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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwSt (B) 12/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(B) 12/00

BESCHLUSS

vom 12. Februar 2001

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Verteidiger:

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-

neralbundesanwalts durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof.

Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am

12. Februar 2001 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Be-

schluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni

2000, mit dem gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Vertre-

tungsverbot verhängt worden ist, aufgehoben.

Gründe

Der Anwaltsgerichtshof hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 30. Juni

2000 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und mit Beschluß vom glei-

chen Tage gegen den Rechtsanwalt gemäß § 153 Satz 1 BRAO ein Vertre-

tungsverbot verhängt. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der

Rechtsanwalt Revision und gegen die Anordnung des Vertretungsverbots so-

fortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 157 Abs. 2 und 3 BRAO zulässig,

sie hat auch Erfolg. Der Senat hat mit Entscheidung vom heutigen Tage auf die

Revision des Rechtsanwalts das Urteil des Anwaltsgerichtshofs im Rechtsfol-

genausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung zurückverwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochte-

nen Urteil maßgeblich auf das Prozeßverhalten des Rechtsanwalts abgestellt,

der die strafrechtlichen Vorwürfe in der Hauptverhandlung teilweise geleugnet

hatte.

Dies war rechtsfehlerhaft. Auf die Gründe der Revisionsentscheidung

des Senats vom heutigen Tage wird Bezug genommen. Dieser Rechtsfehler

haftet auch der Anordnung des Vertretungsverbots nach § 153 BRAO an.

Danach kann das vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene vorläufige

Vertretungsverbot nur Bestand haben, wenn dringende Gründe für die Annah-

me vorhanden sind, daß der Anwaltsgerichtshof in seiner neuen Entscheidung

wiederum auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft

erkennen wird. Dies erscheint aber nach dem heutigen Verfahrensstand, ins-

besondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs, in dem

nichts Nachteiliges über den Rechtsanwalt bekannt geworden ist, offen.

Hirsch Fischer Ganter Otten

Salditt Christian Wosgien