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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 5/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Dr. Ganter, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie den Rechtsanwalt

Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin Dr. Christian und den Rechtsanwalt

Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin

vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin, seit 1983 beim

Kammergericht zugelassen. Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 hat die frü-

here Antragsgegnerin, die Präsidentin des Kammergerichts, die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen; sie hat schließlich mit wei-

terer Verfügung vom 9. August 1999 die sofortige Vollziehung des Wi-

derrufs angeordnet. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom

11. November 1999, mit dem sein gegen beide Verfügungen gerichteter

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wendet

sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zuläs-

sig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch

die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet,

wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts er-

öffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsge-

richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen

ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in

schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in ab-

sehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-

verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbeson-

dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-

gen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ

(B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antrag-

steller in Vermögensverfall. Er war wegen eines gegen ihn ergangenen

Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg ein-

getragen. Demgemäß stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7

Halbs. 2 BRAO für den Eintritt des Vermögensverfalls. Darüber hinaus

waren gegen den Antragsteller zahlreiche - in der Anlage zur angegriffe-

nen Verfügung näher dargelegte - Schuldtitel erwirkt und Vollstrek-

kungsmaßnahmen ergriffen worden. Die Verbindlichkeiten des Antrag-

stellers summierten sich auf mehr als 300.000 DM. Das belegt nach-

drücklich, daß der Antragsteller in tiefgreifende wirtschaftliche Schwie-

rigkeiten geraten war, die ihn außerstande setzten, seinen finanziellen

Verpflichtungen in geordneter Weise nachzukommen. Daß durch den

Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

waren, hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist

zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses

maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei

weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch zu berücksichtigen.

Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwalts-

gerichtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Das gilt schon deshalb,

weil noch nach Erlaß der Widerrufsverfügung gegen den Antragsteller

sieben Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Ver-

sicherung und ein weiterer Haftbefehl des Insolvenzgerichts ergangen

sind. Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwalts-

gerichtshof war der Antragsteller noch wegen drei Haftbefehlen im

Schuldnerverzeichnis eingetragen. Deshalb stritt schon die Vermutung

des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO für den Fortbestand des Vermö-

gensverfalls und gegen eine nachhaltige Besserung der finanziellen

Verhältnisse des Antragstellers. Hinzu kommt, daß es dem Antragsteller

auch nach eigenem Vorbringen nur gelungen war, einen geringen Teil

seiner erheblichen Verbindlichkeiten zu tilgen. Er hat zudem - trotz Auf-

forderung durch den Anwaltsgerichtshof - weder eine geordnete Aufstel-

lung aller noch offenen Forderungen vorzulegen vermocht, noch darge-

legt, wie eine geordnete Rückführung seiner Schulden erfolgen könnte.

Von einer durchgreifenden Besserung der finanziellen Verhältnisse

konnte danach keine Rede sein. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr zu

Recht zu der Einschätzung gelangt, daß sich die Vermögenslage des

Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung - wie insbesondere die

weiteren Haftbefehle gegen ihn erweisen - eher verschlechtert hatte. Vor

diesem Hintergrund hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht auch dem Be-

gehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entspro-

chen.

Hirsch Ganter Terno Otten

Salditt Christian Wosgien