BGH Beschluss vom 03.01.2001 – II ZA 14/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 14/99
BESCHLUSS
vom
3. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die abermalige Gegenvorstellung der Klägerseite gegen den Se-
natsbeschluß vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 27. November 2000 bereits
ausgeführt hat, bemißt sich die Beschwer der Kläger durch das Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1999 nicht nach dem behaupteten
Gesamtschaden von ca. 303.000,-- DM, sondern nur nach dem Wert der (ab-
gewiesenen) Teilklage von 50.000,-- DM, weil nur über diesen Teilbetrag, nicht
aber über den weitergehenden Schaden (inzwischen rechtskräftig) entschieden
worden ist. Eine Sachentscheidung über die Begründetheit des Klagbegehrens
war und ist dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision verwehrt.
Röhricht Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer