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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 4/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 4/00
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und
Rechtsanwalt Dr. Wosgien
nach mündlicher Verhandlung
am 12. Februar 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. Oktober
1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-
gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1956 geborene Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsan-
waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen, seit 1990
auch beim Kammergericht. Durch Verfügung vom 29. April 1998 hat die frühere
Antragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft we-
gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, jetzt Nr. 7 BRAO) widerrufen und die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den hiergegen gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß
vom 6. Oktober 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Bei ihrer gerichtlichen Nachprüfung ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Damals befand sich der
Antragsteller in Vermögensverfall. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (jetzt:
Nr. 7) ist ein solcher zu vermuten, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkurs-
gericht (§ 107 Abs. 2 KO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu füh-
rende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall dann
vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse
geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist,
seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbe-
sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstrek-
kungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß
vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren im zentralen Schuld-
nerverzeichnis beim Amtsgericht Schöneberg gegen den Antragsteller fünf
Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein-
getragen. Die dadurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls hatte der
Antragsteller nicht entkräftet.
aa) Er hatte vielmehr zunächst eingeräumt, aus "mehr oder weniger
kleinen Forderungen" Schulden in Höhe von 92.791,34 DM und daneben ge-
genüber "Großgläubigern" Schulden in Höhe von 300.187,99 DM zu haben.
Davon ist dann zwar angeblich bis März 1998 ein Teil in Höhe von ca.
250.000 DM getilgt worden. Der Rest, unter anderem die Forderungen, die zu
den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt hatten, war aber offen ge-
blieben.
bb) Vergeblich macht der Antragsteller geltend, die Eintragungen im
Schuldnerverzeichnis hätten nicht erfolgen dürfen, weil sie auf unrichtigen
Zwangsvollstreckungsprotokollen beruht hätten. Der zuständige Gerichtsvoll-
zieher habe die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt, ohne dem
Hinweis des Antragstellers auf hohe Außenstände Beachtung zu schenken.
Dieses Verhalten des Gerichtsvollziehers war nicht zu beanstanden, weil er
nicht in Forderungen des Schuldners vollstrecken darf.
cc) Daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls die Interessen der
Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller
nicht dargetan.
2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-
felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen
Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan.
a) Von den fünf Haftbefehlen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Wider-
rufsverfügung im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren, sind es vier immer
noch. Daß weitere fünf hinzugekommen sind, spricht - wie der Anwaltsgerichts-
hof zutreffend angenommen hat - gegen eine zwischenzeitliche Konsolidierung
der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers.
b) Dieser hat in seinem Schriftsatz vom 9. September 1998 - dessen an-
gebliche Nichtberücksichtigung durch den Anwaltsgerichtshof er vornehmlich
beanstandet - eingeräumt, es seien gegen ihn noch Forderungen in Höhe von
46.847,01 DM offen. Tatsächlich muß nach seinen eigenen Angaben davon
ausgegangen werden, daß noch weitere Forderungen in Höhe von insgesamt
207.304,88 DM unerledigt sind (D., L., D. Bank, D. T., H., Sch.-Klinik, L.).
Der Antragsteller hat diese Beträge in seiner Zusammenfassung nicht
berücksichtigt, weil die entsprechenden Forderungen entweder nicht (mehr)
ernsthaft geltend gemacht (D., D. Bank, L.) oder durch eine Bürgschaft abgesi-
chert (L.) oder "nicht nachvollziehbar" (D.), unbedeutend (H.) oder in anderer
Weise abgedeckt (Sch.-Klinik) seien. Diese Wertungen sind jedenfalls zum
größten Teil nicht stichhaltig. Soweit Gläubiger derzeit keine Zwangsvollstrek-
kung betreiben, kann das seinen Grund darin haben, daß sie wegen der Ein-
tragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis resignieren. Das Still-
halten der D. Bank - die mit einer Forderung in Höhe von 180.000 DM der
größte Gläubiger des Antragstellers ist - beruht nach dem eigenen Vorbringen
des Antragstellers auf der Erwartung, "daß der Antragsteller seiner anwaltli-
chen Tätigkeit weiterhin erfolgreich nachgehen kann". Damit kann der Antrag-
steller die Voraussetzung für ein künftiges anwaltliches Tätigwerden, nämlich
geordnete finanzielle Verhältnisse, nicht nachweisen. Schließlich ist der An-
tragsteller, wenn ein Bürge für ihn einspringt, damit nicht etwa seiner Schuld
ledig; vielmehr hat er nunmehr den Bürgen als neuen Gläubiger (§ 774 BGB).
c) Die Behauptung des Antragstellers, ohne die Anordnung der soforti-
gen Vollziehung der Verfügung vom 29. April 1998 wäre es ihm gelungen, auch
die "Restschulden von 46.847,01 DM" zu tilgen, ist spekulativ. Der Antragstel-
ler war nicht gehindert, sein Aktivvermögen zu verwerten, um die - tatsächlich
erheblich höheren (siehe oben zu b) - Schulden zu erledigen. Außer der Ver-
äußerung der Ferienwohnung auf der Insel Föhr - die den Antragsteller in-
standgesetzt hat, einen Teil seiner Gläubiger, aber eben nicht alle, zu befriedi-
gen - hat er aber nichts erreicht.
d) Mit dem Hinweis auf sein Aktivvermögen kann der Antragsteller des-
halb nicht belegen, er sei wirtschaftlich wieder gesund. Der wertvollere Teil
seines Grundvermögens ist verwertet. Ob die Honoraraußenstände - angeblich
über 700.000 DM - und der Anspruch auf die Rückzahlung der Gesellschaft-
seinlage aus seiner früheren Sozietät werthaltig sind, erscheint mehr als zwei-
felhaft, nachdem sich der Antragsteller - wie er behauptet hat - seit Jahren er-
folglos um die Realisierung dieser Ansprüche bemüht. Das Kanzleiinventar
kann nicht mit dem Versicherungswert angesetzt werden. Für gebrauchte Mö-
bel und Geräte dürfte - wenn überhaupt - nur ein bescheidener Erlös erzielt
werden können. Es verbleibt danach nur das Guthaben aus dem Bausparver-
trag bei der D. Bank. Daran dürfte der Bank indes ein AGB-Pfandrecht zuste-
hen.
e) Vergeblich verweist der Antragsteller schließlich auf seine Aussich-
ten, in eine große überörtliche Sozietät als Mitglied aufgenommen zu werden.
Selbst wenn dies ohne Kapitaleinsatz möglich gewesen sein sollte - wozu der
Antragsteller nichts mitteilt -, setzte die Verwirklichung dieses Vorhabens nach
dem eigenen Vorbringen des Antragstellers "selbstverständlich (einen) positi-
ven Abschluß dieses Verfahrens" voraus. Insofern gilt das gleiche, was auch
schon zum Stillhalten der D. Bank bemerkt worden ist: Der Antragsteller kann
zum Nachweis der Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht Um-
stände geltend machen, die ihrerseits diese Konsolidierung gerade vorausset-
zen.
Hirsch Basdorf Ganter Terno
Salditt Christian Wosgien