Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 22.12.2000 – 3 StR 378/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
3 StR 378/00
1.
2.
3.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
13. Dezember 2000 in der Sitzung am 22. Dezember 2000, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten E.
- in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Sch. ,
Rechtsanwalt von
als Nebenklägervertreter für den Nebenkläger P.
- in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter für den Nebenkläger V.
- in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. April 2000
werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen, der Angeklagte Sch. daneben die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten sowie die Nichtrevidenten
K. und L. jeweils des "versuchten Mordes an 2 Menschen in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung an 2 Menschen" und den Angeklagten
S. darüber hinaus der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gespro-
chen. Es hat gegen die Angeklagten E. und Sch. auf Jugendstrafen
von je vier Jahren sowie gegen den Angeklagten S. auf eine Einheitsju-
gendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt.
I. Nach den Feststellungen gehörten die zur Tatzeit zwischen 16 und
20 Jahre alten Angeklagten der rechtsextremistisch orientierten Jugendszene
von Eggesin an. Sie waren in zwei sogenannten Clubs mit Namen "Nationaler
Widerstand Eggesin" und "Arischer Widerstand Eggesin" organisiert. Unter
deren Mitgliedern, die sich gegenseitig als Kumpels bezeichneten, wurde
rechtsradikales Gedankengut gepflegt, das sich insbesondere in ausgeprägtem
Ausländerhaß und der Propagierung der Reinhaltung einer weißen nordischen
Rasse durch gewaltsames Fernhalten und der Vertreibung von als minderwer-
tig betrachteten Ausländern äußerte. Bei den Zusammenkünften, denen die
Angeklagten regelmäßig beiwohnten, wurden - zum Teil gewaltverherrlichen-
de - Videofilme angesehen, Lieder rechtsgerichteter Musikgruppen mit men-
schen-, insbesondere ausländerverachtenden Texten gehört und Alkohol im
Übermaß konsumiert. Die Mitglieder der Clubs demonstrierten ihre Zugehörig-
keit überwiegend schon durch ihr Äußeres, wie kurzgeschorene Haare und das
Tragen von Bomber-Jacken und Springerstiefeln.
Am Abend des 21. August 1999 besuchten die Nebenkläger P.
und V. , zwei vietnamesische Staatsangehörige, das all-
jährlich in Eggesin stattfindende Volksfest. Sie hielten sich bis in die späte
Nacht mit mehreren, auch deutschen Bekannten im Festzelt auf. Unter den
Festbesuchern befand sich auch eine Gruppe von etwa 20 bis 30 kahlgescho-
renen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, darunter auch die Angeklagten.
Diese störten sich an der Anwesenheit der Vietnamesen. Den Angeklagten
S. ärgerte insbesondere, daß diese sich gemeinsam mit deutschen
Frauen und Männern amüsierten und am Festausschank Bier kauften. Er be-
schloß, sie zu verprügeln. Gemeinsam mit dem Angeklagten Sch. warb er
u.a. den Angeklagten E. und die Nichtrevidenten K. und L. für
eine Tatbeteiligung.
Als der Nebenkläger P. am Morgen des 22. August 1999 etwa ge-
gen 3.00 Uhr nach Hause gehen wollte, traf er am Zeltausgang auf den Ange-
klagten S. und mehrere von dessen Gesinnungsgenossen. S.
ging auf P. zu und versetzte ihm mit voller Wucht einen beidhändigen Stoß
gegen die Brust. P. stürzte nach hinten gegen die Zeltplane und fiel mit
einem Schmerzensschrei zu Boden. Er flüchtete zurück ins Festzelt zu seinem
Bekannten V. , weil er befürchtete, allein nicht unversehrt nach Hause kom-
men zu können. Die Nebenkläger beschlossen daraufhin, mit ihrem Aufbruch
abzuwarten, bis am Zeltausgang keine "Glatzen" mehr zu sehen seien. Die An-
geklagten und ihre Gesinnungsgenossen beschlossen dagegen, die Vietname-
sen beim Verlassen des Festgeländes zusammenzuschlagen. Gegen 4.00 Uhr
verließen P. und V. das Festzelt. Die Angeklagten, die den Aufbruch
bemerkt hatten, folgten ihnen zusammen mit den Nichtrevidenten K. und
L. sowie zwei weiteren Tatbeteiligten. Außerhalb des Festgeländes be-
gannen sie, die Nebenkläger mit Steinen zu bewerfen. Als P. und V.
daraufhin aus Angst wegrannten, lief ihnen die siebenköpfige Gruppe mit den
Angeklagten nach und holte sie bald ein. Der gesondert verfolgte Se.
stieß den Nebenkläger V. , der Angeklagte Sch. den Nebenkläger P.
zu Boden. Als letzterer sich wieder zu erheben versuchte, wurde er vom Ange-
klagten E. durch Fausthiebe zu Boden geschlagen. Die Angeklagten und
die anderen Tatbeteiligten, die teilweise schwere Halbschuhe bzw. Springer-
stiefel trugen, umringten sodann die am Boden liegenden Nebenkläger und
traten wahllos sowohl von der Seite wie auch von oben mit stampfenden Tritten
auf ihre Opfer ein. Der Nichtrevident K. führte wuchtige Tritte gegen die
Köpfe der Opfer und sprang mindestens einmal mit seinen mit Stahlkappen
versehenen schweren Halbschuhen gezielt auf den Kopf des Nebenklägers
V. . Während der Ausübung dieser Tätlichkeiten brüllten die Angeklagten
ausländerfeindliche Parolen und Beleidigungen wie "Ausländerschwein",
"Ausländer verrecke" oder "verrecke, Du Sau". Ein Tatbeteiligter intonierte den
Refrain eines volksverhetzenden Liedes. Die Angeklagten erkannten, daß die
Nebenkläger aufgrund der Tritte zu Tode kommen könnten, nahmen dies je-
doch billigend in Kauf. Beweggrund für ihr Verhalten war ihr tiefer Ausländer-
haß.
