BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 14/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/00
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die
Rechtsanwältin Dr. Christian und den Rechtsanwalt Dr. Wosgien
am 12. Februar 2001
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung
der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen
den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1999 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zu-
rückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1959 geborene Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht D. und dem Landge-
richt E. zugelassen. Nach den Feststellungen des früheren Antragsgeg-
ners, des Präsidenten des Oberlandesgerichts K., unterhielt der Antrag-
steller ab Dezember 1998 keine Kanzlei mehr. Mit Verfügung vom 8. Juni
1999 widerrief der frühere Antragsgegner deshalb gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Oktober
1999, dem Antragsteller durch Niederlegung zugestellt am 30. Dezember
1999, zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am
3. Februar 2000 eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er mit einem
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Beschwerdefrist verbunden hat.
II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Beschwerdefrist bleibt ohne Erfolg, weil der Antrag-
steller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 42 Abs. 6 BRAO,
§ 22 Abs. 2 FGG).
a) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller
am 30. Dezember 1999 unter der Anschrift E. Feld, M., wirksam durch
Niederlegung zugestellt worden (§ 229 BRAO, § 182 ZPO). Eine Ersatz-
zustellung nach § 182 ZPO setzt allerdings voraus, daß der Adressat der
zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch
unternommen wird, auch tatsächlich inne hat. Die Beweiskraft der Zu-
stellungsurkunde (§ 418 ZPO) erstreckt sich darauf nicht. Gleichwohl
begründet die Erklärung des Zustellungsbeamten, er habe den Zustel-
lungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen, ein beweiskräfti-
ges Indiz dafür, daß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsan-
schrift wohnt. Aufgrund dieser Indizwirkung können Gerichte und Behör-
den im Regelfall davon ausgehen, daß der Zustellungsempfänger dort
wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Niederlegungsnachricht hinterlas-
sen hat. Die indizielle Wirkung dieses Sachverhalts kann nur dadurch
entkräftet werden, daß objektive Umstände oder der Vortrag des Zustel-
lungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die
Zustellungsadresse sei seine Wohnung. Der Antragsteller kann demge-
mäß das durch die Niederlegung begründete Indiz, daß er unter der Zu-
stellungsanschrift gewohnt hat, nur durch eine plausible und schlüssige
Darstellung entkräften, daß er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben
und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (Se-
natsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - BRAK-Mitt. 1992,
109; vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 47/89 -
BGHR ZPO § 182 Wohnung 2; Beschluß vom 2. Oktober 1991 - IX ZB
5/91 - BGHR ZPO § 182 Wohnung 3). An einer solchen Darstellung fehlt
es hier. Der Antragsteller hat sich vielmehr auf die bloße Angabe be-
schränkt, daß er seit Dezember 1999 nicht mehr in M. wohnhaft sei, und
hat zudem eine Adresse in G. benannt. Dieser nicht näher substantiierte
Vortrag reicht hier nicht aus, um die der Zustellungsurkunde zukommen-
de indizielle Wirkung zu entkräften, zumal der Antragsteller der Antrags-
gegnerin von einem Wechsel der Wohnung keine Anzeige gemacht hat
(vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BORA), und er schließlich nach Auskunft der
Stadt M. dort sogar noch am 4. Februar 2000 unter der Zustellungsan-
schrift gemeldet war.
Die Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) ist damit durch die am
30. Dezember 1999 erfolgte Zustellung der angefochtenen Entscheidung
in Lauf gesetzt worden; die Beschwerde am 3. Februar 2000 also nicht
mehr fristgerecht eingelegt worden.
b) Hat der Antragsteller von der durch Niederlegung erfolgten Zu-
stellung innerhalb des Laufes der Beschwerdefrist keine Kenntnis er-
langt, so begründet dieser Umstand die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, wenn den Antragsteller daran kein Verschulden trifft. Das hat der
Antragsteller aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nachdem der Anwaltsgerichtshof über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung am 1. Oktober 1999 in Gegenwart des Antragstellers
mündlich verhandelt und - wie angekündigt - am Schluß der Sitzung den
Tenor seiner Entscheidung verkündet hatte, mußte der Antragsteller mit
der Zustellung dieser Entscheidung unter der von ihm selbst im Verfah-
ren angegebenen Anschrift in M. rechnen. Ihm oblag es daher, geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß er vom Inhalt der Ent-
scheidung Kenntnis erlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996
- AnwZ (B) 46/95 - BRAK-Mitt. 1996, 79; vgl. BGH, Beschluß vom
30. April 1997 - XII ZB 36/96 - FamRZ 1997, 997). Solche Vorkehrungen
getroffen zu haben, hat der Antragsteller zwar dargelegt. Denn er hat
vorgetragen, mit seiner in der Wohnung lebenden Ehefrau vereinbart zu
haben, daß ihm sämtliche Post ausgehändigt werde. Auf zumindest wö-
chentliche Nachfrage habe er Posteingänge unverzüglich abgeholt; auch
Benachrichtigungen über Niederlegungen seien ihm ausgehändigt wor-
den. Eine Benachrichtigung über eine Niederlegung des angefochtenen
Beschlusses aber habe er ebenso wie diesen selbst nicht erhalten.
Damit ist zwar eine Regelung dargetan, die grundsätzlich geeignet
ist, dafür Sorge zu tragen, daß für den Antragsteller eingehende Post
diesen auch erreicht. Der Antragsteller verhält sich aber über diese all-
gemeine Darstellung hinaus nicht dazu, was mit der nach Maßgabe der
Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 1999 in den Hausbriefkasten
eingelegten Benachrichtigung über die Niederlegung des angefochtenen
Beschlusses geschehen ist, ob seine Ehefrau eine solche vorgefunden
hat oder nicht und wie gegebenenfalls damit verfahren worden ist. Sol-
cher konkreter Vortrag war hier insbesondere deshalb geboten, weil der
Antragsteller selbst vorträgt, auf dem von ihm beschriebenen Wege Nie-
derlegungsbenachrichtigungen erhalten zu haben, jene über die Nieder-
legung des angefochtenen Beschlusses aber gerade nicht. Es kann da-
nach mangels substantiierter Darlegung des Antragstellers (und deren
Glaubhaftmachung) nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau des
Antragstellers die Benachrichtigung vorgefunden, mit anderer Post an
den Antragsteller weitergereicht, von diesem aber - aus welchen Grün-
den auch immer - nicht zur Kenntnis genommen worden ist; dann aber ist
zugleich ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung
nicht ausgeschlossen.
Der Senat hat dem Antragsteller deshalb Gelegenheit gegeben,
über sein bisheriges Vorbringen hinaus - gegebenenfalls durch Erklä-
rung seiner Ehefrau - insbesondere weiter glaubhaft zu machen, wie in
seiner Wohnung in M. mit dort im hier maßgeblichen Zeitraum eingegan-
genen Postsendungen verfahren worden ist und welche Vorkehrungen er
hinsichtlich seiner unverzüglichen Unterrichtung getroffen hat. Der An-
tragsteller hat darauf keine Stellungnahme abgegeben. Ihm war daher
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil nach seinem
Vorbringen nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die Beschwerde-
frist schuldhaft versäumt hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig; der Senat
kann sie ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch Basdorf Ganter Terno
Salditt Christian Wosgien