Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwSt (R) 3/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

AnwSt (R) 3/00

gegen

wegen Verletzung der Berufspflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des General-

bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf,

Dr. Ganter und Terno, Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin

Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien

am 12. Februar 2001

gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats

des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes

in Celle vom

15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, weil die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Se-

nat an:

Vor dem Hintergrund bindender Feststellung, daß der Empfänger

des gestohlenen Schecks dem Rechtsanwalt eine Belohnung ver-

sprochen hat (S. 4 des Strafurteils, S. 2 des Urteils des Anwalts-

gerichtshofs), liegt in der Bewertung, der Rechtsanwalt habe nicht

"gleichsam motivlos und beiläufig gehandelt", vielmehr "durchaus

auf einen finanziellen Gewinn gehofft" (S. 6 des Urteils des An-

waltsgerichtshofs), keine Mißachtung der Bindungswirkung des

Strafurteils (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO), das Tatmotiv betreffend,

auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Rechtsanwalts

hierzu.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Terno

Salditt

Christian

Wosgien