BGH Beschluss vom 24.01.2001 – AnwZ (B) 10/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/00
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr.
Ganter, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt
Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian
und Rechtsanwalt
Dr. Wosgien
am 24. Januar 2001
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof
B. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde ge-
gen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf seiner
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO be-
stätigt hat.
Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung
an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Richter B. hat mit
dienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er den An-
tragsteller über einen gemeinsamen Freund seit mehreren Jahren kenne;
er sei vom Antragsteller schon vor Anhängigkeit der Beschwerde auf den
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mehrfach angesprochen wor-
den und habe mit ihm über die damit verbundenen Rechtsfragen und ihre
voraussichtliche Beurteilung durch die Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfach
gesprochen.
Die Beteiligten haben von der Anzeige des Richters Kenntnis er-
halten, jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben.
II.
Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der
Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4
BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich
nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden,
ob die von dem Richter angezeigten Umstände die Besorgnis der Befan-
auf die sich aus der dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 2000 erge-
benden Umstände der Fall.
Hirsch Ganter Terno Otten
Salditt Christian Wosgien