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BGH Beschluss vom 19.12.2000 – X ZR 128/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 128/00
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
PatG 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.07.1998)
Wiedereinsetzung V
Für einen Patentanwalt, der mit der Vertretung einer Partei in einem ein Pa-
tentnichtigkeitsverfahren betreffenden Berufungsverfahren vor dem Bundesge-
richtshof betraut ist, gelten im Hinblick auf die Wahrung von in Berufungsver-
fahren zu beachtenden Fristen die gleichen Regeln wie für einen Rechtsanwalt.
BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 128/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck
am 19. Dezember 2000
beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Begründung der am 19. Juli 2000 eingelegten Berufung gegen das
am 11. Mai 2000 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitsse-
nats) des Bundespatentgerichts gewährt.
Gründe:
I. Durch Urteil vom 11. Mai 2000 hat das Bundespatentgericht das Pa-
tent 41 08 789, dessen eingetragener Inhaber die Beklagte zu 1 ist, im Umfang
der Patentansprüche 1 und 4 für nichtig erklärt. Das Urteil ist der Beklagten am
25. Juni 2000 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 19. Juli 2000 Berufung
eingelegt. Nachdem ihr eine Mitteilung des Senats vom 28. August 2000 zuge-
gangen ist, daß die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum
21. August 2000 laufenden Frist eingegangen sei, hat die Beklagte am
12. September 2000 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand beantragt. Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.
II. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewäh-
ren. Der hierauf gerichtete Antrag der Beklagten ist innerhalb der Zwei-
Wochen-Frist beim Senat eingegangen, die in entsprechender Anwendung von
§§ 233, 234, 236 ZPO in dem ein Patentnichtigkeitsverfahren betreffenden Be-
rufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu beachten ist (Sen.Beschl. v.
31.05.2000 - X ZR 154/99, Mitt. 2000, 418 - Schaltmechanismus). Zugleich mit
dem Antrag ist die Berufung begründet, also die versäumte Prozeßhandlung
nachgeholt worden, wie es entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO ferner erforderlich
ist. Schließlich hat die Beklagte auch glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden
verhindert gewesen zu sein, die am 21. August 2000 ablaufende Frist zur Be-
rufungsbegründung einzuhalten.
1. § 85 Abs. 2 ZPO ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wo-
nach sich die Partei eines Gerichtsverfahrens, die sich von einem Bevollmäch-
tigten vertreten läßt, dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen muß.
Dieser Grundsatz gilt deshalb auch in Patentnichtigkeitsverfahren und für die
Vertretung durch Patentanwälte. Da mit der Vertretung der Parteien vor dem
Bundesgerichtshof betraute Patentanwälte durch § 111 Abs. 4 PatG Rechts-
anwälten gleichgestellt sind, haben auch sie regelmäßig die strenge Sorgfalt
walten zu lassen, die nach ständiger Rechtsprechung von einem pflichtbe-
wußten Rechtsanwalt im Hinblick auf die Wahrung von in Berufungsverfahren
zu beachtenden Fristen verlangt werden kann.
2. Danach darf ein in einem Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bun-
desgerichtshof als Bevollmächtigter einer Partei handelnder Patentanwalt die
Berechnung dieser Fristen, die Führung des Fristenkalenders oder sonstiger
Fristenvermerke oder -tafeln - einschließlich der bei Rechtsmittelbegründungs-
fristen regelmäßig vorzusehenden Vorfrist (BGH, Beschl. v. 06.07.1994
- VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 m.w.N.) - seinem gut ausgebildeten und
sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen; er selbst muß allerdings
durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristver-
säumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang in seiner Praxis hinwirken.
Im Hinblick auf die Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist müssen die An-
weisungen auf folgenden Verfahrensablauf gerichtet sein: Es darf nicht die
Nachricht des Berufungsgerichts abgewartet werden, in welcher der Tag des
Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt wird. Das mutmaßliche Ende der Frist
muß vielmehr schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift
vermerkt werden. Dieser Vermerk ist sodann zu überprüfen und gegebenenfalls
zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift, etwa
infolge der gerichtlichen Mitteilung hierüber, zuverlässig feststellbar ist (vgl.
BGH, Beschl. v. 17.09.1998 - I ZB 33/98, NJW 1999, 142; Beschl. v.
