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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 1 StR 534/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 534/00

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 23. Mai 2000 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

1. Die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen beschränken-

der Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spe-

zialität ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus der von der Revision genannten Ent-

scheidung (BGH NJW 2000, 370). Die revisionsgerichtliche

Überprüfung ergibt, daß der Spezialitätsgrundsatz nicht verletzt

ist.

2. Die Strafkammer hat den nach erfolgtem Verteidigerwechsel

gestellten Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Sie hat eine

Unterbrechung der Hauptverhandlung für ausreichend gehalten

und "darauf hingewiesen, daß die Kammer im Einvernehmen

mit der Verteidigung die Beweisaufnahme soweit wiederholen

wird, als dies im Sinne der Fairness geboten sein wird".

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ent-

spricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO und ist daher nicht zulässig erhoben. Der Revision ist

zwar zu entnehmen, daß die Angeklagten zur Wiederholung ih-

rer Einlassung, wenn auch vergeblich, aufgefordert wurden.

Die Revision teilt jedoch nicht mit, was hinsichtlich der übrigen

Beweismittel veranlaßt wurde. Sie teilt auch die Beweislage im

Zeitpunkt des Verteidigerwechsels nicht mit. Diese ist aber ent-

scheidend dafür, ob und in welchem Umfang Teile der erfolgten

Beweisaufnahme wiederholt werden müßten (vgl. BGHR StPO

§ 265 IV Verteidigung, angemessene 4 = NStZ 1998, 311 = StV

1998, 414).

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