BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwSt (B) 12/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 12/00
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Verteidiger:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof.
Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am
12. Februar 2001 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Be-
schluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni
2000, mit dem gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Vertre-
tungsverbot verhängt worden ist, aufgehoben.
Gründe
Der Anwaltsgerichtshof hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 30. Juni
2000 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und mit Beschluß vom glei-
chen Tage gegen den Rechtsanwalt gemäß § 153 Satz 1 BRAO ein Vertre-
tungsverbot verhängt. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der
Rechtsanwalt Revision und gegen die Anordnung des Vertretungsverbots so-
fortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 157 Abs. 2 und 3 BRAO zulässig,
sie hat auch Erfolg. Der Senat hat mit Entscheidung vom heutigen Tage auf die
Revision des Rechtsanwalts das Urteil des Anwaltsgerichtshofs im Rechtsfol-
genausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung zurückverwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochte-
nen Urteil maßgeblich auf das Prozeßverhalten des Rechtsanwalts abgestellt,
der die strafrechtlichen Vorwürfe in der Hauptverhandlung teilweise geleugnet
hatte.
Dies war rechtsfehlerhaft. Auf die Gründe der Revisionsentscheidung
des Senats vom heutigen Tage wird Bezug genommen. Dieser Rechtsfehler
haftet auch der Anordnung des Vertretungsverbots nach § 153 BRAO an.
Danach kann das vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene vorläufige
Vertretungsverbot nur Bestand haben, wenn dringende Gründe für die Annah-
me vorhanden sind, daß der Anwaltsgerichtshof in seiner neuen Entscheidung
wiederum auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft
erkennen wird. Dies erscheint aber nach dem heutigen Verfahrensstand, ins-
besondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs, in dem
nichts Nachteiliges über den Rechtsanwalt bekannt geworden ist, offen.
Hirsch Fischer Ganter Otten
Salditt Christian Wosgien