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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – IX ZR 407/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 407/98

BESCHLUSS

vom 22. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 22. Februar 2001

beschlossen:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 wird inso-

weit angenommen, als der Kläger die Zahlung von

548.496,32 DM begehrt. Die weitergehende Revision wird nicht

angenommen.

2. Zur Durchführung der Revision wird dem Kläger unter Beiord-

nung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozeßkostenhilfe

bewilligt, soweit er die Zahlung von 321.000 DM verlangt. Ra-

ten sind nicht zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Klä-

gers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisions-

verfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Soweit der Kläger weitergehend die Zahlung bis zur Höhe von

597.387,57 DM begehrt, wirft sein Rechtsmittel keine entscheidungserhebli-

chen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im

Ergebnis keinen Erfolg. Denn auf diesen Teil seines Anfechtungsanspruchs hat

sich sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht bezogen. Deshalb ist insoweit auch

nicht die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt.

2. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 114, 116 Satz 1

Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargetan, soweit ein Erfolg der Klage gemäß § 61

Abs. 1 Nr. 2 KO dem Finanzamt Nienburg/Weser zugute käme. Denn nach

BGHZ 138, 188 ff hat die Finanzverwaltung einen Prozeßkostenvorschuß zu

leisten, wenn ihre bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde, falls die Klage

Erfolg hätte. Den Massegläubigern, die ohnehin schon zur Insolvenzabwick-

lung Kredit gewährt haben, ist dagegen ein Prozeßkostenvorschuß nicht zuzu-

muten. Dasselbe gilt hier im Ergebnis auch für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO

bevorrechtigten Gläubiger, deren Forderungen weitestgehend bestritten sind.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel