BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 9/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/00
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und
Rechtsanwalt Dr. Wosgien
am 12. Februar 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Sep-
tember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-
gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsan-
waltschaft und zuletzt bei den Landgerichten M. und sowie L. und dem
Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 hat die
frühere Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1999, dem Antragsteller zu-
gestellt am 24. November 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser
mit seiner am 27. Dezember 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bei die-
sem eingegangen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO).
Über die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch Basdorf Ganter Terno
Salditt Christian Wosgien