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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 4/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 4/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und

Rechtsanwalt Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung

am 12. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. Oktober

1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-

gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1956 geborene Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsan-

waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen, seit 1990

auch beim Kammergericht. Durch Verfügung vom 29. April 1998 hat die frühere

Antragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft we-

gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, jetzt Nr. 7 BRAO) widerrufen und die

sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den hiergegen gestellten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß

vom 6. Oktober 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller

mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in

der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Bei ihrer gerichtlichen Nachprüfung ist grundsätzlich die Sach- und

Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Damals befand sich der

Antragsteller in Vermögensverfall. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (jetzt:

Nr. 7) ist ein solcher zu vermuten, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkurs-

gericht (§ 107 Abs. 2 KO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu füh-

rende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall dann

vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse

geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist,

seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbe-

sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstrek-

kungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß

vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren im zentralen Schuld-

nerverzeichnis beim Amtsgericht Schöneberg gegen den Antragsteller fünf

Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein-

getragen. Die dadurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls hatte der

Antragsteller nicht entkräftet.

aa) Er hatte vielmehr zunächst eingeräumt, aus "mehr oder weniger

kleinen Forderungen" Schulden in Höhe von 92.791,34 DM und daneben ge-

genüber "Großgläubigern" Schulden in Höhe von 300.187,99 DM zu haben.

Davon ist dann zwar angeblich bis März 1998 ein Teil in Höhe von ca.

250.000 DM getilgt worden. Der Rest, unter anderem die Forderungen, die zu

den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt hatten, war aber offen ge-

blieben.

bb) Vergeblich macht der Antragsteller geltend, die Eintragungen im

Schuldnerverzeichnis hätten nicht erfolgen dürfen, weil sie auf unrichtigen

Zwangsvollstreckungsprotokollen beruht hätten. Der zuständige Gerichtsvoll-

zieher habe die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt, ohne dem

Hinweis des Antragstellers auf hohe Außenstände Beachtung zu schenken.

Dieses Verhalten des Gerichtsvollziehers war nicht zu beanstanden, weil er

nicht in Forderungen des Schuldners vollstrecken darf.

cc) Daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls die Interessen der

Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller

nicht dargetan.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-

felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen

Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan.

a) Von den fünf Haftbefehlen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren, sind es vier immer

noch. Daß weitere fünf hinzugekommen sind, spricht - wie der Anwaltsgerichts-

hof zutreffend angenommen hat - gegen eine zwischenzeitliche Konsolidierung

der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers.

b) Dieser hat in seinem Schriftsatz vom 9. September 1998 - dessen an-

gebliche Nichtberücksichtigung durch den Anwaltsgerichtshof er vornehmlich

beanstandet - eingeräumt, es seien gegen ihn noch Forderungen in Höhe von

46.847,01 DM offen. Tatsächlich muß nach seinen eigenen Angaben davon

ausgegangen werden, daß noch weitere Forderungen in Höhe von insgesamt

207.304,88 DM unerledigt sind (D., L., D. Bank, D. T., H., Sch.-Klinik, L.).

Der Antragsteller hat diese Beträge in seiner Zusammenfassung nicht

berücksichtigt, weil die entsprechenden Forderungen entweder nicht (mehr)

ernsthaft geltend gemacht (D., D. Bank, L.) oder durch eine Bürgschaft abgesi-

chert (L.) oder "nicht nachvollziehbar" (D.), unbedeutend (H.) oder in anderer

Weise abgedeckt (Sch.-Klinik) seien. Diese Wertungen sind jedenfalls zum

größten Teil nicht stichhaltig. Soweit Gläubiger derzeit keine Zwangsvollstrek-

kung betreiben, kann das seinen Grund darin haben, daß sie wegen der Ein-

tragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis resignieren. Das Still-

halten der D. Bank - die mit einer Forderung in Höhe von 180.000 DM der

größte Gläubiger des Antragstellers ist - beruht nach dem eigenen Vorbringen

des Antragstellers auf der Erwartung, "daß der Antragsteller seiner anwaltli-

chen Tätigkeit weiterhin erfolgreich nachgehen kann". Damit kann der Antrag-

steller die Voraussetzung für ein künftiges anwaltliches Tätigwerden, nämlich

geordnete finanzielle Verhältnisse, nicht nachweisen. Schließlich ist der An-

tragsteller, wenn ein Bürge für ihn einspringt, damit nicht etwa seiner Schuld

ledig; vielmehr hat er nunmehr den Bürgen als neuen Gläubiger (§ 774 BGB).

c) Die Behauptung des Antragstellers, ohne die Anordnung der soforti-

gen Vollziehung der Verfügung vom 29. April 1998 wäre es ihm gelungen, auch

die "Restschulden von 46.847,01 DM" zu tilgen, ist spekulativ. Der Antragstel-

ler war nicht gehindert, sein Aktivvermögen zu verwerten, um die - tatsächlich

erheblich höheren (siehe oben zu b) - Schulden zu erledigen. Außer der Ver-

äußerung der Ferienwohnung auf der Insel Föhr - die den Antragsteller in-

standgesetzt hat, einen Teil seiner Gläubiger, aber eben nicht alle, zu befriedi-

gen - hat er aber nichts erreicht.

d) Mit dem Hinweis auf sein Aktivvermögen kann der Antragsteller des-

halb nicht belegen, er sei wirtschaftlich wieder gesund. Der wertvollere Teil

seines Grundvermögens ist verwertet. Ob die Honoraraußenstände - angeblich

über 700.000 DM - und der Anspruch auf die Rückzahlung der Gesellschaft-

seinlage aus seiner früheren Sozietät werthaltig sind, erscheint mehr als zwei-

felhaft, nachdem sich der Antragsteller - wie er behauptet hat - seit Jahren er-

folglos um die Realisierung dieser Ansprüche bemüht. Das Kanzleiinventar

kann nicht mit dem Versicherungswert angesetzt werden. Für gebrauchte Mö-

bel und Geräte dürfte - wenn überhaupt - nur ein bescheidener Erlös erzielt

werden können. Es verbleibt danach nur das Guthaben aus dem Bausparver-

trag bei der D. Bank. Daran dürfte der Bank indes ein AGB-Pfandrecht zuste-

hen.

e) Vergeblich verweist der Antragsteller schließlich auf seine Aussich-

ten, in eine große überörtliche Sozietät als Mitglied aufgenommen zu werden.

Selbst wenn dies ohne Kapitaleinsatz möglich gewesen sein sollte - wozu der

Antragsteller nichts mitteilt -, setzte die Verwirklichung dieses Vorhabens nach

dem eigenen Vorbringen des Antragstellers "selbstverständlich (einen) positi-

ven Abschluß dieses Verfahrens" voraus. Insofern gilt das gleiche, was auch

schon zum Stillhalten der D. Bank bemerkt worden ist: Der Antragsteller kann

zum Nachweis der Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht Um-

stände geltend machen, die ihrerseits diese Konsolidierung gerade vorausset-

zen.

Hirsch Basdorf Ganter Terno

Salditt Christian Wosgien