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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 1 StR 534/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 534/00
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 23. Mai 2000 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
1. Die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen beschränken-
der Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spe-
zialität ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus der von der Revision genannten Ent-
scheidung (BGH NJW 2000, 370). Die revisionsgerichtliche
Überprüfung ergibt, daß der Spezialitätsgrundsatz nicht verletzt
ist.
2. Die Strafkammer hat den nach erfolgtem Verteidigerwechsel
gestellten Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Sie hat eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung für ausreichend gehalten
und "darauf hingewiesen, daß die Kammer im Einvernehmen
mit der Verteidigung die Beweisaufnahme soweit wiederholen
wird, als dies im Sinne der Fairness geboten sein wird".
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ent-
spricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO und ist daher nicht zulässig erhoben. Der Revision ist
zwar zu entnehmen, daß die Angeklagten zur Wiederholung ih-
rer Einlassung, wenn auch vergeblich, aufgefordert wurden.
Die Revision teilt jedoch nicht mit, was hinsichtlich der übrigen
Beweismittel veranlaßt wurde. Sie teilt auch die Beweislage im
Zeitpunkt des Verteidigerwechsels nicht mit. Diese ist aber ent-
scheidend dafür, ob und in welchem Umfang Teile der erfolgten
Beweisaufnahme wiederholt werden müßten (vgl. BGHR StPO
§ 265 IV Verteidigung, angemessene 4 = NStZ 1998, 311 = StV
1998, 414).
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