BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 8/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/00
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und Dr. Ganter, Rechtsanwalt
Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien
am 12. Februar 2001
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen. Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen
unterbleibt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft, den dieser alsbald nach Bestehen der Zweiten Juristi-
schen Staatsprüfung Ende 1998 gestellt hatte, mit Bescheid vom 3. Mai 1999
gemäß § 7 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit von dessen Tätigkeit als selb-
ständiger Versicherungsvertreter mit dem Beruf des Rechtsanwalts abgelehnt.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. November 1999 zurückgewie-
sen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den an-
gegriffenen Bescheid aufgehoben und den Antragsteller zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen, nachdem dieser seine 1995 begonnene Tätigkeit als Versi-
cherungsvertreter Ende Mai 2000 beendet hatte. Die Parteien haben daraufhin
die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Bei der in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG zu
treffenden Kostenentscheidung orientiert sich der Senat daran, daß die Be-
schwerde insbesondere im Blick auf vergleichbare Elemente der zuvor vom
Antragsteller ausgeübten Tätigkeit mit der eines Versicherungsmaklers (vgl.
BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 97/98 -, NJW-RR 2000, 437
= BRAK-Mitt. 2000, 43 m.w.N.) aus den Gründen des angefochtenen Beschlus-
ses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Terno
Salditt
Christian
Wosgien