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BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 11/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 11/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BRAO § 43 b

Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung.

BGH, Beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - AGH Baden-Württemberg

wegen anwaltlicher Werbung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt,

Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Baden-

Württemberg vom 2. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät; die be-

teiligten Rechtsanwälte sind nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des

Arbeitsrechts tätig und bearbeiteten gelegentlich einzelne zivilrechtliche

Fälle. Die Sozietät verwendete Briefbögen, auf denen rechts oben in ei-

ner Spalte die Namen der vier beteiligten Rechtsanwälte untereinander

angeordnet sind. Unter dem Namen befindet sich jeweils die Angabe

"Rechtsanwalt", die bei zwei Mitgliedern der Sozietät mit dem Zusatz

"Fachanwalt für Arbeitsrecht", bei einem weiteren mit dem Zusatz "Tätig-

keitsschwerpunkt: Arbeitsrecht" ergänzt wird. In einer rechts daneben

angeordneten Spalte ist unter der Überschrift "G., T. & Kollegen" ange-

geben "Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht". Nach dem

Ausscheiden des Sozietätsmitglieds, das gelegentlich zivilrechtliche

Fälle bearbeitete, wurde der Briefbogen dahingehend geändert, daß als

Kanzleibezeichnung nur noch "Kanzlei für Arbeitsrecht" angeführt ist.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 untersagte es die Antragsgegnerin

dem Antragsteller unter Berufung auf § 7 der Berufsordnung der Rechts-

anwälte (BORA), im Kanzleibriefbogen die Bezeichnung "Kanzlei für Ar-

beitsrecht und allgemeines Zivilrecht" zu führen. Dem hiergegen ge-

stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

durch Beschluß vom 2. Oktober 1999 (AnwBl. 2000, 253) stattgegeben.

Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegne-

rin die Aufhebung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und die Zu-

rückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig,

bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu

Recht entschieden, daß die Vorschriften der Berufsordnung der Rechts-

anwälte den Antragsteller als Mitglied der Sozietät nicht verpflichten, die

Verwendung der von der Antragsgegnerin beanstandeten Kanzleibe-

zeichnung zu unterlassen.

1. a) Die Kanzleibezeichnung auf den von der Sozietät - und damit

vom Antragsteller - verwendeten Briefbögen zielt auf Unterrichtung der

Öffentlichkeit über die Bereiche anwaltlicher Tätigkeit, die - auf die So-

zietät insgesamt bezogen - von den in ihr verbundenen Mitgliedern

wahrgenommen werden. Das folgt schon daraus, daß im Briefkopf die

Kanzleibezeichnung unmittelbar unter der Kurzbezeichnung der Sozietät

angeordnet ist. Die Kanzleibezeichnung ist damit Teil der beruflichen

Außendarstellung der Sozietät als Personenverbund, daneben aber auch

des einzelnen Rechtsanwalts in seiner Stellung als Mitglied der Sozietät.

Dabei greift diese Außendarstellung nicht auf eine besondere fachliche

Qualifikation des einzelnen Rechtsanwalts oder der Mitglieder der So-

zietät zurück, noch hebt sie eine solche hervor, sie beschränkt sich

vielmehr auf die Benennung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsaus-

übung zur schlagwortartigen Kennzeichnung der fachlichen Ausrichtung

der Sozietät insgesamt. Auch in dieser Ausgestaltung ist die Kanzleibe-

zeichnung - die als solche auch für den Einzelanwalt in Betracht kommt -

aber darauf gerichtet, durch den Hinweis auf die fachliche Ausrichtung

der angebotenen Leistungen zu werben.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts (vgl. Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - BRAK-

Mitt. 2000, 137) fällt in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-

schützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendar-

stellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die

Inanspruchnahme ihrer Dienste. Eingriffe in diesen grundrechtlich ge-

schützten Bereich der Berufsausübung bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 GG

einer gesetzlichen Grundlage. Insoweit bestehen allerdings auch gegen

Berufsausübungsregelungen, die nach gesetzlicher Ermächtigung in Ge-

stalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände getroffen wer-

den - wie hier die Berufsordnung der Rechtsanwälte - grundsätzlich kei-

ne verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 101, 312, 323 =

BRAK-Mitt. 2000, 36, 38). Für die von der Antragsgegnerin ausgespro-

chene Untersagung der Verwendung der Kanzleibezeichnung ergibt sich

aber aus den - aufgrund der Ermächtigung in § 59 b BRAO erlassenen -

Vorschriften der Berufsordnung der Rechtsanwälte keine rechtliche

Grundlage.

2. a) § 7 BORA, der durch die Ermächtigung in § 59 b Abs. 2 Nr. 3

BRAO gedeckt

ist

(vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2000

- AnwZ (B) 65/99 - zur Veröffentlichung bestimmt), regelt - wie der An-

waltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - die Verwendung von Kanzlei-

bezeichnungen nicht, mit denen durch die schlagwortartige Angabe von

Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung auf die fachliche Ausrichtung

der Kanzlei einer Sozietät oder eines Einzelanwalts hingewiesen wird

(vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. § 7 BO Rn. 6). Die Vorschrift

steht - wie sich aus ihrem Satz 1 unmittelbar erschließt - in Zusammen-

hang mit der Befugnis des Rechtsanwalts, eine Fachanwaltsbezeichnung

zu führen (§ 43 c Abs. 1 BRAO). Wie jene Befugnis an die Person des

Rechtsanwalts gebunden ist, ist auch die Benennung von Interessen-

und/oder Tätigkeitsschwerpunkten nach § 7 BORA an die Person des

einzelnen Rechtsanwalts gebunden. Das ergibt sich schon aus § 7

Abs. 2 BORA, der für die Benennung eines Tätigkeitsschwerpunkts an

die Person des Rechtsanwalts geknüpfte Voraussetzungen schafft; daß

für Interessenschwerpunkte nichts anderes gilt, liegt auf der Hand. Aus

diesen Zusammenhängen folgt zugleich, daß sich die Wendung "... dür-

fen als Teilbereiche der Berufsausübung nur Interessen- und/oder Tätig-

keitsschwerpunkte benannt werden" auf die personenbezogene Kenn-

zeichnung fachlicher Spezialisierungen bezieht ("Qualifikationsleiter"

vom

Interessenschwerpunkt über den Tätigkeitsschwerpunkt zur

Fachanwaltsbezeichnung, vgl. Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Be-

rufsordnung, § 7 BerufsO Rn. 26; Feuerich/Braun aaO, § 7 BO Rn. 4).

Sie sagt demgemäß nichts darüber aus, ob und welche Angaben über

die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in

anderem Zusammenhang und ohne Anknüpfung an eine besondere fach-

liche Spezialisierung des einzelnen Rechtsanwalts - namentlich in Zu-

sammenhang mit einer Kanzleibezeichnung - Verwendung finden kön-

nen.

Der Anwaltsgerichtshof hat allerdings zu Recht erwogen, ob § 7

BORA über Wortlaut und systematischen Zusammenhang hinaus dahin

auszulegen sein könnte, daß die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher

Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden möglich, die Ver-

wendung von Teilbereichsbezeichnungen ansonsten also unzulässig sei.

Für die Annahme einer solchen Exklusivität - die zwar, wie der Antrags-

gegner mit Recht anmerkt, Mißbrauch zu hindern geeignet wäre - geben

jedoch weder § 7 BORA selbst noch die weiteren berufsordnungsrechtli-

chen Regelungen ausreichende Anhaltspunkte. §§ 6 ff. BORA schaffen

keine abschließende Regelung zulässiger anwaltlicher Werbung. Schon

§ 6 Abs. 1 BORA und - ihn überlagernd - § 43 b BRAO legen nicht ab-

schließend fest, welche Informationen über die Dienstleistung eines

Rechtsanwalts zulässig sind (BVerfG BRAK-Mitt. 2000, 137, 139). Des-

halb ist erst recht nicht davon auszugehen, daß einer formalisierten Ein-

zelregelung wie § 7 BORA Exklusivität im oben dargestellten Sinne zu-

kommt, sie also den Bereich der Information über die Ausübung von

Teilbereichen der Berufstätigkeit auf die Angabe von personengebunde-

nen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt.

b) Auch die Vorschrift des § 9 BORA regelt - wie der Anwaltsge-

richtshof mit Recht angenommen hat - die Angabe der fachlichen Aus-

richtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung nicht. Sie betrifft

allein die Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammen-

arbeit von Rechtsanwälten. Die Regelung entspricht im wesentlichen

§ 28 Abs. 3 der früheren Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts,

die bereits vorsahen, daß zu gemeinschaftlicher Berufsausübung ver-

bundene Rechtsanwälte eine Kurzbezeichnung führen dürfen, in der nur

der Name eines oder einzelner Rechtsanwälte mit einem auf die An-

waltsgemeinschaft hinweisenden Zusatz verwendet wird. Schon bei die-

sem Grundsatz ging es nur um die Verwendung einer das Merkmal der

beruflichen Zusammenarbeit ausweisenden Kurzbezeichnung und/oder

eines diesem Ziel entsprechenden Zusatzes. Daß sich daran bei Einfüh-

rung des § 9 BORA etwas geändert hat, ist aus seiner Entstehungsge-

schichte

nicht

ersichtlich

(vgl.

die Darstellung

bei Har-

tung/Holl/Römermann aaO BerufsO, § 9 Rn. 2 ff.). § 9 BORA betrifft

vielmehr nach Wortlaut und erkennbarem Sinngehalt allein die Berechti-

gung zur Führung einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnen-

den Kurzbezeichnung, wobei hierbei "nur" (§ 9 Abs. 3 BORA) ein auf

diese Zusammenarbeit hinweisender Zusatz Verwendung finden darf.

Diese Zielrichtung der Vorschrift ist auch für die Auslegung von

§ 9 Abs. 3 BORA maßgeblich. Deshalb rechtfertigt auch die Wendung,

die Kurzbezeichnung dürfe "nur" einen auf die gemeinschaftliche Be-

rufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die An-

nahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Aus-

richtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die

neben einer Kurzbezeichnung geführt wird. Auch § 9 Abs. 3 BORA be-

schränkt sich vielmehr auf die Regelung dessen, was zur Kennzeichnung

des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeich-

nung enthalten sein darf.

3. Da die Verwendung der Kanzleibezeichnung auf den Briefbögen

der Sozietät den Vorschriften der Berufsordnung nicht widerspricht, ist

sie grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt, das dem

Rechtsanwalt Raum für sachgerechte, nicht irreführende Information

(§§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA) im rechtlichen und geschäftlichen Ver-

kehr beläßt (vgl. BVerfG, BRAK-Mitt. 2000, 89). Daß die Kanzleibezeich-

nung hier den Rahmen einer sachlichen, angemessen gestalteten, an

den Interessen des Verkehrs ausgerichteten Information wahrt, zieht

auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel. Der Anwaltsgerichtshof hat

diese Information aber mit Recht auch nicht als irreführend beurteilt. Da-

bei nötigt der hier zu entscheidende Fall nicht dazu, abschließend die

Grenze zu bestimmen, jenseits derer die Verwendung einer Kanzleibe-

zeichnung als irreführende Werbung anzusehen ist. Jedenfalls im vorlie-

genden Falle kommt angesichts der Prägung der Sozietät durch die als

Fachanwälte zugelassenen Partner eine Irreführung des rechtsuchenden

Publikums und damit eine Umgehung des § 7 BORA nicht in Betracht.

Daß schließlich auch die zusätzliche Angabe "allgemeines Zivilrecht"

hier nicht als irreführend anzusehen war, ergibt sich schon daraus, daß

dieser Bereich anwaltlicher Tätigkeit, der ohnehin mit dem Arbeitsrecht

eng verbunden ist, bis zu dem Ausscheiden eines Mitglieds der Sozietät

und dem daran geknüpften Wechsel der Kanzleibezeichnung neben dem

Bereich des Arbeitsrechts von der Sozietät abgedeckt worden ist.

Hirsch Basdorf Ganter Terno

Salditt Christian Wosgien