BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwSt (R) 3/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
AnwSt (R) 3/00
gegen
wegen Verletzung der Berufspflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des General-
bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf,
Dr. Ganter und Terno, Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin
Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien
am 12. Februar 2001
gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats
des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes
in Celle vom
15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, weil die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Se-
nat an:
Vor dem Hintergrund bindender Feststellung, daß der Empfänger
des gestohlenen Schecks dem Rechtsanwalt eine Belohnung ver-
sprochen hat (S. 4 des Strafurteils, S. 2 des Urteils des Anwalts-
gerichtshofs), liegt in der Bewertung, der Rechtsanwalt habe nicht
"gleichsam motivlos und beiläufig gehandelt", vielmehr "durchaus
auf einen finanziellen Gewinn gehofft" (S. 6 des Urteils des An-
waltsgerichtshofs), keine Mißachtung der Bindungswirkung des
Strafurteils (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO), das Tatmotiv betreffend,
auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Rechtsanwalts
hierzu.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Terno
Salditt
Christian
Wosgien