BGH Beschluss vom 07.03.2001 – XI ZR 60/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 60/01
BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
am 7. März 2001
beschlossen:
Auf Antrag des Nebenintervenienten wird die Zwangs-
vollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ur-
kunde des Notars A. R., W., vom 13. August 1993 (UR-
Nr. ...) ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluß des
Revisionsverfahrens eingestellt.
Der weitergehende Antrag des Nebenintervenienten vom
23. Februar 2001 auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Nebenintervenienten, die Zwangsvollstreckung
aus dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts We. vom 2. Februar
1999 - K ... - und aus den im Grundbuch des Amtsgerichts We., Gemar-
kung S. Bd. .., Bl. ...., FlNr. ..., eingetragenen Sicherungshypotheken
über 4.800.100 DM und über 191.217,40 DM, jeweils mit 4% Jahreszin-
sen seit dem 25. November 1999, einstweilen einzustellen, war abzu-
lehnen, weil die Revision des Nebenintervenienten nach derzeitigem
Erkenntnisstand insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Da die Beklagte aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen die
Ersteherin des Grundstücks, nicht aber gegen die Kläger betreibt, sind
diese nicht befugt, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767
Abs. 1 ZPO zu erheben.
Für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist ein
die Veräußerung hinderndes Recht der Kläger an dem Gegenstand der
Zwangsvollstreckung nicht dargetan. Das Grundeigentum der Kläger ist
durch den Zuschlagsbeschluß vom 2. Februar 1999 erloschen. Der an
die Stelle des erloschenen Eigentums getretene, den Verfügungsbe-
schränkungen
des Zwangsversteigerungsgesetzes
unterliegende
(BGHZ 39, 242, 244) Anspruch der Kläger gegen die Ersteherin auf den
Versteigerungserlös (BGHZ 68, 276, 278) ist durch Beschluß des
Amtsgerichts We. vom 25. November 1999 - K ... - der Beklagten und
anderen Gläubigern übertragen worden. Widerspruch gegen den Tei-
lungsplan haben die Kläger nicht erhoben. Ob der Anspruch teilweise,
etwa hinsichtlich eines möglichen Erlösüberschusses (Steiner-Teufel,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. § 118 ZVG
Rdn. 25), weiterhin den Klägern zusteht, bedarf keiner Entscheidung.
Ein solcher Anspruch steht der Wiederversteigerung und der
Zwangsräumung des Grundstücks, mit deren Bevorstehen die Eilbe-
dürftigkeit des Einstellungsantrags begründet werden soll, nicht entge-
gen. Inwieweit die Kläger aufgrund eines solchen Anspruchs Rechte im
Teilungsverfahren geltend machen könnten, kann hier dahinstehen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Joeres