Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 15/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 15/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf,

Dr. Ganter und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr.

Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien

am 12. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

3. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 3. Dezember 1998 widerrief die frühere Antrags-

gegnerin die Anwaltszulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F., jetzt: Nr. 7). Dagegen stellte der Antragsteller

Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Später verzichtete er auf die Zulassung.

Daraufhin nahm die nunmehrige Antragsgegnerin die Verfügung vom 3. De-

zember 1998 zurück. Beide Seiten erklärten die Hauptsache für erledigt. Sie

verzichteten auf eine Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofes. Ausweis-

lich des Protokolls vom 2. Oktober 1999 erklärte der Antragsteller, daß er

eventuell anfallende Gerichtskosten übernehme. Hernach stellte er jedoch den

Antrag auf "eine Kostenentscheidung und Kostenerstattung (§ 78 Abs. 4 ZPO)

zu Lasten der Antragsgegnerin. Diesen Antrag wies der Anwaltsgerichtshof

durch Beschluß vom 3. Februar 2000 zurück. Dagegen wendet sich der An-

tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Ist – wie im vorliegenden Fall – die

Hauptsache erledigt, wäre auch eine zu Lasten des Antragstellers ergangene

Kostenentscheidung nicht anfechtbar, weil der § 42 BRAO eine abschließende

Regelung enthalte (BGH, Beschluß vom 3. März 1997 – AnwZ (B) 57/96,

BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. Mai 2000 – AnwZ (B) 42/99; Feuerich/Braun,

BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 51). Das gleiche muß dann gelten, wenn eine Kosten-

und Auslagenentscheidung unterblieben ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob

der Antragsteller wirksam auf eine derartige Entscheidung verzichtet hat.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Ganter Terno

Salditt Christian Wosgien