwG

nicht zu finden ist. Dagegen spricht vor allem die bereits erwähnte bewußte

Erweiterung des Anfechtungsausschlusses in Abkehr von den einschlägigen

Regelungen des alten Rechts in §§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG, 13 UmwG a.

F..

3. Soweit der Senat - wie bereits erwähnt - zu Teilausschlüssen des

Klagerechts im Zusammenhang mit Abfindungsregelungen aus Anlaß anderer

aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen entschieden hat, die Aktionäre müßten

durch hinreichende Informationen in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob

der angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsanspruch angemessen sei und der

Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt keine Be-

denken entgegenstünden (vgl. z.B.: BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989

- II ZR 254/88, WM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a. F.; BGHZ 122, 211,

238 - zu § 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258

- zu § 305 Abs. 5 AktG), kann daran im Hinblick auf die gesetzlichen Neurege-

lungen der §§ 210, 212 UmwG, soweit es den Abfindungsanspruch betrifft,

nicht

festgehalten werden (Aufgabe von BGH, Urt. v. 19. Juni 1995

- II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 6 AktG).

4. Aus dem Umstand, daß die §§ 210, 212 UmwG keine ausdrückliche

Aussage hinsichtlich eines zu hohen Angebots enthalten, läßt sich nichts Ent-

scheidendes gegen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der Varian-

ten des fehlenden oder des nicht angemessenen Angebots in § 210 UmwG

ableiten. Ein zu hohes Angebot kann für die bei dem Unternehmensträger der

neuen Rechtsform verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstel-

len, gegen die sie sich gerichtlich zur Wehr setzen können müssen. Soweit das

neue Umwandlungsgesetz für diese Form der Beeinträchtigung nicht ausdrück-

lich ein Spruchverfahren vorsieht, könnte ihnen Rechtsschutz sowohl durch die

analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren als auch durch

die Eröffnung der Möglichkeit einer Anfechtungsklage gewährt werden. Die Er-

öffnung der Anfechtungsklage stünde allerdings im Widerspruch zu den Zielen,

die der Gesetzgeber mit den §§ 210, 212 UmwG verfolgt, und könnte den er-

forderlichen Rechtsschutz der verbleibenden Anteilsinhaber überdies auch nur

in einem Teil der in Betracht kommenden Fälle gewährleisten. Wird nämlich die

Abfindung ausscheidender Anteilseigner erst im Spruchverfahren heraufge-

setzt oder erstmals zu hoch festgesetzt und ist dann wegen Ablaufs der An-

fechtungsfrist die Anfechtungsklage für die betroffenen, im Unternehmen ver-

bliebenen Anteilseigner nicht mehr möglich, so stünde ihnen - vom Gesetzge-

ber offenbar nicht bedacht - kein Rechtsbehelf offen, mit dessen Hilfe sie auf

eine zutreffende Festsetzung der Abfindung hinwirken könnten. Deshalb

könnte es auch von Verfassungs wegen geboten sein, ihnen ebenfalls Rechts-

schutz im Spruchverfahren zu eröffnen, weil sie ansonsten einen Vermögens-

verlust erleiden müßten, der möglicherweise auf eine verfassungswidrige Be-

einträchtigung ihres durch Art. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechts hin-

ausliefe.

III.

Das Berufungsgericht hat daher die von den Klägern gerügte Verletzung

ihres Auskunftsrechts hinsichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angemes-

senheit des Barabfindungsangebots sowie hinsichtlich des Prüfungsberichts

bezüglich des Bestätigungsbeschlusses mit Recht als von dem Anfechtungs-

ausschluß des § 210 UmwG erfaßt angesehen und die Kläger gemäß §§ 212,

305 ff. UmwG insoweit auf das Spruchverfahren verwiesen.

Weitergehende substantiierte Rügen zum angefochtenen Urteil enthält

die Revisionsbegründung nicht; dieses läßt im übrigen auch keinen sonstigen

durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer