BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 79/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 79/99
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Februar 2001
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und
Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 6. Septem-
ber 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen
Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachse-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
90.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der im Jahre 1954 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1991 als
Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 5. November 1997 hat der
Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete An-
trag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Be-
schwerde wendet sich der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluß des
Anwaltsgerichtshofs.
II.
Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet.
Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. (jetzt: Abs. 2 Nr. 7)
BRAO liegt vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhält-
nisse geraten ist, die er nicht ordnen kann, so daß er außerstande ist, in ab-
sehbarer Zeit seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür
sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen. Diese
Voraussetzungen lagen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung vor. Von den Voll-
streckungsmaßnahmen wegen dinglicher Ansprüche abgesehen, wurden auch
Titel gegen den Antragsteller persönlich erlassen. Der Antragsteller hat nicht
dargetan, daß der Vermögensverfall ausnahmsweise nicht zu einer Gefähr-
dung der Belange der Mandanten geführt hat.
Er hat auch keine Tatsachen belegt, die erkennen lassen, daß seine
Vermögensverhältnisse nunmehr wieder als geordnet anzusehen sind. Viel-
mehr hat er im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er habe mit einem an den
Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Schreiben vom 7. Fe-
bruar 2000 auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Nach den Angaben
der Antragsgegnerin ist ein solcher Schriftsatz jedoch nicht eingegangen.
Deppert Fischer Ganter Otten
Salditt Schott Christian