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BGH Beschluss vom 20.12.2000 – 2 StR 213/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 213/00

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember

2000 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig

verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom

28. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisi-

onsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß

gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht

(BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag des Angeklagten auf

Wiedereinsetzung unzulässig.

Eine Auslegung seines Schreibens als Antrag nach § 33 a StPO führt

ebenfalls nicht zum Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der

Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf