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BGH Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 9/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 9/00

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und

Rechtsanwalt Dr. Wosgien

am 12. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Sep-

tember 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-

gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsan-

waltschaft und zuletzt bei den Landgerichten M. und sowie L. und dem

Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 hat die

frühere Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1999, dem Antragsteller zu-

gestellt am 24. November 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser

mit seiner am 27. Dezember 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei

Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bei die-

sem eingegangen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO).

Über die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Ganter Terno

Salditt Christian Wosgien