Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.01.2001 – 2 StR 438/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 438/00
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 17. Januar 2001 einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung
wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und
sachlichen Rechts stützt.
Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO ge-
stützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage
vom 28. April 1999 legte dem Angeklagten unter anderem zur Last, zusammen
mit dem früheren Mitangeklagten R. den italienischen Staatsangehörigen
M. getötet zu haben. Ohne einen entsprechenden Hinweis
verurteilte die Schwurgerichtskammer den Angeklagten nach Abtrennung des
Verfahrens gegen R. , den es freisprach, wegen in Alleintäterschaft be-
gangenen Totschlags.
Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im
Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zuge-
lassene Anklage, muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor dar-
auf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzu-
richten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mit-
täterschaft (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 und 6).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoß
beruht.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Es ist bedenklich, dem Angeklagten strafschärfend anzulasten, das Be-
täubungsmittelgeschäft sei in einem besonders hohen Maße verwerflich, weil
der Angeklagte durch den späteren Verkauf des Kokains, welches “blutige Wa-
re” darstellte, erheblichen Gewinn gezogen habe.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer