BGH Beschluss vom 11.01.2001 – IX ZR 201/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 201/98
BESCHLUSS
Verkündet am: 11. Januar 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer,
Dr. Zugehör und Dr. Ganter
beschlossen:
Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden ge-
mäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Gilt die Frist, die in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission vom 2. Juli
1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1993
Nr. L 253/1) mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates der Europäischen Ge-
meinschaften vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 302/1) für den Nachweis des tatsäch-
lichen Ortes der Zuwiderhandlung festgelegt ist, auch für
den Fall, daß ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Art. 454
Abs. 2, 3 Unterabsatz 1, 2 der Verordnung Nr. 2454/93 eine
Abgabenforderung gegen den bürgenden Verband einklagt
und dieser im Rechtsstreit nachweisen will, daß der Ort, an
dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, in
einem anderen Mitgliedstaat liegt?
b) Für den Fall, daß der Gerichtshof die Frage zu 1. a) bejaht:
aa) Gilt in einem solchen Fall die einjährige Frist des Art. 454
Abs. 3 Unterabsatz 1, Art. 455 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des TIR-
Übereinkommens oder die zweijährige Frist des Art. 455
Abs. 2 der genannten Verordnung in Verbindung mit Art. 11
Abs. 2 Satz 1 des TIR-Übereinkommens?
bb) Gilt die Nachweisfrist in dem in Frage 1. a) geschilderten
Fall in der Weise, daß der bürgende Verband seine unter
Beweis gestellte Behauptung, die Zuwiderhandlung sei tat-
sächlich in einem anderen Mitgliedstaat begangen worden,
innerhalb der Frist in den Rechtsstreit einführen muß und,
falls dies nicht geschieht, mit dem Nachweis ausgeschlos-
sen ist?
2. a) Ist nach Art. 454, 455 der Verordnung Nr. 2454/93 derjenige
Mitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang
mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, gegenüber
dem bürgenden Verband verpflichtet, über die Mitteilungen
gemäß Art. 455 Abs. 1 der genannten Verordnung und eine
Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu ermit-
teln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde
und wer die Zollschuldner im Sinne des Art. 203 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 2913/92 sind, indem er einen anderen Mit-
gliedstaat um Amtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts
bittet (vgl. Verordnung - EWG - Nr. 1468/81 des Rates vom
19. Mai 1981, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1981 Nr. L 144, S. 1)?
b) Falls der Gerichtshof die Frage zu 2. a) bejaht:
aa) Gilt bei Verletzung einer solchen Ermittlungspflicht die Zuwi-
derhandlung nicht gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung Nr. 2454/93 als in dem Mitgliedstaat begangen,
der sie festgestellt hat?
bb) Hat der Mitgliedstaat, der die Zuwiderhandlung festgestellt
hat, bei Inanspruchnahme des bürgenden Verbandes die
Erfüllung einer solchen Ermittlungspflicht darzulegen und zu
beweisen?
Gründe
I.
Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent-
scheidung des Rechtsstreits abhängt, sind die Art. 454, 455 der Verordnung
Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission vom 2. Juli 1993 (Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften Nr. L 253 S. 1 vom 11. Oktober 1993; künftig: Verord-
nung Nr. 2454/93) auszulegen; diese Verordnung ist am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft getreten mit Geltung ab 1. Januar 1994 (Art. 915 die-
ser Verordnung). Da dem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hat
er eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten (fortan: Gerichtshof) einzuholen (Art. 234 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - EG -).
Die Verordnung Nr. 2454/93 dient der Durchführung der Verordnung
Nr. 2913/92 (EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Ok-
tober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302 S. 1 vom 19. Oktober 1992; künftig:
Verordnung Nr. 2913/92), in Kraft getreten am dritten Tag nach der Veröffentli-
chung mit Geltung ab 1. Januar 1994 (Art. 253 dieser Verordnung). Diese Ver-
ordnung regelt den Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und Drittländern (Art. 1 dieser Verordnung); das gilt auch für den Warenver-
kehr aufgrund des Zollübereinkommens vom 14. November 1975 über den in-
ternationalen Warentransport mit Carnets TIR (künftig: TIR-Übereinkommen),
dem die "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" - jetzt Europäische Union
(EU) - als Zollunion und deren Mitgliedstaaten - darunter die klagende Bundes-
republik Deutschland im Jahre 1979 (Gesetz vom 21. Mai 1979 - BGBl. II
S. 445) - beigetreten sind. Dieses Übereinkommen soll das Zollverfahren für
internationale Warentransporte mit Hilfe eines einheitlichen Versanddokuments
(Carnet TIR) vereinfachen, indem die Entrichtung oder Hinterlegung von Ein-
gangs- und Ausgangsabgaben für die beförderten Waren an den Durchgangs-
zollstellen grundsätzlich entfällt (Art. 4, 5 des TIR-Übereinkommens). Das Car-
net wird einem Transportunternehmer von der "International Road Transport
Union" - IRU -, dem Dachverband der nationalen Transportverbände (Verein
nach Schweizer Recht), über einen in seinem Heimatstaat zugelassenen "bür-
genden Verband" (Art. 1 Buchstabe l TIR-Übereinkommen) erteilt. Dieser Ver-
band - in der Bundesrepublik Deutschland der beklagte Verein - hat sich zu
verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach den Zollge-
setzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten, in dem eine Un-
regelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden
ist; der bürgende Verband haftet mit den Abgabenschuldnern als Gesamt-
schuldner (Art. 8 Abs. 1 TIR-Übereinkommen). Kann nicht ermittelt werden, wo
die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet des Staa-
tes begangen, in dem sie festgestellt worden ist (Art. 37 TIR-Übereinkommen).
II.
1. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bundesrepublik
Deutschland (künftig: Klägerin) den beklagten deutschen "bürgenden Verband"
- einen Verein deutschen Rechts (fortan: Beklagter) - aus einer Bürgschaft
nach deutschem Recht (§§ 765 ff BGB) von August 1993 in Anspruch. Danach
haftet der Beklagte der Klägerin für den Zoll und die sonstigen Eingangsabga-
ben, die der Inhaber eines Carnet nach den Vorschriften des Zollrechts und der
Verbrauchsteuergesetze schuldet, wenn von ihm das abgefertigte und zur Be-
förderung überlassene Zollgut nicht oder nicht ordnungsgemäß wiedergestellt
wird, bei Beförderung mit dem Carnet TIR für Tabak bis zum Höchstbetrag von
175.000 ECU. Diese Sicherungszweckerklärung ist in Übereinstimmung mit
den Parteien dahin auszulegen, daß der verbürgte Anspruch der Klägerin nach
dem - in der Bürgschaftsurkunde mehrfach genannten - "TIR-Übereinkommen
1975" in Verbindung mit Zollvorschriften zur Durchführung dieses Überein-
kommens gegen den Inhaber eines Carnets zustehen muß. Da der Beklagte
sich "selbstschuldnerisch" verbürgt hat, kann er die Klägerin nach deutschem
Recht nicht darauf verweisen, vor ihm zunächst den Inhaber des Carnet in An-
Klägerin aufgrund seiner Bürgschaft zu leisten, so hat er ein Rückgriffsrecht
aus einem Garantievertrag mit der IRU. Diese hat ihrerseits einen Versiche-
rungsvertrag mit einem internationalen Versichererpool abgeschlossen, dem
die Streithelferin des Beklagten angehört.
2. Der Klageforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das briti-
sche Transportunternehmen F. F. S. (künftig: FFS) ließ am 23. März 1994 un-
ter Vorlage des Carnet TIR Nr. ..., ausgegeben durch den britischen, der IRU
angehörenden Verband F. T. A. Ltd, durch einen unbekannten Fahrer eine aus
der Schweiz kommende Ladung von 12,5 Mio. Zigaretten beim Hauptzollamt F.
(künftig: HZA) abfertigen, die über die Bestimmungszollstelle A. (Spanien)
- Ausgangszollstelle der EU - nach M. befördert werden sollte. Zur Durchfüh-
rung dieses Versandverfahrens innerhalb der EU wurde eine Frist bis zum
28. März 1994 gesetzt. Eine Erledigungsbestätigung der Bestimmungszollstelle
ging beim HZA nicht ein. Auf dessen Suchanfrage teilte die Bestimmungszoll-
stelle am 13. Juli 1994 mit, daß die Ware dort nicht gestellt worden sei. In dem
später aufgefundenen, der IRU zugegangenen Original-Carnet befindet sich
ein Stempel mit dem Abdruck dieser Zollstelle nebst dem Datum des 28. März
1994, der gefälscht wurde. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben
vom 16. August 1994 die Nichterledigung des Carnet mit. Sie übersandte FFS
auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein einen Steuerbescheid
vom 16. August 1994 über Abgaben von 3.197.500 DM wegen des streitgegen-
ständlichen Transports. FFS zahlte nicht.
Mit der im Februar 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklag-
ten wegen der Abgabenforderung aus dem unerledigten Carnet den Höchstbe-
trag der Bürgschaft von 334.132,75 DM nebst Zinsen verlangt. Land- und
Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstreben
der Beklagte und seine Streithelferin weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
Zur ersten Vorlagefrage
1. Im vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst zu entscheiden, ob der be-
klagte Bürge mit Hilfe der von ihm benannten Zeugen seine Behauptung be-
weisen darf und kann, die streitgegenständliche Transportware sei in Spanien
entladen worden. Ein solcher Einwand gegen eine Abgabenforderung der Klä-
gerin stand FFS als Hauptschuldner zu; deswegen kann der Bürge nach deut-
schem Recht diesen Einwand ebenfalls gegen eine Abgabenforderung der
Klägerin geltend machen, selbst wenn der Hauptschuldner darauf verzichtet
hat (§ 768 BGB). An den bestandskräftigen Steuerbescheid der Klägerin gegen
den Hauptschuldner ist der Bürge nach deutschem Recht nicht gebunden.
Könnte der beklagte Bürge beweisen, daß die Ware in Spanien entladen wor-
den ist, so wäre der spanische Staat, nicht aber die Klägerin Gläubigerin der
von FFS geschuldeten Abgaben; das ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden
Gerichts aus Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 bis 4 der Verordnung Nr. 2454/93.
In diesem Falle wäre die vorliegende Bürgschaftsklage unbegründet. Deswe-
gen hält der Senat - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - eine Beweisaufnah-
me über die Behauptung des Beklagten für unentbehrlich. Der Gerichtshof hat
in seinem Urteil vom 23. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen
C-310/98 und C-406/98 entschieden, daß der tatsächliche Ort der Zuwider-
handlung nicht nur durch Urkunden, sondern mit allen nach nationalem Recht
zulässigen Beweismitteln geführt werden kann. Der vom Beklagten angebotene
Zeugenbeweis ist nach deutschem Recht zulässig (§§ 373 ff ZPO).
2. Das vorlegende Gericht sieht sich an einer entsprechenden Entschei-
dung durch die Unklarheit gehindert, ob der Einwand des Beklagten durch den
Ablauf einer Nachweisfrist ausgeschlossen ist. Der beklagte bürgende Verband
hat, nachdem die Klägerin ihm mit Schreiben vom 16. August 1994 die Nich-
terledigung des Carnet TIR mitgeteilt hatte, seinen Einwand erst im vorliegen-
den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8. Mai 1996 vorgebracht.
a) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR in einem
bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser
Mitgliedstaat die Zölle gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen
Vorschriften (Art. 454 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93). Die Klägerin hat
eine solche Zuwiderhandlung festgestellt, weil die am 23. März 1994 in ihr
Staatsgebiet eingeführte Ware nicht an der Bestimmungszollstelle A. bis zum
28. März 1994 unter Erledigung des Carnet TIR gestellt worden ist (Art. 10, 28
TIR-Übereinkommen; Art. 4 Nr. 19, Art. 37, 38, 40 der Verordnung
Nr. 2913/92).
