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BGH Beschluss vom 21.02.2001 – 5 StR 368/00

5. Strafsenat

5 StR 368/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die

Entschädigungsentscheidung im Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 8. Dezember 1999 wird auf Kosten der Staats-

kasse, die auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet ver-

worfen.

G r ü n d e

Die Entscheidung, mit der das Landgericht dem vom Vorwurf der

Steuerhinterziehung in 81 Fällen freigesprochenen Angeklagten Entschädi-

gung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zugebilligt hat, ist nicht zu

beanstanden.

1. Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte das Landgericht

eine Entschädigungsentscheidung (schon) treffen, obwohl die Staatsanwalt-

schaft vor Anklageerhebung von der Verfolgung eines dem Angeklagten zur

Last gelegten Betruges zum Nachteil der Firma Sch als zollrechtlich

Hauptverpflichteter und von der Verfolgung der mit sechs im Zeitraum von

Ende Oktober 1993 bis Ende November 1993 in Zusammenhang stehenden

Steuerstraftaten nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Zwar ist für eine

Entschädigungsentscheidung grundsätzlich erst Raum, wenn das gesamte

Verfahren abgeschlossen ist (BGHR StrEG § 8 – Verfahrensabschluß 1;

Meyer, StrEG 4. Aufl. § 8 Rdn. 12; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 16). Die Taten, die hier von der Staatsanwalt-

schaft von der Verfolgung ausgenommen worden sind, stellen sich jedoch als

Teile einer stets in gleicher Weise verlaufenden Serie von Straftaten dar, de-

retwegen das Landgericht den Angeklagten aus subjektiven Gründen freige-

sprochen hat. Die Gründe, die zum Freispruch geführt haben, treffen auf die

bislang von der Verfolgung ausgenommenen Steuerstraftaten zumindest in

gleicher Weise zu; die Beweislage ist insoweit eher schwächer als bei den

angeklagten Taten. Wegen des engen Sachzusammenhangs gilt dies auch

für den Betrug. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen bei Se-

rienstraftaten eine Wiederaufnahme der Verfolgung im Blick auf ein faires

Verfahren

überhaupt

zulässig

ist

(vgl.

insoweit

Klein-

knecht/Meyer Goßner aaO § 154 Rdn. 21a m.w.N.), kommt daher im kon-

kreten Fall eine Fortführung des nach § 154 Abs. 1 StPO beschränkten Ver-

fahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ersichtlich nicht in Betracht.

Unter diesen Umständen war eine gerichtliche Entscheidung innerhalb

der Hauptverhandlung, wie sie hier erfolgt ist, möglich und geboten. Das vom

Landgericht gewählte Verfahren entspricht der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG

zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung, nach der die

Entschädigungsentscheidung im Regelfall als Annex zur Hauptsacheent-

scheidung eine Gesamtbeendigung des Verfahrens auch im Hinblick auf die

Entschädigungspflicht des Staates gewähren und so die Rechtslage in jeder

Hinsicht für alle Beteiligten stabilisieren soll; zudem erscheint die mit der

Hauptsache befaßte Richterbank aufgrund ihrer in der Hauptverhandlung

gewonnenen Sachkunde für die Entscheidung auch über die Entschädi-

gungspflicht besonders geeignet (vgl. Meyer aaO Rdn. 11). Hätte das Land-

gericht hier eine Entschädigungsentscheidung mit Rücksicht auf den endgül-

tigen Abschluß des Verfahrens unterlassen, wäre eine zeitnahe Entschei-

dung trotz eindeutiger Rechtslage nicht gewährleistet gewesen; denn anders

als im Fall gerichtlicher Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, wie sie dem

Beschluß des 1. Strafsenats vom 19. März 1996 – 1 StR 76/96 – (BGHR

StrEG § 8 – Verfahrensabschluß 1) zugrundelag, kann die Staatsanwalt-

schaft die Verfolgung vorläufig ausgeschiedener Taten ohne Bindung an die

dreimonatige Ausschlußfrist des § 154 Abs. 4 StPO grundsätzlich bis zur

Verjährung der Taten wieder aufnehmen (BGHSt 30, 165; 37, 10, 13).

2. Ein Grund, dem Angeklagten die Entschädigung nach § 5

Abs. 2 StrEG zu versagen, weil er die Untersuchungshaft durch eine lücken-

hafte Einlassung grob fahrlässig herbeigeführt hätte, liegt nicht vor. Entgegen

der Beschwerdebegründung hat der Angeklagte nicht erst in der Hauptver-

handlung, sondern bereits am Tag seiner Festnahme, am 19. April 1994, in

seiner Vernehmung beim Zollfahndungsamt Düsseldorf angegeben, für die

deutsche und die niederländische Zollfahndung gearbeitet und beide Behör-

den über seine Kontakte zu dem gesondert Verfolgten L informiert zu ha-

ben. Dies ergibt sich auch aus dem an die Niederlande gerichteten Rechts-

hilfeersuchen des Zollfahndungsamtes Düsseldorf vom 6. Mai 1994.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause