Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.01.2001 – StB 1/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.;
hier: Beschwerde gegen die Anordnung einer Durchsuchung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § 304
Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. November
2000 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen
Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E." sowie der Beteiligung an Sprengstoffver-
brechen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 311 a.F., § 311 b Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB). Die-
se Organisation soll sich zum Ziel gesetzt haben, in Deutschland den Kampf
der kurdischen PKK durch Brand- und Sprengstoffanschläge zu unterstützen.
Zu diesem Zweck sollen Mitglieder der Vereinigung in der Nacht zum 27. Okto-
ber 1994 an dem Gebäude des Kreiswehrersatzamtes in Bad Freienwalde ei-
nen kombinierten Brand/Sprengstoffanschlag mit einem Schaden von ca.
200.000 DM verübt haben. Weiterhin sollen Mitglieder der Vereinigung "Das
K.O.M.I.T.E.E.", nämlich der Bruder des Beschuldigten und zwei Mittäter, ge-
gen die Haftbefehle bestehen, beabsichtigt haben, in der Nacht zum 11. April
1995 die kurz vor der Fertigstellung stehende Justizvollzugsanstalt Berlin-
Grünau durch einen Sprengsatz in die Luft zu sprengen. Die Täter sollen meh-
rere Bomben mit insgesamt 120 Kilogramm Sprengstoff in Kraftfahrzeugen zum
Tatort transportiert haben und geflüchtet sein, nachdem sie durch ein vorbei-
kommendes Polizeifahrzeug gestört wurden.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundes-
gerichtshofs die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der
von ihm als Geschäftsführer betriebenen Gaststätte, die am 22. November
2000 durchgeführt worden ist, gestattet. Dabei wurden in den Wohnräumen
des Beschuldigten zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt, u.a. dem Spreng-
stoffgesetz unterfallende Substanzen sowie elektronische Bauteile.
Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung
sowie die Art und Weise der Durchsuchung und beantragt, den Durchsu-
chungsbeschluß vom 17. November 2000 aufzuheben. Dazu bringt er im we-
sentlichen vor, in dem angefochtenen Beschluß seien die zu durchsuchenden
Räume und die zu suchenden Beweismittel nicht ausreichend eingegrenzt wor-
den. Der Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei im Rahmen der
Durchsuchung sei unverhältnismäßig, dessen Vorgehen sei rechtswidrig gewe-
sen.
II.
1. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der
Durchsuchungsanordnung selbst wendet, wegen der mit der Wohnungs-
durchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffe und der Not-
wendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, ob-
wohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 96, 27; BGH
NJW 2000, 84, 85). Soweit in ihr mit dem Hinweis der Verteidigung auf den
Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei und dessen Vorgehen die
Art und Weise der Durchsuchung beanstandet wird, ist die Beschwerde unzu-
lässig (BGH NJW 2000, 84, 86). Rügen gegen die Art und Weise der vom Er-
mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchung können
lediglich durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht werden, in den der Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs den unzulässigen Teil der Beschwerde umdeuten will.
2. Das Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung bleibt in der Sa-
che ohne Erfolg, weil deren Voraussetzungen (§§ 102, 105 StPO) vorlagen.
a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er-
mittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der auf bestimmte
tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, daß eine Straftat be-
gangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht
kommt (BGH NJW 2000, 84, 85 m.w.Nachw.) aus. Ausreichende Verdachts-
momente in diesem Sinne lagen gegen den Beschwerdeführer vor. Sein Bruder
ist wegen am Tatort aufgefundener Ausweispapiere dringend verdächtig, an
dem beabsichtigten Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Berlin-
Grünau in der Nacht zum 11. April 1995 beteiligt gewesen zu sein. Aus einem
bei ihm sichergestellten, nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von ihm
verfaßten Brief und einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs geht hervor,
daß der im Umgang mit Sprengstoffen erfahrene Beschuldigte fähig ist, die für
einen Sprengstoffanschlag erforderlichen Schaltmechanismen herzustellen und
von "dem vernünftigen Sprengmeister aus Freiburg" befragt wurde, ob er näch-
ste Ostern - der beabsichtigte Sprengstoffanschlag auf die JVA sollte um die
Osterzeit stattfinden - bei irgendeiner Feuerwerksaufführung helfen könne und
mitmache. Angesichts der Gefährlichkeit der zu ermittelnden Straftaten, dem
daraus folgenden Gewicht des Aufklärungsinteresses sowie der besonderen
Ermittlungsschwierigkeiten im Bereich der terroristischen Kriminalität reichten
die genannten Verdachtsgründe für die Durchsuchungsanordnung aus.
b) Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht den gesetz-
lichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91,
92; NStZ 1994, 349; NJW 1994, 3281, 3282). Die dem Beschwerdeführer im
Sinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer terrori-
stischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB) sowie die tatsächlichen Umstände,
aus denen sich der Tatverdacht ergibt, sind in dem angefochtenen Beschluß
hinreichend dargestellt. Eine noch weitergehende Konkretisierung des Tatvor-
wurfs und eine noch umfassendere Darstellung der Beweislage waren nicht
erforderlich, weil dies den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen
wäre (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 f.; BVerfG NStZ 1999, 414).
c) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung trägt einer angemessenen
Beschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1994, 3281, 3282; NStZ 1999,
414) Rechnung. In ihr sind der Beschuldigte als zu durchsuchende Person so-
wie seine Wohnung, die von ihm betriebene Gaststätte und die ihm gehören-
den Sachen einschließlich der von ihm genutzten Fahrzeuge als die zu durch-
suchenden Objekte hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Wohnung und die
Gaststätte wurden mit der genauen Anschrift versehen. Auch die Gegenstände,
die aufgrund ihrer potentiellen Beweisbedeutung sichergestellt werden sollen,
sind in dem angefochtenen Beschluß als Gegenstände und Substanzen zur
Anfertigung von Sprengsätzen, Unterlagen über eine Tatbeteiligung des Be-
schuldigten, seine persönlichen Beziehungen zu den drei flüchtigen Beschul-
digten sowie Schriftstücke über deren gegenwärtigen Aufenthaltsort so deutlich
wie möglich bezeichnet. Damit war für eine angemessene Begrenzung der
Durchsuchungsmaßnahme Sorge getragen und sichergestellt, daß die Eingriffe
in die Grundrechte des Beschwerdeführers meßbar und kontrollierbar bleiben
(vgl. BVerfGE 96, 44, 51).
d) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung verstößt nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1992, 92; NJW 1994,
2079, 2080 f.). Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des
Tatverdachts, der sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, und zur Bedeu-
tung der aufzuklärenden Straftaten. Der Beschuldigte ist schwerster Straftaten
verdächtig, an deren Aufklärung und Verfolgung ein überragendes Interesse
besteht. Unter diesen Umständen muß der Beschuldigte die mit der Durchsu-
chung verbundene Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hinnehmen.
Kutzer Miebach von Lie-
nen