Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.01.2001 – II ZA 14/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 14/99

BESCHLUSS

vom

3. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die abermalige Gegenvorstellung der Klägerseite gegen den Se-

natsbeschluß vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Wie der Senat in seinem Beschluß vom 27. November 2000 bereits

ausgeführt hat, bemißt sich die Beschwer der Kläger durch das Urteil des

Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1999 nicht nach dem behaupteten

Gesamtschaden von ca. 303.000,-- DM, sondern nur nach dem Wert der (ab-

gewiesenen) Teilklage von 50.000,-- DM, weil nur über diesen Teilbetrag, nicht

aber über den weitergehenden Schaden (inzwischen rechtskräftig) entschieden

worden ist. Eine Sachentscheidung über die Begründetheit des Klagbegehrens

war und ist dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision verwehrt.

Röhricht Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer