Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2001 – X ZR 208/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 208/99

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Rogge, die Richter

Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

beschlossen:

1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den

Beschluß des Senats vom 28. November 2000 wird als unzu-

lässig verworfen.

2. Der als Erinnerung bezeichnete Antrag des Beklagten, in Ab-

änderung des Beschlusses des Senats vom 28. November

2000, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 65.000,-- DM

herabzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im

Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde

wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Be-

tracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung

schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und

dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188).

Solche Gründe hat der Beklagte nicht dargelegt. Mit der Beschwerde-

schrift vom 18. Dezember 2000 hat der Beklagte sich auf seine Ausführungen

im Richterablehnungsantrag vom 14. Dezember 2000 bezogen und den Stand-

punkt vertreten, aus den dort niedergelegten Gründen habe seine Revision

Aussicht auf Erfolg. Sie habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil - wie sich

aus dem Ablehnungsgesuch ergebe - wesentliche Grundsätze eines rechts-

staatlichen Gerichtsverfahrens nicht beachtet worden seien.

Er hat damit nur solche Gesichtspunkte vorgetragen, über die schon im

Instanzenzug und in den Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche ent-

schieden worden ist und mit denen er dort nicht durchgedrungen ist. Es genügt

nicht, daß der Beklagte diese Entscheidungen allesamt für fehlerhaft hält. Daß

die Entscheidung des Senats vom 28. November 2000 über die Annahme der

Revision mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar wäre, hat er nicht

dargelegt.

Auch in seinem am 30. Januar 2001 eingegangen Schreiben hat der Be-

klagte solche Gründe nicht dargetan. Die Beiordnung eines Notanwalts nach

§ 78 b ZPO ist nur dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos

ist. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nicht demjenigen, der bei der Entschei-

dung über die Annahme der Revision anzulegen ist. Im Rahmen der abschlie-

ßend nach der Begründung des Rechtsmittels durch den Revisionskläger vor-

zunehmenden Prüfung ist maßgeblich, ob die Revision im Endergebnis Aus-

sicht auf Erfolg hat.

Die weiteren im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2001 ange-

führten Gründe beziehen sich wiederum auf Prozeßvortrag des Beklagten, der

mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im Instanzenzug über die

Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der gleichen Weise beant-

wortet oder im Rahmen von Ablehnungsgesuchen vorgebracht und als nicht

durchgreifend bewertet worden ist.

Da der Beklagte keine Gründe dargelegt hat, die die außerordentliche

Beschwerde eröffnen könnten, kann dahinstehen, ob diese in der Revisionsin-

stanz überhaupt zuzulassen ist und dazu führen kann, daß ein rechtskräftig

abgeschlossenes Verfahren weiterzuführen ist.

Eine Änderung der Festsetzung des Streitwertes ist nicht veranlaßt. Der

Streitwert bemißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der an-

gefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich

dagegen auf seine Auffassung darüber, was der Kläger im vorliegenden

Rechtsstreit allenfalls habe verlangen dürfen. Dies ist aber für den Streitwert

nicht maßgeblich.

Rogge

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck