BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwSt (B) 2/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
AnwSt (B) 2/00
gegen
wegen Verletzung der Berufspflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und
Rechtsanwalt Dr. Wosgien
am 12. Februar 2001 beschlossen:
Die (sofortige) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 16. November 1999 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei-
ner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht
genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat
der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur
Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen.
Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof als unbe-
gründet verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Rechtsanwalt (sofortige,
vgl. § 46 Abs. 3 StPO) Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-
waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandes-
gerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-
schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-
gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluß vom
10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl.
§ 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluß ist daher unanfecht-
bar.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Terno
Salditt
Christian
Wosgien