Als die Angeklagten und die übrigen Tatbeteiligten mehrere Minuten auf
die Nebenkläger eingetreten hatten, wurden sie von einer Zeugin entdeckt.
Darauf ließen sie von ihren Opfern ab und rannten weg. Der Angeklagte E.
und die Nichtrevidenten K. und L. kehrten jedoch nach kurzer Zeit
nochmals zu den am Boden liegenden Nebenklägern zurück. Als sie hörten,
daß V. röchelte und stöhnte, äußerte einer der Nichtrevidenten: "Was, bist
Du immer noch nicht tot ?!", woraufhin jeder der drei Zurückgekehrten noch
mindestens einmal auf die Opfer eintrat. Als sie von einer weiteren Zeugin
überrascht wurden, rannten sie zurück zum Festzelt.
Beide Nebenkläger wurden durch die Tätlichkeiten erheblich verletzt,
insbesondere im Kopfbereich. Das Leben des Nebenklägers V. konnte nur
durch eine Notoperation gerettet werden. Beide Nebenkläger leiden noch heute
unter den Folgen der Tat. Der Nebenkläger V. ist aufgrund der bleibenden
Folgen zu 50 % schwerbehindert und nur noch eingeschränkt lese-, sprach-
und lernfähig.
II. Mit ihren Revisionen rügen sämtliche Beschwerdeführer die Verlet-
zung materiellen Rechts. Die Angeklagten E. und Sch. beanstanden
darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die
Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben. Näherer Erörterung bedarf allein die Frage, ob das Oberlandesgericht
zu Recht seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG
angenommen hat, was die Angeklagten E. und Sch. mit einer Verfah-
rensrüge ausdrücklich beanstanden.
1. Der Senat ist befugt und verpflichtet, die sachliche Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts revisionsrechtlich zu prüfen. § 269 und § 336 Satz 2 StPO
stehen dem nicht entgegen.
a) Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist für den Angeklagten nicht an-
fechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit ei-
nes Gerichts niederer Ordnung nach dem Ergebnis der der Anklageschrift zu-
grunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits im Zeitpunkt
der Zulassung der Anklage zu bejahen war (vgl. RGSt 16, 39, 41; BGH bei
Herlan GA 1963, 100; BGH GA 1980, 220; 1981, 321), so daß nach § 209
Abs. 1 StPO das Hauptverfahren vor diesem hätte eröffnet werden müssen.
Dementsprechend bestimmt § 269 StPO aus Gründen der Verfahrensbe-
schleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit, daß im Hauptverfahren die fehler-
hafte Annahme seiner Zuständigkeit durch ein Gericht höherer Ordnung grund-
sätzlich unbeachtlich ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß die weiter-
gehende sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung die weniger
weit gehende des Gerichts niedrigerer Ordnung mitumfasse und die Verhand-
lung vor einem unzuständigen Gericht höherer Ordnung den Angeklagten nicht
benachteilige (BGHSt 43, 53, 55). Demgemäß führt die fehlerhafte Annahme
eines Gerichts höherer Ordnung, es sei anstelle des tatsächlich zuständigen
Gerichts niederer Ordnung zur Entscheidung berufen, in der Regel nicht zu
einer Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz (vgl. nur BGHSt 21, 334, 358;
43, 53, 55 m.w.Nachw.).
§ 269 StPO bedarf jedoch einschränkender Auslegung. Es handelt sich
bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmeregelung zu dem in § 6 StPO nieder-
gelegten Grundsatz, daß das Gericht seine sachliche Zuständigkeit in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (Engelhardt in KK-StPO
4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Gollwitzer
in LR 24. Aufl. § 269 Rdn. 4; Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 269 Rdn. 1). Sie darf daher nur so weit
Anwendung finden, wie die Nichtbeachtung der sachlichen Zuständigkeit eines
Gerichts niederer Ordnung durch den Zweck der Vorschrift, auf Verfahrensbe-
schleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit hinzuwirken, gerechtfertigt werden
kann. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn höherrangige Rechtsgrundsätze
entgegenstehen (Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. Stand Mai 1995 § 269
Rdn. 7).
So findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 269
StPO dann keine Anwendung, wenn das Gericht höherer Ordnung seine sach-
liche Zuständigkeit aufgrund sachfremder oder sonstiger offensichtlich unhalt-
barer Erwägungen und damit willkürlich angenommen hat (s. etwa BGHSt 38,
212; 40, 120, 122; BGH NJW 1993, 1607, 1608). Denn hierdurch verstößt das
Gericht höherer Ordnung nicht nur gegen die einfachgesetzlichen Verfahrens-
bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, vielmehr wird der
Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen und damit in seinem Grund-
recht aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (BVerfGE 9, 223, 230). Diesen
Verstoß gegen grundrechtliche Gewährleistungen hat nicht erst das Bundes-
verfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zu beheben, viel-
mehr ist er bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu prüfen und zu korri-
gieren (BVerfGE 9, 223, 229 f.; BGH GA 1970, 25; BGHSt 43, 53, 56). Demge-
genüber hat § 269 StPO zurückzutreten.
Ein dem § 269 StPO vorgehender, höherstehender Rechtsgrundsatz
wird stets bei Annahme der erstinstanzlichen Zuständigkeit eines Oberlandes-
gerichts gemäß § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nach Anklageerhebung durch den
Generalbundesanwalt berührt (vgl. auch § 142 a Abs. 2 und 4 GVG). Denn
damit wird nicht nur die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit eines der
Strafgerichte des hierarchischen Gerichtsaufbaus bestimmt. Vielmehr wird
auch eine Entscheidung über die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der
Bundes- und der Länderjustiz vorgenommen. Die verfassungsrechtlich gebote-
ne Beachtung der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern schließt es aber aus, daß das Oberlandesgericht nach Eröffnung des
Hauptverfahrens an die fehlerhafte Bejahung seiner Zuständigkeit im Eröff-
nungsbeschluß gebunden ist. Im einzelnen:
aa) Gemäß der Generalklausel der Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern in Artikel 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die
Erfüllung staatlicher Aufgaben, das heißt auch die Ausübung der rechtspre-
chenden Gewalt (Sachs/Erbguth, GG 2. Aufl. Art. 30 Rdn. 30, 32), Sache der
Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Die
rechtsprechende Gewalt wird durch das Bundesverfassungsgericht, die im
Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder aus-
geübt (Art. 92 Halbs. 2 GG). Artikel 95 Abs. 1 GG bestimmt, daß der Bund als
obersten Gerichtshof für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu der
auch die Strafjustiz zählt (vgl. § 13 GVG), den Bundesgerichtshof errichtet.
