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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 7/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 7/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und

Rechtsanwalt Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 11. November

1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahre-

nen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsan-

waltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Berlin zu-

gelassen, seit 1985 auch beim Kammergericht. Seit 1990 ist der Antragsteller

außerdem Notar. Mit Verfügung vom 13. April 1999 hat die frühere Antrags-

gegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F., jetzt: Nr. 7) widerrufen. Durch gesonderte Verfü-

gung vom selben Tage wurde der Antragsteller auch seines Amtes als Notar

vorläufig enthoben. Gegen den Widerruf der Zulassung hat der Rechtsanwalt

gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof

mit Beschluß vom 11. November 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat

indessen keinen Erfolg.

1. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist grund-

sätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend.

Damals lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (jetzt: Nr. 7) ist die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall

geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht

gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet,

wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder Vollstreckungsgericht

zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im üb-

rigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, un-

geordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-

kommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von

Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den

Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B)

40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antrag-

steller in Vermögensverfall. Angesichts der Vielzahl der gegen den Antragstel-

ler betriebenen, in dem angefochtenen Beschluß unter I 2 aufgelisteten Voll-

streckungsverfahren und der Höhe der diesen Verfahren zugrundeliegenden

Forderungen lagen dafür hinreichende Beweisanzeichen vor. Der Antragsteller

wendet sich in seiner Beschwerdebegründung zudem selbst nicht gegen die

Annahme eines Vermögensverfalls.

c) Er macht lediglich geltend, der Anwaltsgerichtshof habe vorschnell

aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls auf eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden geschlossen. Dem ist jedoch nicht so.

Ein Vermögensverfall

führt regelmäßig zu einer Gefährdung der

Rechtsuchenden (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdnr. 60). Die Möglich-

keit neuer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, über die seine

Gläubiger auf für die Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können, reicht

grundsätzlich dafür aus. Nur wenn ein solcher Zugriff nach den Umständen

fernliegt, scheidet ausnahmsweise eine Gefährdung aus.

Ein solcher Umstand ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht

darin zu sehen, daß er angeblich seit Anfang 1996 in seinem Briefkopf keine

Bankverbindung mehr angibt. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß Fremd-

gelder in die Hände des Antragstellers gelangen. Er kann seine Bankverbin-

dung auch mündlich mitteilen oder Fremdgelder in bar vereinnahmen. Selbst

wenn er in den letzten Jahren keine Fremdgelder mehr angenommen haben

sollte, wäre eine derartige, dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbst-

beschränkung" nach außen nicht erkennbar und ihre Einhaltung nicht kontrol-

lierbar (BGH, Beschl. v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 13/99; Feuerich/Braun,

§ 14 BRAO Rdnr. 62, 65).

Auch die von dem Antragsteller angesprochene Möglichkeit, ein Ander-

konto einzurichten, bietet keine Gewähr, daß Mandantengelder vor dem Zugriff

der Gläubiger bewahrt werden und damit eine Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden ausgeschlossen wird. Denn weil es immer wieder vorkommt,

daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen, hängt es zum einen vom Wil-

len des Rechtsanwalts ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß

verwendet oder nicht (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102), und zum anderen vom Zufall, ob Gläubiger - z.B. im Wege

einer Taschenpfändung - auf diese Beträge zugreifen.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-

felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

Von einem derartigen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsge-

richtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Der Antragsteller ist sogar kurz

nach Erlaß der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstattlichen Versi-

cherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Daran hat sich bis

heute offenbar nichts geändert. Der Antragsteller hat auch keine Übersicht

über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte vorgelegt,

obwohl er darauf hingewiesen worden ist, daß ohne eine solche von einer

Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse nicht ausgegangen werden

könne.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe seine Schulden nicht

vollständig tilgen können, weil er wegen der vorläufigen Amtsenthebung als

Notar Einnahmenausfälle gehabt habe. Dieser Vortrag ist unerheblich. Ist ein

Rechtsanwalt in Vermögensverfall und sind die Interessen der Rechtsuchen-

den dadurch gefährdet, ist die Zulassung auch dann zu widerrufen, wenn die

dadurch bewirkte Einschränkung der beruflichen Erwerbsaussichten eine wirt-

schaftliche Sanierung erschwert.

3. Die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßig-

keit der Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (Nr. 7 n.F.) teilt

der Senat nicht. Der im Widerruf der Zulassung liegende Eingriff in das Grund-

recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist zum Schutz der Funktionsfä-

higkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes

gerechtfertigt, soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlie-

gen. Im übrigen ist die Ansicht, ein unverschuldeter Vermögensverfall und die

damit einhergehende abstrakte Gefährdung von Mandanteninteressen würden

härter sanktioniert als die Veruntreuung von Mandantengeldern, unzutreffend.

Die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue hat regelmäßig die Aus-

schließung aus der Anwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zur Folge

(BGH, Beschl. v. 30. Juni 1986 - AnwSt (R) 6/86, BRAK-Mitt. 1986, 232).

Hirsch Basdorf Ganter Terno

Salditt Christian Wosgien