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BGH Beschluss vom 21.02.2001 – 5 StR 368/00
5. Strafsenat
5 StR 368/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2001 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
Entschädigungsentscheidung im Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 8. Dezember 1999 wird auf Kosten der Staats-
kasse, die auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet ver-
worfen.
G r ü n d e
Die Entscheidung, mit der das Landgericht dem vom Vorwurf der
Steuerhinterziehung in 81 Fällen freigesprochenen Angeklagten Entschädi-
gung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zugebilligt hat, ist nicht zu
beanstanden.
1. Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte das Landgericht
eine Entschädigungsentscheidung (schon) treffen, obwohl die Staatsanwalt-
schaft vor Anklageerhebung von der Verfolgung eines dem Angeklagten zur
Last gelegten Betruges zum Nachteil der Firma Sch als zollrechtlich
Hauptverpflichteter und von der Verfolgung der mit sechs im Zeitraum von
Ende Oktober 1993 bis Ende November 1993 in Zusammenhang stehenden
Steuerstraftaten nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Zwar ist für eine
Entschädigungsentscheidung grundsätzlich erst Raum, wenn das gesamte
Verfahren abgeschlossen ist (BGHR StrEG § 8 – Verfahrensabschluß 1;
Meyer, StrEG 4. Aufl. § 8 Rdn. 12; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 16). Die Taten, die hier von der Staatsanwalt-
schaft von der Verfolgung ausgenommen worden sind, stellen sich jedoch als
Teile einer stets in gleicher Weise verlaufenden Serie von Straftaten dar, de-
retwegen das Landgericht den Angeklagten aus subjektiven Gründen freige-
sprochen hat. Die Gründe, die zum Freispruch geführt haben, treffen auf die
bislang von der Verfolgung ausgenommenen Steuerstraftaten zumindest in
gleicher Weise zu; die Beweislage ist insoweit eher schwächer als bei den
angeklagten Taten. Wegen des engen Sachzusammenhangs gilt dies auch
für den Betrug. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen bei Se-
rienstraftaten eine Wiederaufnahme der Verfolgung im Blick auf ein faires
Verfahren
überhaupt
zulässig
ist
(vgl.
insoweit
Klein-
knecht/Meyer Goßner aaO § 154 Rdn. 21a m.w.N.), kommt daher im kon-
kreten Fall eine Fortführung des nach § 154 Abs. 1 StPO beschränkten Ver-
fahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ersichtlich nicht in Betracht.
Unter diesen Umständen war eine gerichtliche Entscheidung innerhalb
der Hauptverhandlung, wie sie hier erfolgt ist, möglich und geboten. Das vom
Landgericht gewählte Verfahren entspricht der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG
zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung, nach der die
Entschädigungsentscheidung im Regelfall als Annex zur Hauptsacheent-
scheidung eine Gesamtbeendigung des Verfahrens auch im Hinblick auf die
Entschädigungspflicht des Staates gewähren und so die Rechtslage in jeder
Hinsicht für alle Beteiligten stabilisieren soll; zudem erscheint die mit der
Hauptsache befaßte Richterbank aufgrund ihrer in der Hauptverhandlung
gewonnenen Sachkunde für die Entscheidung auch über die Entschädi-
gungspflicht besonders geeignet (vgl. Meyer aaO Rdn. 11). Hätte das Land-
gericht hier eine Entschädigungsentscheidung mit Rücksicht auf den endgül-
tigen Abschluß des Verfahrens unterlassen, wäre eine zeitnahe Entschei-
dung trotz eindeutiger Rechtslage nicht gewährleistet gewesen; denn anders
als im Fall gerichtlicher Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, wie sie dem
Beschluß des 1. Strafsenats vom 19. März 1996 – 1 StR 76/96 – (BGHR
StrEG § 8 – Verfahrensabschluß 1) zugrundelag, kann die Staatsanwalt-
schaft die Verfolgung vorläufig ausgeschiedener Taten ohne Bindung an die
dreimonatige Ausschlußfrist des § 154 Abs. 4 StPO grundsätzlich bis zur
Verjährung der Taten wieder aufnehmen (BGHSt 30, 165; 37, 10, 13).
2. Ein Grund, dem Angeklagten die Entschädigung nach § 5
Abs. 2 StrEG zu versagen, weil er die Untersuchungshaft durch eine lücken-
hafte Einlassung grob fahrlässig herbeigeführt hätte, liegt nicht vor. Entgegen
der Beschwerdebegründung hat der Angeklagte nicht erst in der Hauptver-
handlung, sondern bereits am Tag seiner Festnahme, am 19. April 1994, in
seiner Vernehmung beim Zollfahndungsamt Düsseldorf angegeben, für die
deutsche und die niederländische Zollfahndung gearbeitet und beide Behör-
den über seine Kontakte zu dem gesondert Verfolgten L informiert zu ha-
ben. Dies ergibt sich auch aus dem an die Niederlande gerichteten Rechts-
hilfeersuchen des Zollfahndungsamtes Düsseldorf vom 6. Mai 1994.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause