Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 8/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und Dr. Ganter, Rechtsanwalt

Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien

am 12. Februar 2001

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen. Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen

unterbleibt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000

DM festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft, den dieser alsbald nach Bestehen der Zweiten Juristi-

schen Staatsprüfung Ende 1998 gestellt hatte, mit Bescheid vom 3. Mai 1999

gemäß § 7 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit von dessen Tätigkeit als selb-

ständiger Versicherungsvertreter mit dem Beruf des Rechtsanwalts abgelehnt.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. November 1999 zurückgewie-

sen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den an-

gegriffenen Bescheid aufgehoben und den Antragsteller zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen, nachdem dieser seine 1995 begonnene Tätigkeit als Versi-

cherungsvertreter Ende Mai 2000 beendet hatte. Die Parteien haben daraufhin

die Erledigung der Hauptsache erklärt.

Bei der in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG zu

treffenden Kostenentscheidung orientiert sich der Senat daran, daß die Be-

schwerde insbesondere im Blick auf vergleichbare Elemente der zuvor vom

Antragsteller ausgeübten Tätigkeit mit der eines Versicherungsmaklers (vgl.

BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 97/98 -, NJW-RR 2000, 437

= BRAK-Mitt. 2000, 43 m.w.N.) aus den Gründen des angefochtenen Beschlus-

ses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Terno

Salditt

Christian

Wosgien