BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 7/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/00
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und
Rechtsanwalt Dr. Wosgien
nach mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 11. November
1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahre-
nen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsan-
waltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Berlin zu-
gelassen, seit 1985 auch beim Kammergericht. Seit 1990 ist der Antragsteller
außerdem Notar. Mit Verfügung vom 13. April 1999 hat die frühere Antrags-
gegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F., jetzt: Nr. 7) widerrufen. Durch gesonderte Verfü-
gung vom selben Tage wurde der Antragsteller auch seines Amtes als Notar
vorläufig enthoben. Gegen den Widerruf der Zulassung hat der Rechtsanwalt
gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof
mit Beschluß vom 11. November 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat
indessen keinen Erfolg.
1. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist grund-
sätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend.
Damals lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (jetzt: Nr. 7) ist die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall
geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht
gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet,
wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im üb-
rigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, un-
geordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-
kommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B)
40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antrag-
steller in Vermögensverfall. Angesichts der Vielzahl der gegen den Antragstel-
ler betriebenen, in dem angefochtenen Beschluß unter I 2 aufgelisteten Voll-
streckungsverfahren und der Höhe der diesen Verfahren zugrundeliegenden
Forderungen lagen dafür hinreichende Beweisanzeichen vor. Der Antragsteller
wendet sich in seiner Beschwerdebegründung zudem selbst nicht gegen die
Annahme eines Vermögensverfalls.
c) Er macht lediglich geltend, der Anwaltsgerichtshof habe vorschnell
aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls auf eine Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden geschlossen. Dem ist jedoch nicht so.
Ein Vermögensverfall
führt regelmäßig zu einer Gefährdung der
Rechtsuchenden (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdnr. 60). Die Möglich-
keit neuer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, über die seine
Gläubiger auf für die Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können, reicht
grundsätzlich dafür aus. Nur wenn ein solcher Zugriff nach den Umständen
fernliegt, scheidet ausnahmsweise eine Gefährdung aus.
Ein solcher Umstand ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht
darin zu sehen, daß er angeblich seit Anfang 1996 in seinem Briefkopf keine
Bankverbindung mehr angibt. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß Fremd-
gelder in die Hände des Antragstellers gelangen. Er kann seine Bankverbin-
dung auch mündlich mitteilen oder Fremdgelder in bar vereinnahmen. Selbst
wenn er in den letzten Jahren keine Fremdgelder mehr angenommen haben
sollte, wäre eine derartige, dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbst-
beschränkung" nach außen nicht erkennbar und ihre Einhaltung nicht kontrol-
lierbar (BGH, Beschl. v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 13/99; Feuerich/Braun,
§ 14 BRAO Rdnr. 62, 65).
Auch die von dem Antragsteller angesprochene Möglichkeit, ein Ander-
konto einzurichten, bietet keine Gewähr, daß Mandantengelder vor dem Zugriff
der Gläubiger bewahrt werden und damit eine Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden ausgeschlossen wird. Denn weil es immer wieder vorkommt,
daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen, hängt es zum einen vom Wil-
len des Rechtsanwalts ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß
verwendet oder nicht (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102), und zum anderen vom Zufall, ob Gläubiger - z.B. im Wege
einer Taschenpfändung - auf diese Beträge zugreifen.
2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-
felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
Von einem derartigen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsge-
richtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Der Antragsteller ist sogar kurz
nach Erlaß der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Daran hat sich bis
heute offenbar nichts geändert. Der Antragsteller hat auch keine Übersicht
über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte vorgelegt,
obwohl er darauf hingewiesen worden ist, daß ohne eine solche von einer
Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse nicht ausgegangen werden
könne.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe seine Schulden nicht
vollständig tilgen können, weil er wegen der vorläufigen Amtsenthebung als
Notar Einnahmenausfälle gehabt habe. Dieser Vortrag ist unerheblich. Ist ein
Rechtsanwalt in Vermögensverfall und sind die Interessen der Rechtsuchen-
den dadurch gefährdet, ist die Zulassung auch dann zu widerrufen, wenn die
dadurch bewirkte Einschränkung der beruflichen Erwerbsaussichten eine wirt-
schaftliche Sanierung erschwert.
3. Die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßig-
keit der Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (Nr. 7 n.F.) teilt
der Senat nicht. Der im Widerruf der Zulassung liegende Eingriff in das Grund-
recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist zum Schutz der Funktionsfä-
higkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes
gerechtfertigt, soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlie-
gen. Im übrigen ist die Ansicht, ein unverschuldeter Vermögensverfall und die
damit einhergehende abstrakte Gefährdung von Mandanteninteressen würden
härter sanktioniert als die Veruntreuung von Mandantengeldern, unzutreffend.
Die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue hat regelmäßig die Aus-
schließung aus der Anwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zur Folge
(BGH, Beschl. v. 30. Juni 1986 - AnwSt (R) 6/86, BRAK-Mitt. 1986, 232).
Hirsch Basdorf Ganter Terno
Salditt Christian Wosgien