06.05.1997 - VI ZB 12/97, MDR 1997, 775; Beschl. v. 06.02.1997 - III ZB 97/96,
VersR 1997, 642). Wenn die mutmaßliche Frist nicht mit der tatsächlich zu be-
achtenden Berufungsbegründungsfrist übereinstimmt, darf sie mithin entgegen
der von der Klägerin vertretenen Meinung bereits nach Notierung der berich-
tigten Frist und nicht erst nach ihrer sachlichen Erledigung gestrichen werden.
3. Genügt die Praxisorganisation den genannten Anforderungen, fehlt es
regelmäßig an einem der Partei wie eigenes anzulastenden anwaltlichen Fehl-
verhalten, wenn im Einzelfall der mit der Führung des Fristenkalenders be-
traute, sonst zuverlässig arbeitende und erfahrene Mitarbeiter des bevollmäch-
tigten Patentanwalts die zunächst ausgehend von dem mutmaßlichen Ende der
Berufungsbegründungsfrist notierte Frist streicht, ohne zuvor die ab dem tat-
sächlichen Eingang der Berufung beim Berufungsgericht laufende Frist ver-
merkt zu haben, und deshalb die rechtzeitige Begründung des Rechtsmittels
unterbleibt. Es liegt dann nämlich lediglich ein Versäumnis dieses Mitarbeiters
vor, für dessen Verhalten die Partei nicht einzustehen hat.
4. Durch die patentanwaltliche Versicherung des Patentanwalts
Dipl.-Ing. U. C. und die eidesstattliche Erklärung der Patentanwaltsfach-
angestellten M. P. sowie den in Ablichtung zu den Gerichtsakten ge-
reichten Auszug aus dem Fristenkalender der Prozeßbevollmächtigten der Be-
klagten ist glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall auch hier gegeben ist. Aus
den Angaben dieser Schriftstücke ergibt sich, daß die Behandlung der Beru-
fungsbegründungsfristen in Patentnichtigkeitssachen in der Praxis der Prozeß-
bevollmächtigten der Beklagten in der soeben geschilderten Weise organisiert
ist. Die Frist vom 18. August 2000 wurde am 18. Juli 2000 mit einem auf die
Notwendigkeit der Wiedervorlage und der Berufungsbegründung hindeutenden
Zusatz notiert. Die Bürovorsteherin P. hatte den Fristenkalender und die
auch Vorfristen enthaltende Fristentafel bis dahin seit mittlerweile zehn Jahren
sorgfältig und beanstandungslos geführt. Am 24. Juli 2000 hat sie jedoch - was
sie und Patentanwalt Dipl.-Ing. C. auf eine Erkältung mit Kreislauf-
problemen zurückführen - bei Eingang der Mitteilung der Geschäftsstelle des
Senats die bestehenden Anweisungen nicht befolgt und die mutmaßliche Frist
gestrichen, ohne zugleich die tatsächliche Berufungsbegründungsfrist zu notie-
ren. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der
Richtigkeit der sich aus den genannten Schriftstücken ergebenden Darstellung
rechtfertigen könnten. Auch die Klägerin zieht das versicherte Geschehen nicht
in Zweifel. Sie meint allerdings, ein der Beklagten anzulastendes Versäumnis
ihrer Prozeßbevollmächtigten darin sehen zu können, daß nach den Angaben
im Wiedereinsetzungsgesuch die mutmaßliche Frist (18. August 2000) anwei-
sungsgemäß nicht als bloß vorläufige habe gekennzeichnet werden müssen
und demgemäß auch nicht als solche notiert worden sei. Das hindert die Wie-
dereinsetzung jedoch nicht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß
bei der von der Klägerin für notwendig gehaltenen Kennzeichnung das Ge-
schehen unterblieben wäre, das - wie glaubhaft gemacht - tatsächlich zur Frist-
versäumnis geführt hat. Es darf vielmehr angenommen werden, daß Frau P.
am 24. Juli 2000 sich auch durch einen auf die Vorläufigkeit der notierten
Frist hinweisenden Zusatz nicht hätte abhalten lassen, diese zu streichen, oh-
ne zuvor die tatsächlich zu beachtende Frist im Fristenkalender einzutragen.
Rogge
Scharen
Jestaedt
Mühlens
Meier-Beck