Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2001 – AnwZ (B) 10/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 10/00

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr.

Ganter, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt

Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian

und Rechtsanwalt

Dr. Wosgien

am 24. Januar 2001

beschlossen:

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof

B. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde ge-

gen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf seiner

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO be-

stätigt hat.

Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung

an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Richter B. hat mit

dienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er den An-

tragsteller über einen gemeinsamen Freund seit mehreren Jahren kenne;

er sei vom Antragsteller schon vor Anhängigkeit der Beschwerde auf den

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mehrfach angesprochen wor-

den und habe mit ihm über die damit verbundenen Rechtsfragen und ihre

voraussichtliche Beurteilung durch die Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfach

gesprochen.

Die Beteiligten haben von der Anzeige des Richters Kenntnis er-

halten, jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben.

II.

Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der

Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4

BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich

nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler,

FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden,

ob die von dem Richter angezeigten Umstände die Besorgnis der Befan-

genheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht

auf die sich aus der dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 2000 erge-

benden Umstände der Fall.

Hirsch Ganter Terno Otten

Salditt Christian Wosgien