Weitere ausdrückliche Regelungen über die Zuständigkeit des Bundes zur
Ausübung von Strafgerichtsbarkeit enthält das Grundgesetz nicht. Jedoch setzt
es von jeher unausgesprochen voraus, daß dem Bund auf dem Gebiet des
Staatsschutzes eine solche Zuständigkeit zusteht (Maunz/Dürig/Herzog, GG
Art. 96 Rdn. 47). Dementsprechend übertrug es zunächst durch Artikel 143
Abs. 5 Satz 2 GG a. F. die Aburteilung bestimmter gegen den Bund gerichteter
Staatsschutzdelikte nur vorübergehend auf das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hatte. Die endgültige Abgrenzung
der Zuständigkeit zwischen Bundes- und Landesjustiz zur Verfolgung von
Staatsschutzdelikten überließ es dem Bundesgesetzgeber (Art. 143 Abs. 6 GG
a. F.). Dieser nahm mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des
Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I 455) in
den §§ 120, 134 GVG a. F. die ihm aufgetragene Abgrenzung vor und unter-
stellte zunächst nur die Delikte des Hochverrates (gegen den Bund, vgl. § 134
Abs. 2 GVG a. F.) und der Parlamentssprengung der Strafverfolgung durch den
Bund und der erst- und letztinstanzlichen Aburteilung durch den Bundesge-
richtshof (§ 134 Abs. 1 GVG a. F.; zur späteren Ausweitung der Strafverfol-
gungskompetenz des Bundes s. Schäfer in LR 21. Aufl. § 134 GVG vor
Anm. 1).
Nur vor diesem Hintergrund ist die mit dem 26. Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 26. August 1969 (BGBl I 1357) in Artikel 96 Abs. 5 GG
eingefügte Ermächtigung an den Gesetzgeber zu verstehen, durch ein Bun-
desgesetz vorzusehen, daß Gerichte der Länder für Strafverfahren auf Gebie-
ten des Artikel 26 Abs. 1 GG und des Staatsschutzes Gerichtsbarkeit des Bun-
des ausüben. Den Begriff des Staatsschutzes hat der Verfassungsgeber indes-
sen auch in Artikel 96 Abs. 5 GG nicht näher konkretisiert. Ebensowenig hat er
sich zu der Frage geäußert, wie die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Bun-
deszuständigkeit für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten von derjenigen
der Länder abzugrenzen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß auch inso-
weit dem Gesetzgeber weiterhin die nähere Regelung durch ein einfaches
Bundesgesetz überlassen bleiben sollte.
Allerdings verfügt dieser bei der einfachgesetzlichen Abgrenzung der
Zuständigkeiten über keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum. Vielmehr hat
er die verfassungsrechtliche Grundentscheidung im Auge zu behalten, daß die
Strafverfolgung prinzipiell Sache der Länder ist, und zu bedenken, daß die Er-
mächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG erkennbar auf die ungeschriebene ver-
fassungsrechtliche Rechtsprechungskompetenz des Bundes im Bereich des
Staatsschutzes bezogen ist, wie sie aufgrund der Umsetzung im früheren Ge-
richtsverfassungsrecht bis zum Gesetz vom 8. September 1969 vom Bundes-
gerichtshof wahrgenommen wurde. Er darf daher nicht beliebig bestimmte Tat-
bestandsgruppen zu Staatsschutzdelikten erklären und deren Verfolgung der
Bundesjustiz anvertrauen, sondern kann anknüpfend an den vom Grundgesetz
vorgefundenen Kernbestand des Staatsschutzstrafrechts nur solche Straftaten
der Strafverfolgung durch den Bund unterstellen, die das staatliche Gefüge in
länderübergreifender Weise treffen und die Rechtsgüter des Gesamtstaates in
derart starkem Maße beeinträchtigen, daß ihre Ahndung durch die Landesjustiz
der Bedeutung des in der jeweiligen Tat liegenden Angriffs auf die bundes-
staatliche Gesamtordnung nicht gerecht würde. Diese verfassungsrechtlichen
Grundsätze sind bei der Auslegung der entsprechenden einfachgesetzlichen
Zuständigkeitsregelungen zu beachten.
bb) Von der Ermächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG hat der Gesetzge-
ber in § 120 GVG Gebrauch gemacht. Er hat dort die Zuständigkeit der Strafju-
stiz des Bundes auf den Gebieten des Artikel 26 Abs. 1 GG und des Staats-
schutzes im einzelnen geregelt und deren erstinstanzliche Ausübung (vgl.
§ 120 Abs. 6 GVG) insgesamt auf die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die
Landesregierungen ihren Sitz haben, übertragen. Denn eine erstinstanzliche
Zuständigkeit eines sonstigen Strafgerichts des Bundes ist nicht mehr vorge-
sehen. Der Gesetzgeber hat außerdem durch das Zusammenwirken der Re-
gelungen der §§ 24, 74, 74 a, 120 GVG die Strafverfolgungskompetenz von
Bund und Ländern auf den genannten Gebieten neu gegeneinander abge-
grenzt.
cc) Führen die Oberlandesgerichte nach Anklageerhebung durch den
Generalbundesanwalt aufgrund der ihnen in § 120 Abs. 1 oder 2 GVG zuge-
schriebenen Zuständigkeiten Strafverfahren durch, werden sie im Wege der
Organleihe für den Bund tätig (Maunz/Dürig/Herzog Art. 96 Rdn. 46 und 51)
und üben Bundesgerichtsbarkeit aus (§ 120 Abs. 6 GVG). Nimmt ein Oberlan-
desgericht nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt seine Zu-
ständigkeit an, obwohl eine solche nach § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nicht eröff-
net ist, liegt daher nicht nur ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Zuständig-
keitsnormen vor. Vielmehr greift es damit unmittelbar auch in die durch §§ 24,
74, 74 a, 120 GVG näher konkretisierte grundgesetzliche Kompetenzverteilung
zwischen Bundes- und Landesjustiz ein.
Ein derartiger Eingriff entzieht dem Verfahren als Ganzes die Grundlage.
Er begründet daher ein Verfahrenshindernis (BGHSt 32, 345, 350; 36, 294,
295):
Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Grund-
gesetz ist zwingend. Weder Bund noch Länder können ihre Zuständigkeiten
jeweils auf den anderen übertragen (BVerfGE 26, 281, 296; 32, 145, 156; 63,
1, 39). Jedem Bundesland kommt in derselben Weise wie dem Bund
Staatscharakter zu. Die staatliche Hoheit der Bundesländer wird zwar durch
das Grundgesetz gegenständlich beschränkt, nicht aber vom Bund abgeleitet
und von diesem auch nicht übertragen, sondern anerkannt (BVerfGE 1, 14, 34;
Sachs/Erbguth Art. 30 Rdn. 3). Aus alledem folgt, daß nach dem Willen des
Verfassungsgebers Bund und Länder ihre jeweiligen Zuständigkeiten strikt zu
respektieren haben und diese untereinander nicht austauschbar sind. Bejaht
ein Gericht des Bundes in einer Sache, die der Gerichtsbarkeit eines Landes
unterliegt, seine Zuständigkeit, fehlt seinem Verfahren daher die verfassungs-
rechtliche Legitimation, so daß es bei Beachtung der Prinzipien, die den Re-
gelungen des Bund-Länder-Verhältnisses im Grundgesetz zugrunde liegen, vor
dem unzuständigen Gericht nicht weitergeführt werden darf.
Dies ist von Amts wegen zu beachten. Denn die Prüfung der Zuständig-
keit des Oberlandesgerichts dient hier nicht vorrangig dem Schutz individueller
Rechte des Angeklagten, namentlich seines grundrechtlichen Anspruchs auf
den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern der Wahrung
der objektiven Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Denn mit der Zuwei-
sung einer Sache an die Bundesjustiz werden nicht nur eine Ermittlungsbehör-
de (§ 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG) und ein Gericht des Bundes (§ 120 Abs. 1, 2
und 6 GVG) für die Strafverfolgung zuständig, vielmehr geht auch die Strafvoll-
streckung (§ 451 Abs. 1 StPO, § 4 Buchst. c StVollstrO) und das Gnadenrecht
(§ 452 Satz 1 StPO, Art. 60 Abs. 2 GG) auf den Bund über. Es besteht daher in
besonderem Maße die Notwendigkeit, die rechtlichen Maßstäbe, die die
Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei der Abgrenzung von Bundes-
und Landesjustiz anlegen, der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zu
unterstellen, um in dieser verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage eine ein-
heitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Danach kann es nicht der Disposi-
tion des Angeklagten überlassen werden, ob er die mangelnde Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts rügen will, wie es der 1. Strafsenat (BGH NJW 1993,
1607 f.; BGHSt 43, 53, 56 ff.) und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH GA 1970, 25; BGHSt 42, 205) für Verstöße gegen Artikel 101 Abs. 1
Satz 2 GG im Gegensatz zum 4. Strafsenat (BGHSt 38, 172, 176; 40, 120;
BGH NStZ 1992, 397; NJW 1998, 2149, 2150) vertreten.
Demgegenüber muß § 269 StPO zurücktreten. Sein Zweck der Verfah-
rensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit kann es nicht rechtfertigen,
einen Verstoß gegen die Kompetenz eines Bundeslandes zur Ausübung der
rechtsprechenden Gewalt hinzunehmen. Auf diese Fallgestaltung paßt auch
nicht die zur Rechtfertigung des § 269 StPO herangezogene Überlegung, daß
die weitergehende sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung die
weniger weit gehende des Gerichts niedriger Ordnung mitumfasse. Denn in der
Bundesjustiz, die das Oberlandesgericht in den Fällen des § 120 GVG ausübt,
ist die Landesjustiz nicht inbegriffen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
schließt daher die Zuständigkeit der ihm ansonsten als Landesgericht nachge-
ordneten Amts- und Landgerichte hier nicht ein. Insoweit ist es ein Gericht an-
derer und nicht höherer Ordnung.
b) § 336 Satz 2 StPO steht trotz der Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbe-
schlusses der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
auch im Revisionsverfahren nicht entgegen. § 336 Satz 2 StPO findet aus den-
selben Gründen keine Anwendung wie § 269 StPO. Dies ist für die Fälle, in
denen ein Landgericht seine sachliche Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluß
willkürlich angenommen und damit den Angeklagten seinem gesetzlichen
Richter entzogen hat, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BGHSt 38, 212; 40,
120). Auch für sonstige Fälle, in denen dem Angeklagten durch eine dem Urteil
vorausgehende, unanfechtbare oder nur mit sofortiger Beschwerde angreifbare
Entscheidung sein gesetzlicher Richter vorenthalten wird, geht die Wahrung
des grundrechtlichen Anspruchs aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Anwen-
dung des § 336 Satz 2 StPO vor (OLG Karlsruhe NStZ 1981, 272; Rieß NJW
1978, 2265, 2271; Katholnigg NJW 1978, 2375, 2378). Für die Prüfung der
verfassungsrechtlich zutreffenden Kompetenzabgrenzung zwischen der Bun-
des- und der Landesjustiz kann nichts anderes gelten.
c) Aus dem Gesagten ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Aus-
wirkungen:
aa) Auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Oberlandesge-
richt die Sache an das zuständige Gericht der Landesjustiz zu verweisen, wenn
es nachträglich zu der Erkenntnis gelangt, daß es bei Zulassung der Anklage
des Generalbundesanwaltes seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht
hat. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die eine
derartige Verweisung vorsieht. Jedoch bestehen keine Bedenken, insoweit
§ 209 Abs. 1 StPO analog anzuwenden.
Dem steht nicht entgegen, daß das auf der Grundlage des § 120 GVG
tätig werdende Oberlandesgericht an sich Bundesjustiz ausübt und es sich da-
her bei dem Amts- oder Landgericht, an das die Sache zu verweisen ist, im
Verhältnis zum Oberlandesgericht nicht um ein Gericht niederer, sondern um
ein solches anderer Ordnung handelt. Denn da die Bundeszuständigkeit fehlt
und diese wegen der gebotenen Wahrung der verfassungsrechtlichen Straf-
verfolgungskompetenz des Landes in Abweichung von der sonst geltenden
Rechtslage (§ 210 Abs. 1, § 269, § 336 Satz 2 StPO) auch nicht durch den
rechtswidrigen Eröffnungsbeschluß begründet wurde (s. oben), ist das Ober-
landesgericht objektiv als unzuständiges Gericht des Bundeslandes tätig. Als
solches kann es die Sache indessen an das zuständige Amts- oder Landge-
richt dieses Bundeslandes verweisen.
Ohne Bedeutung ist auch, daß § 209 Abs. 1 StPO die Verweisung an ein
Gericht niedrigerer Ordnung nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor-
sieht. Diese Einschränkung ergänzt die Regelungen in § 210 Abs. 1, § 269,
§ 336 Satz 2 StPO. Finden diese Vorschriften jedoch - wie hier - keine Anwen-
dung, steht einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 1 StPO im
Hauptverfahren nichts entgegen.
bb) Hat das Oberlandesgericht bei Zulassung der Anklage des General-
bundesanwaltes dagegen seine Zuständigkeit zutreffend angenommen und
stellt sich aufgrund später im Hauptverfahren gewonnener neuer Erkenntnisse
heraus, daß eines der die Zuständigkeit des Bundes begründenden gesetzli-
chen Merkmale des § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nicht mehr bejaht werden kann,
gilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Mit dem rechtmäßigen Eröffnungsbe-
schluß hat das Oberlandesgericht die Zuständigkeit der Bundesjustiz für das
weitere Verfahren bindend festgestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens bein-
haltet daher keinen Eingriff in die Justizhoheit der Länder. Es kann somit dem
Rechtsgedanken des § 269 StPO wieder Rechnung getragen werden, daß es
aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit bei
der Zuständigkeit des Gerichts bleiben soll, das das Hauptverfahren vor sich
eröffnet hat. Die Verweisung an ein anderes erstinstanzliches Gericht hat da-
her zu unterbleiben.
cc) Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen,
ob das Oberlandesgericht die Anklage des Generalbundesanwaltes rechtsfeh-
lerfrei zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Das bemißt sich danach, ob das
Oberlandesgericht bei der Bejahung des hinreichenden Verdachts (§ 203
StPO) einer der Katalogtaten des § 120 Abs. 1 oder 2 GVG sowie des Vorlie-
gens der weiteren gesetzlichen Merkmale, an die § 120 GVG je nach ange-
klagtem Delikt die Zuständigkeit der Bundesjustiz knüpft, die zutreffenden
rechtlichen Maßstäbe angelegt hat. Abzustellen ist dabei allein auf den Sach-
stand im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung (s. oben bb).
Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, haben Gene-
ralbundesanwalt bzw. Oberlandesgericht die für die Annahme ihrer Zuständig-
keit geltend gemachten Gründe aktenkundig zu machen. Dies kann dadurch
geschehen, daß der Generalbundesanwalt diese Gründe in der Anklageschrift
im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen niederlegt und das Oberlandesge-
richt hierauf im Eröffnungsbeschluß - ggf. stillschweigend - Bezug nimmt, oder,
soweit die Anklageschrift keine Ausführungen zu diesem Punkte enthält bzw.
das Oberlandesgericht die besondere Bedeutung auf andere Umstände als der
Generalbundesanwalt stützen will, die entsprechenden Überlegungen in den
Eröffnungsbeschluß als rechtlicher Hinweis aufgenommen werden.
Ergibt die Prüfung des Revisionsgerichts, daß das Oberlandesgericht
bei Eröffnung des Hauptverfahrens unzutreffende rechtliche Maßstäbe ange-
legt hatte und die Voraussetzungen des § 120 GVG nicht vorlagen, so ist des-
sen Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 355 StPO an das zuständige
erstinstanzliche Gericht der Landesjustiz zu verweisen.
2. Das Oberlandesgericht hat im Eröffnungsbeschluß vom 7. Februar
2000 seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG
rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Die Angeklagten waren des ihnen vorgeworfenen Tötungsverbre-
chens hinreichend verdächtig. Die Tat unterfällt dem Katalog des § 120 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 GVG. Daß sie im Versuchsstadium steckenblieb, steht dem nicht
entgegen (Schnarr MDR 1993, 589, 592). Die Vorschrift begründet die Zustän-
digkeit des Oberlandesgerichts für die Tat im prozessualen Sinne des § 264
Abs. 1 StPO, innerhalb derer der Angeklagte einen der katalogmäßig aufge-
zählten Straftatbestände verwirklicht haben soll. Sie umfaßt hier daher auch die
dem Angeklagten S. tatmehrheitlich neben dem versuchten Mord an-
gelastete vorsätzliche Körperverletzung.
b) Die Tat war nach den Umständen bestimmt und geeignet, die innere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus
vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) lag die Verfolgung und Aburteilung von
Tötungsverbrechen und der weiteren in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG ge-
nannten Katalogtaten ausschließlich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaf-
ten und Gerichte der Länder, es sei denn sie wurden im Zusammenhang mit
einem herkömmlichen Staatsschutzdelikt oder von einer kriminellen oder terro-
ristischen Vereinigung begangen. Erst § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG schuf die
Rechtsgrundlage dafür, daß der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung der-
artiger staatsgefährdender Verbrechen unabhängig von einem solchen Zu-
sammenhang mit einem Staatsschutzdelikt im engeren Sinne bei besonderer
Bedeutung des Falles unter anderem dann übernimmt, wenn die konkrete Tat
nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bun-
desrepublik zu beeinträchtigen (vgl. § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG), und damit die
Sache in die Zuständigkeit der Bundesjustiz überleitet.
Der Rechtsbegriff der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland ist für sich jedoch konturenlos und wenig aussage-
kräftig. Er bedarf daher in besonderer Weise der wertenden Ausfüllung durch
die Rechtsprechung und der einengenden Konkretisierung unter Beachtung
der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung zur Abgrenzung der Zustän-
digkeit von Bund und Ländern (Art. 30 GG; s. oben 1. a aa). Hierbei ist zu be-
achten, daß durchaus Katalogtaten im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
GVG denkbar sind, die wegen ihrer besonderen Abscheulichkeit, ihrer län-
derübergreifenden Begehungsweise oder ihres bundesweiten Aufsehens Aus-
wirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik haben können, wegen
ihres ausschließlich allgemein kriminellen Charakters jedoch nach Sinn und
Zweck des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG und der dieser Vorschrift zugrunde
liegenden Ermächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG nicht als gegen den Ge-
samtstaat gerichtete Staatsschutzdelikte einzustufen sind und daher weiterhin
in die ausschließliche Verfolgungskompetenz der Landesjustiz fallen. Die Aus-
legung des gesetzlichen Merkmals der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit
der Bundesrepublik darf sich daher nicht auf eine reine Wortlautinterpretation
beschränken, sondern muß die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Ab-
grenzung zwischen Bundes- und Landesjustiz für die Strafverfolgung (Art. 30,
96 Abs. 5 GG) im Auge behalten sowie den Regelungszweck des § 120 Abs. 1
und 2 GVG berücksichtigen, die Kompetenz des Bundes zur Verfolgung von
Staatsschutzdelikten mit länderübergreifender Bedeutung näher zu konkretisie-
ren.
Hieraus folgt, daß eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der
Bundesrepublik im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG nur an-
genommen werden kann, wenn die Belange des Bundes in vergleichbar schwe-
rer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 - 3 GVG der Ahndung durch die Bundesjustiz unterstellten Straftaten der
Fall ist. Dies wird in der Regel aber nur dann zutreffen, wenn die konkrete Tat
nach den jeweiligen Umständen das innere Gefüge des Gesamtstaates beein-
trächtigen kann oder sich gegen dessen Verfassungsgrundsätze richtet. Auch
wenn die Tat nach den konkreten Umständen nicht bestimmt und geeignet ist,
im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b GVG Verfassungsgrundsätze zu
beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, kommt ihrer gegen
Verfassungsgrundsätze (§ 92 Abs. 2 StGB) gerichteten Intention für die Ausle-
gung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a GVG daher maßgebliche Bedeutung
zu.
Eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik liegt
demgemäß nicht nur dann vor, wenn deren Fähigkeit, sich gegen Störungen
von innen zur Wehr zu setzen, herabgesetzt (vgl. BGHSt 28, 312, 316 f.; BGH
NStZ 1988, 215; BVerwGE 62, 36, 38), mithin die Funktionsfähigkeit des
Staates (d. h. seiner Organe) und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft ge-
zogen wird (BVerwGE aaO; Schnarr MDR 1993, 589, 593; s. auch § 4 Abs. 1
Buchst. a BVerfSchG). Sie kann vielmehr auch dann zu bejahen sein, wenn die
Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren
im Vergleich zu ähnlichen Straftaten besonderen Charakter gewinnt.
Zu den Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten (§ 92 Abs. 2 Nr. 6 StGB). Dieser
Grundsatz wird unter anderem dann verletzt, wenn der Täter sein Opfer nur
deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen
oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Bevölkerung, mithin als deren
Repräsentant treffen will (vgl. BGHSt 21, 371, 372 f. zu § 130 StGB). Das
Grundgesetz schützt als höchste verfassungsrechtliche Werte die Unantast-
barkeit der Würde jedes einzelnen Menschen und die Gleichheit aller vor dem
Gesetz, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungs-
gruppe oder zu einer gesellschaftlichen Minderheit. Wird die konkrete Tat ge-
rade durch eine Mißachtung dieser Werte charakterisiert, wohnt ihr eine über
die Täter-Opfer-Beziehung hinausgehende Tendenz inne, die über die Verlet-
zung der individuellen Rechtsgüter des Opfers hinaus das friedliche Zusam-
menleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Frage stellt, weil sie
einem Teil der Bevölkerung das Recht abspricht, gleichberechtigt am gesell-
schaftlichen Leben teilzunehmen (vgl. BGHSt 13, 32, 35 ff.). Damit erschüttert
sie das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf, in der Bundesrepublik vor
gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, weil nicht die Gewähr besteht,
daß sich Handel und Wandel innerhalb der Staatsgrenzen im Einklang mit Ge-
setz und Verfassung vollziehen (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 92 Rdn. 6).
Hierdurch beeinträchtigt sie die innere Sicherheit des Gesamtstaates (s. auch
den Bericht des
Innenausschusses zum Entwurf des VerfSchutzÄndG,
BTDrucks. 6/3533 S. 3 f.).
bb) Die Taten der Angeklagten waren geeignet, die innere Sicherheit der
Bundesrepublik durch Mißachtung ihrer Verfassungsgrundsätze zu beeinträch-
tigen. Die Angeklagten haben die Tat aufgrund ihres tiefen Ausländerhasses
begangen. Das Leben der Nebenkläger war in ihren Augen nichts wert. Die
Nebenkläger wurden eher zufällig als Opfer ausgewählt. Es hätte auch jeden
anderen Ausländer, der sich am Tatabend zufällig auf dem Volksfest aufhielt,
treffen können. Die Taten sind in eine Reihe von seit Jahren zu beobachtenden
und in ihrer Häufigkeit zunehmenden rechtsextremistischen, ausländerfeindli-
chen Straftaten eingebettet. Vor diesem Hintergrund, der als ein die Taten we-
sentlich kennzeichnender Umstand nicht außer Betracht gelassen werden darf,
haben die den Angeklagten vorgeworfenen Taten dazu beigetragen, über den
engeren örtlichen Bereich der Tatbegehung hinaus in der gesamten Bundesre-
publik bei Ausländern ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen,
grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auszulösen, ob
ihr Leben in diesem Staat noch sicher ist, das heißt, ob die Sicherheitsorgane
in ausreichendem Maße fähig sind, die ausländischen Mitbürger zu schützen.
Sie sind darüber hinaus geeignet, bei anderen Personen der gleichen Gesin-
nung einen Nachahmungseffekt auszulösen mit der Folge einer für die Sicher-
heitsorgane immer schwerer beherrschbaren Gefahr (BGHR GVG § 120 Abs. 2
Nr. 3 a Sicherheit 1).
cc) Die Tat der Angeklagten war nach den Umständen auch dazu be-
stimmt, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Dieses
voluntative Element bedeutet, daß der Täter die möglichen Folgen seiner Tat
- hier eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit - in seinen Willen aufge-
nommen und gewollt haben muß. Dabei reicht es aus, daß er die tatsächlichen
Umstände, die die Eignung der Tat zur Beeinträchtigung des Schutzgutes er-
geben, kannte und in seinen Willen einbezog. Ein zielgerichtetes Handeln zur
Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen
nicht erforderlich.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht das Vorliegen dieses subjektiven
Merkmals aus den objektiven Umständen der Tatbegehung und ihres Hinter-
grundes geschlossen. Die Angeklagten haben ihre Opfer allein aufgrund deren
Ausländereigenschaft ausgewählt und angegriffen. Sie haben die Tat mit men-
schenverachtender, Ausländer als minderwertig betrachtender Gesinnung be-
gangen. Die Tat wird gekennzeichnet durch die Einbindung der Angeklagten in
ein rechtsextremistisches, fremdenfeindliches Umfeld, aus dem bundesweit
schon vorher eine Reihe vergleichbarer Angriffe gegen Ausländer unternom-
men worden war, sowie die äußerste Brutalität der Angeklagten. Sie war daher
geeignet, einerseits in der rechtsradikalen Szene zu weiteren Übergriffen auf
Ausländer zu ermutigen, andererseits nicht nur die konkreten Opfer und die im
näheren Bereich von Eggesin lebenden, sondern allgemein alle in der Bundes-
republik lebende Ausländer in Angst um ihre zukünftige persönliche Sicherheit
zu versetzen und tiefe Zweifel an der Möglichkeit einer ungefährdeten, friedli-
chen Lebensführung auf dem Boden der Bundesrepublik zu wecken. All dies
haben die Angeklagten nicht verkannt.
c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist letztlich auch die Ansicht des
Oberlandesgerichts, den Taten der Angeklagten komme besondere Bedeutung
im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zu, so daß der Generalbun-
desanwalt zur Übernahme der Verfolgung und Anklageerhebung gehalten war.
aa) Nach dem in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG deutlich zum Ausdruck
gebrachten Willen des Gesetzgebers fällt die Strafverfolgung der dort aufge-
führten staatsgefährdenden Delikte grundsätzlich auch dann in die Kompetenz
der Bundesländer, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als Gesamt-
staat richtet. Die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis
des Generalbundesanwaltes wird erst dann begründet, wenn dem Fall darüber
hinaus besondere Bedeutung zukommt. Es muß sich danach unter Beachtung
des Ausmaßes der Verletzung der individuellen Rechtsgüter des durch die Tat
konkret Geschädigten um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Ge-
wicht handeln, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß es die
dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrunde liegenden Schutzgüter des Ge-
samtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, daß ein Einschreiten
des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichts-
barkeit ausübendes Gericht geboten ist. Dem entspricht im übrigen komple-
mentär die für die Staatschutzdelikte des § 120 Abs. 1 GVG in § 142 a Abs. 2
GVG vorgesehene Abgabe des Ermittlungsverfahrens vom Generalbundesan-
walt an die Landesstaatsanwaltschaft bei weniger gewichtigen Delikten bzw. in
Sachen von minderer Bedeutung, die andererseits u. a. dann zu unterbleiben
hat, wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt
Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert eine Gesamtwürdi-
gung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichti-
gung des Gewichts ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Ge-
samtstaates. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zwar in
erster Linie die konkreten Folgen der Tat für die innere Sicherheit der Bundes-
republik, insbesondere ihre Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der hier
lebenden Ausländer und ihre mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachah-
mungstäter in Betracht zu ziehen sind, daneben aber etwa auch die Beein-
trächtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik in solchen Staaten
Gewicht gewinnen kann, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbun-
den sind. Denn die Tat berührt außenpolitische Belange, wenn sie zu dem Ein-
druck beiträgt, daß Ausländern ein sicherer Aufenthalt in der Bundesrepublik
nicht mehr möglich ist. Dies kann zu Störungen der wirtschaftlichen, wissen-
schaftlichen und kulturellen Beziehungen zum Ausland führen, die nachteilige
Wirkungen für die Bundesrepublik als Gesamtstaat nach sich ziehen.
bb) Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Fall besondere Bedeutung
im dargestellten Sinne zukommt, steht dem Generalbundesanwalt kein Beur-
teilungsspielraum zu, der gerichtlicher Überprüfung entzogen wäre. Ebenso-
wenig steht die Übernahme der Verfolgung in seinem Ermessen, wenn die be-
sondere Bedeutung des Falles zu bejahen ist. Nur in dieser Auslegung hält
§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 GVG verfassungsrechtlichen Anforderungen
stand.
Bei der Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt
wird das Verfahren der Justizhoheit des bis dahin die Ermittlungen führenden
Bundeslandes entzogen. Deswegen mag es sich für den Generalbundesanwalt
gegebenenfalls empfehlen, sich vor der Übernahmeentscheidung mit der bis-
her in der Sache ermittelnden Landesstaatsanwaltschaft über den zuständigen
Generalstaatsanwalt ins Benehmen zu setzen (vgl. auch BGHSt 45, 26 für den
umgekehrten Fall, daß ein Landgericht beabsichtigt, ein zu ihm angeklagtes
Verfahren wegen Vorliegens eines Staatsschutzdelikts nach § 120 Abs. 1 GVG
an den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zu verweisen). Erhebt der
Generalbundesanwalt Anklage, bestimmt er damit auch das zur Aburteilung
berufene Gericht. Ein derartiger Einfluß des Generalbundesanwaltes auf die
Person des gesetzlichen Richters kann vor Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur
Bestand haben, wenn das gesetzliche Zuständigkeitsmerkmal der besonderen
Bedeutung des Falles als unbestimmter Rechtsbegriff verstanden wird. Diesen
Rechtsbegriff hat der Generalbundesanwalt bei Prüfung der Übernahme des
Verfahrens auszulegen und die Umstände des konkreten Falles darunter zu
subsumieren. Ist danach die besondere Bedeutung zu bejahen, hat er die Sa-
che an sich zu ziehen. Die Übernahme ist zwingend, unterliegt jedoch der
Nachprüfung durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 9, 223, 229 zu § 24 Abs. 1 Nr. 2
GVG a. F. = § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG n. F.). Demgemäß sieht § 120 Abs. 2 Satz
2 GVG ausdrücklich vor, daß die Oberlandesgerichte, wenn sie im Gegensatz
zum Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles verneinen, die
Sache bei Eröffnung des Hauptverfahrens an das zuständige Amts- oder Land-
gericht verweisen und damit an die Landesjustiz zurückgeben.
Bejaht das Oberlandesgericht bei Zulassung der Anklage die besondere
Bedeutung des Falles, unterliegt dies nach den unter 1. dargestellten Grund-
sätzen der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das
Oberlandesgericht bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs die zutreffenden
rechtlichen Maßstäbe angelegt hat.
cc) Nach den unter aa) dargestellten Maßstäben hat das Oberlandesge-
richt bei Zulassung der Anklage die besondere Bedeutung des Falles rechts-
fehlerfrei bejaht.
Zwar ist das Tötungsverbrechen der Angeklagten im Versuchsstadium
steckengeblieben. Die mit äußerster Brutalität und aus menschenverachtender
Motivation begangene Tat hat jedoch zu schwerwiegenden Verletzungen und
bleibenden Folgen bei den Nebenklägern geführt. Der Nebenkläger V.
schwebte in ernster Lebensgefahr und war nur durch eine Notoperation zu ret-
ten. Die Grenze zur Vollendung der Tat war somit unmittelbar erreicht. Nach
den gesamten Umständen wiegt das Ausmaß der Verletzung der individuellen
Rechtsgüter der Tatopfer durch die Angeklagten daher besonders schwer.
Die Tat der Angeklagten war durch deren rechtsradikale, ausländer-
feindliche Einstellung motiviert und geschah vor dem Hintergrund ihrer Einbin-
dung in jedenfalls örtlich gefestigte rechtsradikale Strukturen. Solche Struktu-
ren haben in den letzten Jahren schon in einer Vielzahl von Fällen den Hinter-
grund für Straftaten gegen Ausländer gebildet. Diese fremdenfeindlichen De-
likte haben in der gesamten Bevölkerung Aufsehen, aber auch Verunsicherung
hervorgerufen, insbesondere aber unter den hier lebenden Ausländern zu ei-
nem allgemeinen Gefühl der Bedrohung geführt und ihr Vertrauen in den staat-
lichen Schutz vor fremdenfeindlichen Übergriffen erschüttert. Sie haben auch
weites Interesse im Ausland gefunden und dem dortigen Ansehen der Bundes-
republik schweren Schaden zugefügt. Es liegt daher im zentralen Interesse der
Bundesrepublik, die sich bundesweit zunehmend verfestigenden rechtsradika-
len Strukturen und die aus ihnen heraus begangenen Straftaten in effektiver
Weise aufzuklären, um weitere einschlägige Straftaten wirksam bekämpfen zu
können. Da rechtsradikale Strukturen länderübergreifend anzutreffen sind und
aus ihnen heraus begangene Straftaten im gesamten Bundesgebiet zugenom-
men haben, ist hierfür das Eingreifen des Generalbundesanwaltes als zentra-
les Ermittlungsorgan in besonderer Weise geeignet. Die Tat der Angeklagten
reiht sich in die bundesweite Serie fremdenfeindlicher Straftaten ein. Ihrem An-
griff auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt daher die Bedeutung
zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorgane des Bundes rechtfertigt.
Dem steht auch nicht entgegen, daß es sich bei den Angeklagten um
Jugendliche bzw. Heranwachsende handelt. Der Gesetzgeber hat in § 102
Satz 1, § 112 Satz 1 JGG ausdrücklich bestimmt, daß die Zuständigkeit der
Jugendgerichte hinter diejenige der Oberlandesgerichte zurücktritt (kritisch
hierzu Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.). Der Umstand, daß es sich bei den Ange-
klagten um Jugendliche oder Heranwachsende handelt, kann daher allein bei
der Beurteilung der Frage Berücksichtigung finden, ob dem Fall besondere Be-
deutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zukommt. Daß ihm das
Oberlandesgericht insoweit keinen entscheidenden Einfluß zumaß, ist aus
Rechtsgründen indessen nicht zu beanstanden.
3. Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
________________
StPO § 269, § 336 Satz 2
GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbun-
desanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte be-
schränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der
Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten
Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alterna-
tive "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise
nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des
Gesamtstaates
oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.
Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt-
und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird be-
einträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als
Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum be-
stimmten Gruppe treffen will.
2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die
die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere
Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den
Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus
dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG
zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.
3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das
Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120
Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht
hat.
BGH, Urt. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 - OLG Rostock