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BGH Beschluss vom 24.01.2001 – AnwZ (B) 5/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/00
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Anwaltssachen, hat am
24. Januar 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter, Terno und die Richterin
Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin
Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof
B. wird für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde ge-
gen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, die den Widerruf der
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-
gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bestätigt hat.
Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung
an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Richter B. hat mit
dienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er mit dem
Beschwerdeführer seit 1969 persönlich eng befreundet sei; der Gegen-
stand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens sei ihm seit langem durch
mehrere Gespräche mit dem Antragsteller bekannt, in denen dessen
hiermit verbundene Probleme gemeinsam erörtert worden seien.
Die Beteiligten haben von der Anzeige des Richters Kenntnis er-
halten, hierzu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der
Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4
BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich
nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden,
ob die von dem Richter angezeigten Umstände die Besorgnis der Befan-
genheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht
auf die sich aus der dienstlichen Anzeige vom 15. Oktober 2000 erge-
benden Umstände der Fall.
Hirsch Ganter Terno Otten
Salditt Christian Wosgien