Nach Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 gilt die
Zuwiderhandlung, wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Gebiet sie
begangen worden ist, als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festge-
stellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des (Transport-
)Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Art. 455 Abs. 1 dieser Ver-
ordnung vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen. Nach Art. 455 Abs. 1
dieser Verordnung teilen die Zollbehörden, wenn im Verlauf oder anläßlich ei-
ner Beförderung mit Carnet TIR eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, dies
dem Inhaber des Carnet sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in
Art. 11 Abs. 1 TIR-Übereinkommen vorgeschriebenen Frist mit. Nach Art. 11
Abs. 1 Satz 1 dieses Übereinkommens können die zuständigen Behörden,
wenn ein Carnet TIR nicht erledigt worden ist, vom bürgenden Verband die
Entrichtung der in Art. 8 Abs. 1, 2 des Übereinkommens genannten Abgaben
nur verlangen, wenn sie diesem innerhalb eines Jahres nach der Annahme des
Carnet TIR dessen Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Der Gerichtshof
hat in seinem genannten Urteil vom 23. März 2000 für den Fall, daß ein Mit-
gliedstaat den Inhaber eines Carnet wegen Zollabgaben in Anspruch nimmt,
entschieden, daß die Frist für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwider-
handlung tatsächlich begangen wurde, gemäß diesen Bestimmungen ein Jahr
beträgt. Im vorliegenden Falle gilt nicht die Mitteilungsfrist von zwei Jahren
nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 TIR-Übereinkommen, die dann anzuwenden ist,
wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt
worden ist. Die Bestimmungszollstelle hat keine Erledigungsbescheinigung
erteilt. Einer mißbräuchlich oder betrügerisch erlangten Erledigungsbestäti-
gung steht es nicht gleich, daß die deutsche Abgangszollstelle das Carnet TIR
angenommen hat und dieses inzwischen mit einem gefälschten Stempel der
Bestimmungszollstelle aufgefunden worden ist. Gilt die Zuwiderhandlung man-
gels eines Nachweises des Ortes, an dem sie tatsächlich begangen worden ist,
als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so wer-
den die Zölle und andere Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemein-
schaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben (Art. 454 Abs. 3 Unter-
absatz 2 der Verordnung Nr. 2454/93).
b) Für das vorlegende Gericht ist zunächst gemäß der Vorlagefrage zu
1. a) unklar, ob eine Frist gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 455
Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1
TIR-Übereinkommen für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhand-
lung im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR tatsächlich began-
gen worden ist, auch für den beklagten bürgenden Verband gilt, der von dem
Mitgliedstaat (Klägerin), der die Zuwiderhandlung festgestellt hat, auf Entrich-
tung der Zollabgaben verklagt worden ist und der in diesem Rechtsstreit nach-
weisen will, daß die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat began-
gen worden ist. Das genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2000 be-
zieht sich nicht auf diesen Fall.
Die genannten Bestimmungen scheinen nur einen außergerichtlichen
Nachweis zu betreffen, weil darin nicht der Fall geregelt ist, daß der Nachweis
in einem Rechtsstreit geführt werden soll. Nach Art. 454 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 2454/93 gilt dieser Artikel "unbeschadet der die Haftung der bürgenden
Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens".
Der bürgende Verband wird nicht in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 dieser Ver-
ordnung, wohl aber in Art. 455 Abs. 1 dieser Verordnung und in der Bestim-
mung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 TIR-Übereinkommen, auf die Art. 455 Abs. 1
der Verordnung Nr. 2454/93 verweist, erwähnt. Die Regelung des Art. 8 Abs. 1
TIR-Übereinkommen, nach der ein bürgender Verband neben den Zollschuld-
nern (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) als Gesamtschuldner haftet,
kann dafür sprechen, daß dieser den Zollschuldnern auch bezüglich der Nach-
weisfrist gleichstehen soll.
c) Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage zu 1. a) bejahen, so stellen
sich die beiden weiteren Vorlagefragen zu 1. b), deren Beantwortung für das
vorlegende Gericht ebenfalls nicht offenkundig ist.
aa) Sollte die Frist gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
Nr. 2454/93 zum Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich
begangen worden ist, auch für den beklagten bürgenden Verband gelten, so
erscheint es nicht ausgeschlossen, daß dann nicht gemäß Art. 455 Abs. 1 die-
ser Verordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 TIR-Übereinkommen
eine - vom Beklagten versäumte - Frist von einem Jahr nach Mitteilung der
Nichterledigung des Carnet gilt, sondern eine - vom Beklagten eingehaltene -
Frist von zwei Jahren gemäß Art. 455 Abs. 2 dieser Verordnung.
Nach dieser Bestimmung ist der Nachweis für die ordnungsmäßige
Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR im Sinne des Art. 454 Abs. 3
Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 innerhalb der in Art. 11 Abs. 2 TIR-
Übereinkommen vorgeschriebenen Frist zu erbringen. Nach dieser Vorschrift
ist die Aufforderung an den bürgenden Verband zur Entrichtung der in Art. 8
Abs. 1, 2 des Übereinkommens genannten Abgaben frühestens drei Monate
und spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung an den Verband zu richten, daß
das Carnet nicht erledigt worden ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 TIR-Übereinkom-
men). Ist jedoch innerhalb dieser Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegen-
stand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungs-
aufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtli-
che Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 TIR-Über-
einkommen).
In den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 hat der Ge-
neralanwalt in seinen Schlußanträgen (Ziffer 31 - 44) ausgeführt, für den
Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und des tatsächlichen Ortes
der Zuwiderhandlung gelte die - vorstehend dargelegte - Frist von zwei Jahren.
Dieser Ansicht ist der Gerichtshof nicht gefolgt, soweit der Nachweis von einem
Zollschuldner (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) zu erbringen ist.
Danach ist es noch offen, welche Nachweisfrist für einen bürgenden Verband
gilt.
Eine längere Nachweisfrist für einen bürgenden Verband könnte be-
rechtigt sein, weil dieser - anders als ein Zollschuldner, der an der Zuwider-
handlung beteiligt ist (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) - die Ta-
tumstände nicht kennt oder hätte kennen müssen, sondern diese ermitteln
muß. Vergeht darüber ein Jahr, so könnte ein bürgender Verband, der nicht
über staatliche Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, bei Geltung einer solchen
Frist gegenüber der Abgabenforderung des Mitgliedstaates, in dem er zugelas-
sen ist, nicht mehr geltend machen, die Zuwiderhandlung habe in einem ande-
ren Mitgliedstaat stattgefunden.
bb) Sollte insoweit für den bürgenden Verband eine Nachweisfrist von
einem Jahr gelten, so wäre noch zu klären, ob es sich dabei um eine unver-
bindliche Ordnungsfrist oder um eine Ausschlußfrist in dem Sinne handelt, daß
der beklagte bürgende Verband nach Versäumung dieser Frist im vorliegenden
Rechtsstreit mit seiner unter Beweis gestellten Verteidigung, die Zuwiderhand-
lung sei tatsächlich in Spanien begangen worden, ausgeschlossen ist.
3. Durch Art. 1 Ziff. 54, 55 der Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der
Kommission vom 15. Dezember 2000 (Amtsblatt der EG vom 27. Dezember
2000 Nr. L 330/1), in Kraft getreten am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung
(Art. 4 Abs. 1), wurden Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1, Art. 455 Abs. 2 der Ver-
ordnung Nr. 2454/93 geändert. In Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 dieser Verord-
nung wurden die Worte "gemäß Artikel 455 Absatz 1" durch die Worte "gemäß
Artikel 455 Absatz 2" ersetzt; zugleich wurden in Art. 455 Abs. 2 dieser Verord-
nung die Worte "in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens" durch die
Worte "in Artikel 11 Absatz 3 des TIR-Übereinkommens" ersetzt. Nach der
letztgenannten Bestimmung hat der bürgende Verband die gemäß Art. 8
Abs. 1, 2 des TIR-Übereinkommens geforderten Abgaben binnen drei Monaten
nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1
TIR-Übereinkommen); die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Ver-
band erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungs-
aufforderungen ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht
worden ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht
begangen wurde (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 TIR-Übereinkommen). Nach Art. 4
Abs. 2 der Verordnung Nr. 2787/2000 sind die geänderten Bestimmungen ab
1. Juli 2001 anwendbar.
Danach scheinen die Änderungen der genannten Vorschriften der Ver-
ordnung Nr. 2454/93 keine Rückwirkung auf den hier vorliegenden Altfall zu
haben. Außerdem ist auch nach den geänderten Bestimmungen unklar, ob die
Nachweisfrist - gemäß der Vorlagefrage zu 1 a - für einen bürgenden Verband
gilt, und, wenn dies - gemäß der Vorlagefrage zu 1 b - der Fall sein sollte, die
Verweisung auf Art. 11 Abs. 3 des TIR-Übereinkommens in Art. 455 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 2454/93 der neuen Fassung die Frist von drei Monaten in
Art. 11 Abs. 3 Satz 1 dieses Übereinkommens oder diejenige von zwei Jahren
in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens betrifft.
4. Die vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich.
Zwar macht der beklagte bürgende Verband geltend, eine Fristenrege-
lung in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93, die - ebenso
wie die Verordnung Nr. 2913/92 - seit dem 1. Januar 1994 gilt, für den Nach-
weis des tatsächlichen Ortes einer Zuwiderhandlung sei auf seine Bürgschaft
von August 1993 nicht anzuwenden. Das trifft jedoch nicht zu. Nach Ziffer 2 der
Bürgschaftsurkunde haftet der Beklagte für eine Zollschuld von Inhabern eines
Carnet TIR nach den Vorschriften des Zollrechts und der Verbrauchsteuerge-
setze "von dem Zeitpunkt ab, in dem ihnen das abgefertigte Zollgut zur Beför-
derung überlassen wird". Dieser Zeitpunkt lag im März 1994, also in der Gel-
tungszeit der beiden genannten Verordnungen.
Der beklagte bürgende Verband ist durch eine Fristenregelung in
Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 alter Fassung auch
nicht nachträglich belastet worden. Vielmehr ist erst durch diese Bestimmung
ermöglicht worden, in den Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wo
die Zuwiderhandlung begangen worden ist, die Fiktion, daß die Zuwiderhand-
lung in dem Mitgliedstaat als begangen gilt, in dem sie festgestellt worden ist,
durch den Nachweis zu entkräften, daß diese tatsächlich in einem anderen
Mitgliedstaat begangen wurde. Vorher wurde ein solcher Gegenbeweis durch
Art. 37 TIR-Übereinkommen nicht gestattet (vgl. auch Art. 215 der seit dem
1. Januar 1994 geltenden Verordnung Nr. 2913/92).
IV.
Zur zweiten Vorlagefrage
1. Die Vorlagefrage zu 2. a) bezieht sich darauf, daß der beklagte bür-
gende Verband den Art. 454, 455 der Verordnung Nr. 2454/93 eine Ermitt-
lungspflicht des Mitgliedstaats entnimmt, der eine Zuwiderhandlung im Zu-
sammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt. Der Mitgliedstaat
soll danach gehalten sein, über die Mitteilungen gemäß Art. 455 Abs. 1 dieser
Verordnung und die Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu er-
mitteln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zoll-
schuldner im Sinne des Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 sind. Dazu
macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte die britischen Steuerbehörden
um Amtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts bitten müssen (vgl. Verord-
nung-EWG-Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981, Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften Nr. L 144 vom 2. Juni 1981). Nach Ansicht des bürgen-
den Verbandes gilt die Fiktion des Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verord-
nung Nr. 2454/93 erst dann, wenn die ordnungsmäßige Erfüllung einer solchen
Ermittlungspflicht erfolglos geblieben ist.
Sollte die Ansicht des bürgenden Verbandes richtig sein, so könnte die
Klägerin nicht gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
Nr. 2454/93 als Abgabengläubigerin gelten, so daß die vorliegende Bürg-
schaftsklage abzuweisen wäre. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die
genannten Bestimmungen keine entsprechende Ermittlungspflicht des Mit-
gliedstaats begründen, der die Zuwiderhandlung festgestellt hat. Gegen eine
solche Pflicht spricht insbesondere die Regel-Ausnahme-Bestimmung
in
Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung. Andererseits ist aber
eine solche Auslegung nicht offenkundig. Nach Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 5
der genannten Verordnung treffen die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die
nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren
wirksamer Ahndung.
2. Falls der Gerichtshof die Vorlagefrage zu 2. a) bejaht, so stellen sich
noch die Vorlagefragen zu 2. b), deren Beantwortung dann im vorliegenden
Rechtsstreit ebenfalls entscheidungserheblich wäre.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter