Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2000 – XII ZR 175/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 175/98

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hah-

ne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß §§ 92, 91 a ZPO der

Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Gründe

Die Klägerin hat dem Beklagten Räume zum Betrieb eines Musik-Cafes

vermietet. Nach § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags vom 27. Februar

1996 ist "eine Minderung ... nur dann zulässig, wenn der Minderungsanspruch

anerkannt oder nach Grund und Höhe festgestellt ist".

Der Beklagte hat an die Klägerin seit Mai 1996 keinen Mietzins mehr

gezahlt, weil die Mieträume funktionsuntauglich seien. Die Klägerin hat darauf-

hin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 gekündigt und den

Beklagten auf Zahlung rückständigen Mietzinses sowie auf Räumung und Her-

ausgabe der Mietsache in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgeben, das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit ange-

nommen, als das angefochtene Urteil die auf Räumung und Herausgabe ge-

richtete Klage abgewiesen hat.

Nachdem die Parteien den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in

der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist insoweit über die Kosten gemäß

§ 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kostenlast trifft hin-

sichtlich dieses Teils den Beklagten; denn das Räumungs- und Herausgabe-

verlangen der Klägerin war begründet. Wie der Senat bereits in seinem An-

nahmebeschluß vom 16. August 2000 erkannt hat, hat die Klägerin den zwi-

schen den Parteien bestehenden Mietvertrag mit ihrem Schreiben vom

23. Oktober 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB wirksam gekündigt, da

der Beklagte seit dem 1. Mai 1996 mit dem Mietzins in Verzug war. Die vom

Beklagten geltend gemachten Mängel der Mietsache schließen den Verzug

nicht aus, da § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags das Minderungsrecht

auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt und die

spätere Entscheidungsreife des Minderungsrechts die Kündigung nicht wir-

kungslos werden läßt.

Blumenröhr Krohn Hah-

ne

Gerber Wagenitz