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BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 14/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die

Rechtsanwältin Dr. Christian und den Rechtsanwalt Dr. Wosgien

am 12. Februar 2001

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung

der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen

den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1999 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zu-

rückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht D. und dem Landge-

richt E. zugelassen. Nach den Feststellungen des früheren Antragsgeg-

ners, des Präsidenten des Oberlandesgerichts K., unterhielt der Antrag-

steller ab Dezember 1998 keine Kanzlei mehr. Mit Verfügung vom 8. Juni

1999 widerrief der frühere Antragsgegner deshalb gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Oktober

1999, dem Antragsteller durch Niederlegung zugestellt am 30. Dezember

1999, zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am

3. Februar 2000 eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er mit einem

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Beschwerdefrist verbunden hat.

II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Beschwerdefrist bleibt ohne Erfolg, weil der Antrag-

steller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an

der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 42 Abs. 6 BRAO,

§ 22 Abs. 2 FGG).

a) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller

am 30. Dezember 1999 unter der Anschrift E. Feld, M., wirksam durch

Niederlegung zugestellt worden (§ 229 BRAO, § 182 ZPO). Eine Ersatz-

zustellung nach § 182 ZPO setzt allerdings voraus, daß der Adressat der

zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch

unternommen wird, auch tatsächlich inne hat. Die Beweiskraft der Zu-

stellungsurkunde (§ 418 ZPO) erstreckt sich darauf nicht. Gleichwohl

begründet die Erklärung des Zustellungsbeamten, er habe den Zustel-

lungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen, ein beweiskräfti-

ges Indiz dafür, daß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsan-

schrift wohnt. Aufgrund dieser Indizwirkung können Gerichte und Behör-

den im Regelfall davon ausgehen, daß der Zustellungsempfänger dort

wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Niederlegungsnachricht hinterlas-

sen hat. Die indizielle Wirkung dieses Sachverhalts kann nur dadurch

entkräftet werden, daß objektive Umstände oder der Vortrag des Zustel-

lungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die

Zustellungsadresse sei seine Wohnung. Der Antragsteller kann demge-

mäß das durch die Niederlegung begründete Indiz, daß er unter der Zu-

stellungsanschrift gewohnt hat, nur durch eine plausible und schlüssige

Darstellung entkräften, daß er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben

und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (Se-

natsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - BRAK-Mitt. 1992,

109; vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 47/89 -

BGHR ZPO § 182 Wohnung 2; Beschluß vom 2. Oktober 1991 - IX ZB

5/91 - BGHR ZPO § 182 Wohnung 3). An einer solchen Darstellung fehlt

es hier. Der Antragsteller hat sich vielmehr auf die bloße Angabe be-

schränkt, daß er seit Dezember 1999 nicht mehr in M. wohnhaft sei, und

hat zudem eine Adresse in G. benannt. Dieser nicht näher substantiierte

Vortrag reicht hier nicht aus, um die der Zustellungsurkunde zukommen-

de indizielle Wirkung zu entkräften, zumal der Antragsteller der Antrags-

gegnerin von einem Wechsel der Wohnung keine Anzeige gemacht hat

(vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BORA), und er schließlich nach Auskunft der

Stadt M. dort sogar noch am 4. Februar 2000 unter der Zustellungsan-

schrift gemeldet war.

Die Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) ist damit durch die am

30. Dezember 1999 erfolgte Zustellung der angefochtenen Entscheidung

in Lauf gesetzt worden; die Beschwerde am 3. Februar 2000 also nicht

mehr fristgerecht eingelegt worden.

b) Hat der Antragsteller von der durch Niederlegung erfolgten Zu-

stellung innerhalb des Laufes der Beschwerdefrist keine Kenntnis er-

langt, so begründet dieser Umstand die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand, wenn den Antragsteller daran kein Verschulden trifft. Das hat der

Antragsteller aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nachdem der Anwaltsgerichtshof über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung am 1. Oktober 1999 in Gegenwart des Antragstellers

mündlich verhandelt und - wie angekündigt - am Schluß der Sitzung den

Tenor seiner Entscheidung verkündet hatte, mußte der Antragsteller mit

der Zustellung dieser Entscheidung unter der von ihm selbst im Verfah-

ren angegebenen Anschrift in M. rechnen. Ihm oblag es daher, geeignete

Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß er vom Inhalt der Ent-

scheidung Kenntnis erlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996

- AnwZ (B) 46/95 - BRAK-Mitt. 1996, 79; vgl. BGH, Beschluß vom

30. April 1997 - XII ZB 36/96 - FamRZ 1997, 997). Solche Vorkehrungen

getroffen zu haben, hat der Antragsteller zwar dargelegt. Denn er hat

vorgetragen, mit seiner in der Wohnung lebenden Ehefrau vereinbart zu

haben, daß ihm sämtliche Post ausgehändigt werde. Auf zumindest wö-

chentliche Nachfrage habe er Posteingänge unverzüglich abgeholt; auch

Benachrichtigungen über Niederlegungen seien ihm ausgehändigt wor-

den. Eine Benachrichtigung über eine Niederlegung des angefochtenen

Beschlusses aber habe er ebenso wie diesen selbst nicht erhalten.

Damit ist zwar eine Regelung dargetan, die grundsätzlich geeignet

ist, dafür Sorge zu tragen, daß für den Antragsteller eingehende Post

diesen auch erreicht. Der Antragsteller verhält sich aber über diese all-

gemeine Darstellung hinaus nicht dazu, was mit der nach Maßgabe der

Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 1999 in den Hausbriefkasten

eingelegten Benachrichtigung über die Niederlegung des angefochtenen

Beschlusses geschehen ist, ob seine Ehefrau eine solche vorgefunden

hat oder nicht und wie gegebenenfalls damit verfahren worden ist. Sol-

cher konkreter Vortrag war hier insbesondere deshalb geboten, weil der

Antragsteller selbst vorträgt, auf dem von ihm beschriebenen Wege Nie-

derlegungsbenachrichtigungen erhalten zu haben, jene über die Nieder-

legung des angefochtenen Beschlusses aber gerade nicht. Es kann da-

nach mangels substantiierter Darlegung des Antragstellers (und deren

Glaubhaftmachung) nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau des

Antragstellers die Benachrichtigung vorgefunden, mit anderer Post an

den Antragsteller weitergereicht, von diesem aber - aus welchen Grün-

den auch immer - nicht zur Kenntnis genommen worden ist; dann aber ist

zugleich ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung

nicht ausgeschlossen.

Der Senat hat dem Antragsteller deshalb Gelegenheit gegeben,

über sein bisheriges Vorbringen hinaus - gegebenenfalls durch Erklä-

rung seiner Ehefrau - insbesondere weiter glaubhaft zu machen, wie in

seiner Wohnung in M. mit dort im hier maßgeblichen Zeitraum eingegan-

genen Postsendungen verfahren worden ist und welche Vorkehrungen er

hinsichtlich seiner unverzüglichen Unterrichtung getroffen hat. Der An-

tragsteller hat darauf keine Stellungnahme abgegeben. Ihm war daher

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil nach seinem

Vorbringen nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die Beschwerde-

frist schuldhaft versäumt hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig; der Senat

kann sie ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Ganter Terno

Salditt Christian Wosgien