Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 13/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 13/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

In dem Verfahren

wegen Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und

Rechtsanwalt Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung

am 12. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. No-

vember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-

gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Juli 1998 Antrag auf Wieder-

zulassung als Rechtsanwalt gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin

mit Bescheid vom 23. Juli 1999, dem Antragsteller zugestellt am 31. Juli 1999,

zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. August

1999, beim Gericht eingegangen am 1. September 1999, um gerichtliche Ent-

scheidung nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1999, eingegangen am

2. November 1999, hat er wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten.

Mit Beschluß vom 24. November 1999 hat der Anwaltsgerichtshof die Anträge

auf Wiedereinsetzung und auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-

gegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BRAO;

§ 22 FGG); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil die

Frist von einem Monat seit der Zustellung des Zurückweisungsbescheids (§ 11

Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten

war.

2. Wegen der Versäumung dieser Frist ist dem Antragsteller zu Recht

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

a) Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 FGG

versäumt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 26/86,

BRAK-Mitt. 1987, 90 f.). Diese Frist begann zu laufen, als dem Antragsteller die

Mitteilung des Anwaltsgerichtshofes zuging, sein Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung sei verspätet eingegangen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40

Rn. 59). Die Mitteilung ging am 23. September 1999 heraus; unter Zugrundele-

gung der üblichen Postlaufzeit erreichte sie den Antragsteller spätestens am

Montag, den 27. September 1999. Die Zwei-Wochen-Frist lief dann am

11. Oktober 1999 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Oktober 1999

ging jedoch erst am 2. November 1999 - auf dem Umweg über die Antragsgeg-

nerin - beim Anwaltsgerichtshof ein. Zu der Fehlleitung kam es deswegen, weil

der Antragsteller die Sendung unvollständig adressiert hatte. Es fehlte die An-

gabe der Straße.

b) Abgesehen von der Versäumung der Frist des § 22 Abs. 2 FGG hatte

das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb keine Erfolgsaussicht, weil der

Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist für den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten. Er hat zwar geltend gemacht,

den mit Briefmarken freigemachten Umschlag mit dem - am 28. August 1999

geschriebenen - Antrag am 29. August 1999 gegen 08.05 Uhr in den Briefka-

sten beim Postamt F. eingeworfen zu haben. Das kann aber nicht zutreffen,

weil sich auf dem Umschlag ein Freistempleraufdruck mit dem Datum

"30.08.99" befindet.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Terno

Salditt

Christian

Wosgien