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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – V ZR 254/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 254/99

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 wird wegen eines

offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß die auf Sei-

te 5 ausgesprochene Verurteilung der Beklagten wie folgt gefaßt

wird:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, unter der Bedingung, daß der

Kaufvertrag geschlossen wird, nach dessen Maßgabe an die Klä-

gerin 205.325 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung des

Kaufgrundstücks und Bewilligung der Eintragung der Beklagten

als Eigentümerin in das Grundbuch.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier