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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 79/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 79/99

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Februar 2001

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und

Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und

Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 6. Septem-

ber 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen

Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachse-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der im Jahre 1954 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1991 als

Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 5. November 1997 hat der

Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8

BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete An-

trag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Be-

schwerde wendet sich der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluß des

Anwaltsgerichtshofs.

II.

Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte, form- und fristgerecht

eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet.

Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. (jetzt: Abs. 2 Nr. 7)

BRAO liegt vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhält-

nisse geraten ist, die er nicht ordnen kann, so daß er außerstande ist, in ab-

sehbarer Zeit seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür

sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen. Diese

Voraussetzungen lagen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen

Entscheidung im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung vor. Von den Voll-

streckungsmaßnahmen wegen dinglicher Ansprüche abgesehen, wurden auch

Titel gegen den Antragsteller persönlich erlassen. Der Antragsteller hat nicht

dargetan, daß der Vermögensverfall ausnahmsweise nicht zu einer Gefähr-

dung der Belange der Mandanten geführt hat.

Er hat auch keine Tatsachen belegt, die erkennen lassen, daß seine

Vermögensverhältnisse nunmehr wieder als geordnet anzusehen sind. Viel-

mehr hat er im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er habe mit einem an den

Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Schreiben vom 7. Fe-

bruar 2000 auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Nach den Angaben

der Antragsgegnerin ist ein solcher Schriftsatz jedoch nicht eingegangen.

Deppert Fischer Ganter Otten

Salditt Schott Christian