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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 81/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 81/99

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Februar 2001

durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-

Westfalen vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen

Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachse-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Durch Verfügung vom 4. Mai 1998 hat der Präsident des Oberlandesge-

richts Düsseldorf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen

Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der

er die Aufhebung der Widerrufsverfügung erstrebt. Im Verlauf des Beschwer-

deverfahrens ist die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung Nordrhein-

Westfalen auf die Rechtsanwaltskammern übergegangen.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in

der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. BRAO ist die Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten

ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefähr-

det sind. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-

nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht in Ordnung bringen kann. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere

gegen ihn ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.

2. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Wi-

derruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt.

a) Damals hatten mehrere Gläubiger gegen den Beschwerdeführer

Zahlungstitel erwirkt und die Vollstreckung eingeleitet. Am 7. April 1998 war

eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts D. wegen rück-

ständiger Steuern in Höhe von 60.401,47 DM ergangen, nachdem es wegen

einer weiteren Steuerverbindlichkeit von über 118.000 DM im Jahre 1997 be-

reits zu einem Vollstreckungsverfahren gekommen war, das erst nach Anord-

nung der Haft aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und

der Finanzverwaltung hatte beendet werden können. Wegen Gerichtskosten

von 327,50 DM aus jenem Verfahren hatte zudem das Land Nordrhein-

Westfalen am 25. Februar 1998 einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Weiter wa-

ren gegen den Antragsteller wegen einer Forderung der A. Rechtsschutzversi-

cherung in Höhe von 2.177,95 DM sowie eines von der Rechtsanwaltskammer

D. erlassenen Zwangsgeldbescheids über 2.000 DM fruchtlose Vollstreckungs-

versuche unternommen worden. Der Antragsteller hat nicht bewiesen, daß die

letztgenannten Forderungen bereits getilgt waren, als die Widerrufsverfügung

erging. Der von ihm vorgelegte Überweisungsträger läßt nicht erkennen, daß er

sich auf einen dieser Vorgänge bezieht. Wegen zweier weiterer Zwangsgeld-

bescheide der Rechtsanwaltskammer D. über jeweils 2.000 DM, die im Zu-

sammenhang mit der Abrechnung erhaltener Honorar- und Gerichtskostenvor-

schüsse verhängt worden waren, hatte die Gläubigerin umfangreiche Zwangs-

maßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet, die schließlich zur Haftanord-

nung und zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führten.

b) Den Angaben des Antragstellers über die eigenen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse läßt sich nicht entnehmen, daß er damals in der Lage

war, alle seine Gläubiger zu befriedigen. Nach seiner - nicht belegten - Dar-

stellung war das ihm und seiner Ehefrau gehörende Erbbaurecht mit einem

Verkehrswert von ca. 318.000 DM mit einer Grundschuld belastet, die in Höhe

von 256.672,90 DM valutierte. Beweis für den angeblichen Rückkaufswert von

zwei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 126.000 DM hat der An-

tragsteller nicht angetreten. Ob und in welchem Umfang die von ihm genannten

Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit einen alsbald realisierbaren Vermögens-

wert besaßen, wird aus der von ihm eingereichten Honoraraufstellung nicht

erkennbar. Schließlich ist die Ausstattung einer Anwaltspraxis nicht dazu be-

stimmt, im Wege der Veräußerung zur Tilgung von Gläubigeransprüchen zu

dienen, solange der Rechtsanwalt seinen Beruf ausüben will. Vielmehr spricht

die Tatsache, daß gegen den Antragsteller in den Jahren 1995 bis 1997 zahl-

reiche weitere Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden waren, deutlich da-

für, daß er sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befand.

3. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsu-

chenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Im Gegenteil haben

zahlreiche ehemalige Mandanten gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe ih-

nen zustehende Gelder nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet an sie

weitergeleitet. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2000 gegen

den Antragsteller Anklage wegen des Vergehens der Untreue in 15 Fällen er-

hoben.

4. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise

zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder

als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antrag-

steller nicht dargetan. Er hat den erforderlichen Nachweis für die oben zu 2.

genannten Forderungen nicht geführt. Im Gegenteil haben während des ge-

richtlichen Verfahrens weitere Gläubiger gegen den Beschwerdeführer mit Er-

folg Ansprüche erhoben und teilweise auch Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt:

- Durch Versäumnisurteil vom 25. August 1998 wurde der Antragsteller verur-

teilt, an den D.A.S. einen erhaltenen Kostenvorschuß zurückzuzahlen. Nach

Einspruch des Antragstellers wurde das Versäumnisurteil bestätigt.

- Der Bruder des Antragstellers hat gegen ihn aus einem Schuldanerkenntnis

von 150.000 DM vollstreckt, das am 18. Juni 1998 erteilt wurde.

- Die Vermieterin B. hat gegen den Antragsteller am 16. September 1998 ein

Räumungsurteil wegen Mietrückständen erwirkt.

- Durch Urteil vom 8. April 1999 wurde der Antragsteller verurteilt, an Frau Ed-

da S. 30.753,82 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen, weil er als Rechtsanwalt für

die Mandantin vereinnahmte Gelder nicht an sie weitergeleitet hat. Frau S.

hat im Wege der Vollstreckung auf dem Erbbaurecht, dessen Berechtigter der

Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau ist, eine Sicherungshypothek in

Höhe von 36.263,76 DM eintragen lassen.

- Die B. Ersatzkasse hat in den Monaten März bis Juni 1998 vier Beitragsbe-

scheide über insgesamt 8.405,40 DM erlassen und Vollstreckungsaufträge

erteilt, die nicht erfolgreich waren.

- Der S.-Verlag Ja. und Co. OHG hat gegen den Antragsteller am 30. April

1998 einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 2.094,17 DM erwirkt und

Vollstreckungsauftrag erteilt.

- Die katholische Kirchengemeinde St. C., D., betreibt gegen den Antragsteller

die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde; zu ihren Gunsten wurde in-

zwischen eine Sicherungshypothek in Höhe von 7.705,73 DM auf dem oben

genannten Erbbaurecht eingetragen.

Hirsch Fischer Ganter Otten

Salditt Schott Christian