BGH Beschluss vom 18.01.2001 – I ZR 93/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 93/98
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten wird als unzu-
lässig verworfen.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist einmal deshalb unzulässig, weil
er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-
nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem
am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt des Beklagten unterzeichnet ist (vgl.
MünchKommZPO/Musielak, § 320 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl.,
§ 320 Rdn. 6).
Außerdem unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätz-
lich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm ent-
haltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Be-
weiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796
m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach
einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft
nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Im übrigen wäre der Antrag auch un-
begründet, weil das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an die Tatsachenfest-
stellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils
entspricht, gebunden ist.
Über den Antrag haben gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Richter zu
entscheiden, die an dem zugrundeliegenden Urteil mitgewirkt haben. Auf die
vom Beklagten erneuerten Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Rich-
ter vom 18. Dezember 2000 kommt es deshalb nicht an. Sie sind im übrigen
aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Dezember 2000 - die gegen diesen
Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 21. Dezember 2000
enthält nichts Neues - unzulässig.
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3
ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des
unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher