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BGH Beschluss vom 24.01.2001 – AnwZ (B) 5/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/00

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Anwaltssachen, hat am

24. Januar 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter, Terno und die Richterin

Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin

Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien

beschlossen:

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof

B. wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde ge-

gen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, die den Widerruf der

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-

gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bestätigt hat.

Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung

an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Richter B. hat mit

dienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er mit dem

Beschwerdeführer seit 1969 persönlich eng befreundet sei; der Gegen-

stand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens sei ihm seit langem durch

mehrere Gespräche mit dem Antragsteller bekannt, in denen dessen

hiermit verbundene Probleme gemeinsam erörtert worden seien.

Die Beteiligten haben von der Anzeige des Richters Kenntnis er-

halten, hierzu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der

Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4

BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich

nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler,

FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden,

ob die von dem Richter angezeigten Umstände die Besorgnis der Befan-

genheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht

auf die sich aus der dienstlichen Anzeige vom 15. Oktober 2000 erge-

benden Umstände der Fall.

Hirsch Ganter Terno Otten

Salditt Christian Wosgien