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BGH Beschluss vom 18.01.2001 – I ZR 93/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 93/98

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten wird als unzu-

lässig verworfen.

Gründe

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist einmal deshalb unzulässig, weil

er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-

nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem

am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt des Beklagten unterzeichnet ist (vgl.

MünchKommZPO/Musielak, § 320 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl.,

§ 320 Rdn. 6).

Außerdem unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätz-

lich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm ent-

haltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Be-

weiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796

m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach

einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft

nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Im übrigen wäre der Antrag auch un-

begründet, weil das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an die Tatsachenfest-

stellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils

entspricht, gebunden ist.

Über den Antrag haben gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Richter zu

entscheiden, die an dem zugrundeliegenden Urteil mitgewirkt haben. Auf die

vom Beklagten erneuerten Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Rich-

ter vom 18. Dezember 2000 kommt es deshalb nicht an. Sie sind im übrigen

aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Dezember 2000 - die gegen diesen

Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 21. Dezember 2000

enthält nichts Neues - unzulässig.

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3

ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des

unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher