BGH Beschluss vom 31.01.2001 – V ZR 254/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 254/99
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 wird wegen eines
offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß die auf Sei-
te 5 ausgesprochene Verurteilung der Beklagten wie folgt gefaßt
wird:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, unter der Bedingung, daß der
Kaufvertrag geschlossen wird, nach dessen Maßgabe an die Klä-
gerin 205.325 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung des
Kaufgrundstücks und Bewilligung der Eintragung der Beklagten
als Eigentümerin in das Grundbuch.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier