BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 5/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/00
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Dr. Ganter, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie den Rechtsanwalt
Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin Dr. Christian und den Rechtsanwalt
Dr. Wosgien
nach mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin
vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin, seit 1983 beim
Kammergericht zugelassen. Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 hat die frü-
here Antragsgegnerin, die Präsidentin des Kammergerichts, die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen; sie hat schließlich mit wei-
terer Verfügung vom 9. August 1999 die sofortige Vollziehung des Wi-
derrufs angeordnet. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom
11. November 1999, mit dem sein gegen beide Verfügungen gerichteter
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wendet
sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zuläs-
sig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch
die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet,
wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts er-
öffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsge-
richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen
ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in
schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in ab-
sehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-
verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbeson-
dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-
gen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ
(B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).
Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antrag-
steller in Vermögensverfall. Er war wegen eines gegen ihn ergangenen
Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg ein-
getragen. Demgemäß stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7
Halbs. 2 BRAO für den Eintritt des Vermögensverfalls. Darüber hinaus
waren gegen den Antragsteller zahlreiche - in der Anlage zur angegriffe-
nen Verfügung näher dargelegte - Schuldtitel erwirkt und Vollstrek-
kungsmaßnahmen ergriffen worden. Die Verbindlichkeiten des Antrag-
stellers summierten sich auf mehr als 300.000 DM. Das belegt nach-
drücklich, daß der Antragsteller in tiefgreifende wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten geraten war, die ihn außerstande setzten, seinen finanziellen
Verpflichtungen in geordneter Weise nachzukommen. Daß durch den
Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
waren, hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist
zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses
maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei
weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch zu berücksichtigen.
Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwalts-
gerichtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Das gilt schon deshalb,
weil noch nach Erlaß der Widerrufsverfügung gegen den Antragsteller
sieben Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung und ein weiterer Haftbefehl des Insolvenzgerichts ergangen
sind. Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwalts-
gerichtshof war der Antragsteller noch wegen drei Haftbefehlen im
Schuldnerverzeichnis eingetragen. Deshalb stritt schon die Vermutung
des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO für den Fortbestand des Vermö-
gensverfalls und gegen eine nachhaltige Besserung der finanziellen
Verhältnisse des Antragstellers. Hinzu kommt, daß es dem Antragsteller
auch nach eigenem Vorbringen nur gelungen war, einen geringen Teil
seiner erheblichen Verbindlichkeiten zu tilgen. Er hat zudem - trotz Auf-
forderung durch den Anwaltsgerichtshof - weder eine geordnete Aufstel-
lung aller noch offenen Forderungen vorzulegen vermocht, noch darge-
legt, wie eine geordnete Rückführung seiner Schulden erfolgen könnte.
Von einer durchgreifenden Besserung der finanziellen Verhältnisse
konnte danach keine Rede sein. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr zu
Recht zu der Einschätzung gelangt, daß sich die Vermögenslage des
Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung - wie insbesondere die
weiteren Haftbefehle gegen ihn erweisen - eher verschlechtert hatte. Vor
diesem Hintergrund hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht auch dem Be-
gehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entspro-
chen.
Hirsch Ganter Terno Otten
Salditt Christian Wosgien