Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.12.2000 – 3 StR 392/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 392/00
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
2000 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osna-
brück vom 15. März 2000 und auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts werden auf seine Kosten als unzulässig verwor-
fen.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. März 2000 hat der Verteidiger
des Angeklagten rechtzeitig am 22. März 2000 Revision eingelegt, diese je-
doch nach Zustellung des Urteils am 22. Mai 2000 nicht innerhalb der Revi-
sionsbegründungsfrist begründet. Die Strafkammer hat daher das Rechtsmittel
mit Beschluß vom 23. Juni 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen
die dem Angeklagten am 1. Juli 2000 zugestellte Entscheidung hat sich dieser
mit einem Schreiben vom 5. Juli 2000, eingegangen am 7. Juli 2000, gewandt,
in dem er unter Schilderung der bisherigen Bemühungen um "eine zeitliche
Aufschiebung des Verfahrens" und eine "persönliche Anhörung" gebeten hat.
Der Senat wertet dieses Schreiben als Gesuch auf Wiedereinsetzung in die
Revisionsbegründungsfrist und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-
richts nach § 346 Abs. 2 StPO; beides kann jedoch keinen Erfolg haben.
Unabhängig von der Frage, ob nicht auch den Angeklagten ein Ver-
schulden am Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trifft, ist das Wiedereinset-
zungsgesuch bereits deswegen unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO
die versäumte Handlung, nämlich die Begründung der Revision, nicht binnen
Wochenfrist nachgeholt worden ist. Nachdem der Angeklagte durch die Zu-
stellung des Verwerfungsbeschlusses am 1. Juli 2000 erfahren hatte, daß sein
Verteidiger die Begründungsfrist hat ungenutzt verstreichen lassen, wäre er
gehalten gewesen, sich umgehend um die Nachholung einer Begründung in-
nerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zu bemühen. Hierzu hätte er die
Hilfe eines - gegebenenfalls anderen - Rechtsanwaltes oder der Rechtsan-
tragsstelle des Gerichts in Anspruch nehmen können. Es war dazu nicht aus-
reichend, erst mit einem am letzten Tag der Wochenfrist eingehenden Schrei-
ben um eine persönliche Anhörung zu bitten, die an dem Fristablauf nichts
mehr hätte ändern können.
Damit kann auch der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg ha-
ben.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker