BGH Beschluss vom 22.02.2001 – IX ZR 407/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 407/98
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 22. Februar 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 wird inso-
weit angenommen, als der Kläger die Zahlung von
548.496,32 DM begehrt. Die weitergehende Revision wird nicht
angenommen.
2. Zur Durchführung der Revision wird dem Kläger unter Beiord-
nung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozeßkostenhilfe
bewilligt, soweit er die Zahlung von 321.000 DM verlangt. Ra-
ten sind nicht zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Klä-
gers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisions-
verfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Soweit der Kläger weitergehend die Zahlung bis zur Höhe von
597.387,57 DM begehrt, wirft sein Rechtsmittel keine entscheidungserhebli-
chen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im
Ergebnis keinen Erfolg. Denn auf diesen Teil seines Anfechtungsanspruchs hat
sich sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht bezogen. Deshalb ist insoweit auch
nicht die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt.
2. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 114, 116 Satz 1
Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargetan, soweit ein Erfolg der Klage gemäß § 61
Abs. 1 Nr. 2 KO dem Finanzamt Nienburg/Weser zugute käme. Denn nach
BGHZ 138, 188 ff hat die Finanzverwaltung einen Prozeßkostenvorschuß zu
leisten, wenn ihre bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde, falls die Klage
Erfolg hätte. Den Massegläubigern, die ohnehin schon zur Insolvenzabwick-
lung Kredit gewährt haben, ist dagegen ein Prozeßkostenvorschuß nicht zuzu-
muten. Dasselbe gilt hier im Ergebnis auch für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO
bevorrechtigten Gläubiger, deren Forderungen weitestgehend bestritten sind.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel