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BGH Beschluss vom 22.12.2000 – 3 StR 323/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 323/00

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung

und zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Dezember 2000 gemäß § 154 a Abs. 2,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren in den 20 Fällen, in denen das Landgericht

Tateinheit zwischen § 182 StGB und §§ 176, 176 a StGB

angenommen hat, auf die nach Ausscheiden des § 182

StGB verbleibenden Gesetzesverletzungen beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2000

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte we-

gen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs

Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier-

zehn Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugend-

lichen in drei Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in 23 Fällen, davon in sechs

Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 a

Abs. 1 Nr. 1 StGB) und in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von

Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Ange-

klagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er-

folg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für die Annahme von 23 Einzeltaten. Allein da-

durch, daß die sexuellen Handlungen teilweise in Anwesenheit aller drei Ta-

topfer stattfanden und der Angeklagte möglicherweise am selben Tattag sexu-

elle Handlungen an mehreren Opfern vornahm oder an sich vornehmen ließ,

sind diese Handlungen nicht zu einer einzigen Tat im Rechtssinne verbunden

worden. Eine Konstellation, wie sie der Entscheidung des 4. Strafsenats (BGH

NStZ-RR 1999, 329) zugrundelag, ist nicht festgestellt. Wegen der Vornahme

von sexuellen Handlungen vor Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ist der Ange-

klagte nicht verurteilt worden.

Anlaß zu näherer Erörterung gibt nur die Frage nach dem rechtlichen

Verhältnis zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1

Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1

StGB). Das Landgericht hat in 20 Fällen neben § 176 Abs. 1 StGB bzw. § 176

a Abs. 1 StGB auch § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen und jeweils

Tateinheit angenommen.

In seiner Entscheidung vom 28. Februar 1996 (BGHSt 42, 51) hatte der

Senat ausgesprochen, daß der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen auch in

den Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in

Gesetzeseinheit stehe. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der

Generalbundesanwalt deshalb zuerst beantragt, den Schuldspruch dahin ab-

zuändern, daß in 20 Fällen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von

Jugendlichen entfällt, und die weitergehende Revision zu verwerfen. Der Senat

hat nunmehr erwogen, entgegen der eigenen, früheren Rechtsauffassung Ta-

teinheit zwischen den Gesetzesverletzungen anzunehmen. Zur Begründung

verweist er auf seinen in vorliegender Sache ergangenen Beschluß vom

21. September 2000. Die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtspre-

chung ist nicht möglich gewesen (vgl. Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR

433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00).

Der Senat hält an seinen im Beschluß vom 21. September 2000 ge-

äußerten Bedenken gegen die Annahme von Gesetzeseinheit fest. Die Sache

bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung nunmehr mit Zustimmung des General-

bundesanwalts auf die Straftatbestände des § 176 Abs. 1 und des § 176 a

Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt.

Damit war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Strafe kann

bestehen bleiben. Die vom Landgericht festgestellten, den Tatbestand des

§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllenden Umstände können bei der Strafzumessung

Berücksichtigung finden, auch wenn dieser Tatbestand nach § 154 a Abs. 2

StPO von der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227

m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 154 a Rdn. 2). Der

Senat hat den Angeklagten hierauf hingewiesen. Er kann - entgegen den Be-

denken des Angeklagten - ausschließen, daß das Landgericht in Ansehung

dieser Lage eine geringere Strafe verhängt hätte.

Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg des Rechtsmit-

tels des Angeklagten dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollen

Kosten des Rechtsmittels unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker