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BGH Beschluss vom 12.01.2001 – AnwZ (B) 22/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 22/00

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Ot-

ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 12. Ja-

nuar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 30. August 1999 hat aufschiebende Wirkung.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.

Mit Verfügung vom 12. März 1998 hat die Justizbehörde die Zulassung gemäß

§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechts-

anwalt keine Kanzlei mehr unterhalte. Der Antragsteller hat beim Anwaltsge-

richtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Die Zuständigkeit in Zulas-

sungssachen ist in H. mit Wirkung vom 1. März 1999 von der Justizbehörde auf

die Rechtsanwaltskammer übergegangen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am

30. August 1999 zurückgewiesen und durch Beschluß vom 29. Dezember 1999

die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung angeordnet. Die öffentliche Zu-

stellung wurde ausgeführt. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2000 hat der An-

tragsteller gegen den Beschluß vom 30. August 1999 sofortige Beschwerde

eingelegt und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Von der Beschwerdeschrift befindet sich nur eine Kopie bei den gerichtlichen

Akten.

Der Antragsteller macht geltend, die öffentliche Zustellung der erstin-

stanzlichen Entscheidung sei zu Unrecht angeordnet worden, weil für den An-

waltsgerichtshof aus einer Mitteilung der Rechtsanwaltskammer seine neue

Wohnanschrift in F. ersichtlich gewesen sei. Der Antragsteller beantragt des-

halb, im Wege der Vorabentscheidung auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Wirksamkeit nicht erlangt habe und seine

Zulassung als Rechtsanwalt daher fortbestehe.

II.

Der Antrag des Beschwerdeführers hat im Ergebnis Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung in der Hauptsache

gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG eine einstweilige An-

ordnung erlassen, sofern es geboten erscheint, durch eine Zwischenentschei-

dung eine vorläufige Regelung zu treffen (Senatsbeschlüsse v. 25. Oktober

1999 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34; v. 5. Januar 1999 - AnwZ (B)

76/98).

2. Eine solche Entscheidung kommt hier insoweit in Betracht, als es dem

Antragsteller mit seinem Begehren darum geht, daß die Wirkungen der ange-

griffenen Verfügung infolge seines Rechtsbehelfs noch nicht eintreten.

a) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende

Wirkung (§ 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO), wenn er fristgerecht gestellt worden ist.

Hat der Adressat die gegen ihn gerichtete Verfügung nicht innerhalb der

Rechtsbehelfsfrist angefochten, ist der Verwaltungsakt bestandskräftig gewor-

den. Diese Rechtsfolge wird nicht schon durch ein form- und fristgerechtes

Wiedereinsetzungsgesuch, sondern erst durch die Entscheidung, die dem Be-

troffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, mit rückwirkender

Kraft beseitigt (BGHZ 98, 325, 327 ff; Senatsbeschl. v. 5. Januar 1999, aaO).

Entsprechendes gilt für die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde

(§ 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Auch diese tritt ohne weiteres nur ein, wenn die

Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.

b) Ob der Antragsteller hier form- und fristgerecht Beschwerde erhoben

hat, kann zweifelhaft sein. Der Antragsteller will mit seinem Begehren errei-

chen, daß bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit und Begrün-

detheit der Beschwerde die Wirkungen, die von einem bestandskräftigen Ver-

waltungsakt ausgehen, ausgesetzt werden. Sein Antrag ist daher in dem Sinne

auszulegen, daß die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet wer-

den soll.

3. Der Antrag ist begründet.

a) Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 30. August 1999 ist

wahrscheinlich zu Unrecht angeordnet worden. Aus den Gerichtsakten geht

hervor, daß die Rechtsanwaltskammer H. den Anwaltsgerichtshof mit Schrei-

ben vom 22. Juni 1999 darauf hingewiesen hat, ihr sei als neue Anschrift des

Antragstellers die Adresse K.straße 22, F., mitgeteilt worden. Im Beschwerde-

verfahren sind dem Antragsteller die gerichtlichen Verfügungen unter dieser

Anschrift zugegangen; er hat ihren Erhalt bestätigt. Nach gegenwärtigem Sach-

und Streitstand deutet nichts darauf hin, daß der Versuch, die erstinstanzliche

Entscheidung am jetzigen Wohnort des Antragstellers zuzustellen, aussichtslos

gewesen wäre. War dessen Aufenthalt aber schon damals nicht unbekannt, ist

die öffentliche Zustellung unter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnet

worden.

b) Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einer gülti-

gen Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die Beschwerde

schon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge der gerichtlichen

Anordnung gleichwohl von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist, dem

Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden

kann (vgl. BGHZ 118, 45, 48; BVerfGE NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO

2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), braucht im Verfahren auf Gewährung einstweiligen

Rechtsschutzes nicht abschließend entschieden zu werden. Das Begehren des

Antragstellers ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil er auch rechtzeitig ei-

nen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat und die das Gesuch rechtfertigen-

den, aus der gerichtlichen Verantwortungssphäre herrührenden Gründe schon

aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ohne weiteres ersichtlich sind.

Ob der Antragsteller dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eine formge-

rechte Beschwerdeschrift oder nur eine Ablichtung dieses Schriftsatzes beige-

fügt hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Aus den Umständen war hier

zweifelsfrei ersichtlich, daß er sich gegen den Beschluß des Anwaltsgerichts-

hofs vom 30. August 1999 wenden wollte. Deshalb kann ihm eine Wiederein-

setzung - falls eine solche notwendig sein sollte - nicht allein wegen eventuell

formeller Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes versagt werden (vgl. BVerfG

NJW 1993, 1635, 1636).

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Kosten sind Teil der

Hauptsache.

Deppert

Fischer

Terno

Otten

Schott

Frey

Wosgien