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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – XI ZR 60/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 60/01

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Joeres

am 7. März 2001

beschlossen:

Auf Antrag des Nebenintervenienten wird die Zwangs-

vollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ur-

kunde des Notars A. R., W., vom 13. August 1993 (UR-

Nr. ...) ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluß des

Revisionsverfahrens eingestellt.

Der weitergehende Antrag des Nebenintervenienten vom

23. Februar 2001 auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Nebenintervenienten, die Zwangsvollstreckung

aus dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts We. vom 2. Februar

1999 - K ... - und aus den im Grundbuch des Amtsgerichts We., Gemar-

kung S. Bd. .., Bl. ...., FlNr. ..., eingetragenen Sicherungshypotheken

über 4.800.100 DM und über 191.217,40 DM, jeweils mit 4% Jahreszin-

sen seit dem 25. November 1999, einstweilen einzustellen, war abzu-

lehnen, weil die Revision des Nebenintervenienten nach derzeitigem

Erkenntnisstand insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Da die Beklagte aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen die

Ersteherin des Grundstücks, nicht aber gegen die Kläger betreibt, sind

diese nicht befugt, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767

Abs. 1 ZPO zu erheben.

Für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist ein

die Veräußerung hinderndes Recht der Kläger an dem Gegenstand der

Zwangsvollstreckung nicht dargetan. Das Grundeigentum der Kläger ist

durch den Zuschlagsbeschluß vom 2. Februar 1999 erloschen. Der an

die Stelle des erloschenen Eigentums getretene, den Verfügungsbe-

schränkungen

des Zwangsversteigerungsgesetzes

unterliegende

(BGHZ 39, 242, 244) Anspruch der Kläger gegen die Ersteherin auf den

Versteigerungserlös (BGHZ 68, 276, 278) ist durch Beschluß des

Amtsgerichts We. vom 25. November 1999 - K ... - der Beklagten und

anderen Gläubigern übertragen worden. Widerspruch gegen den Tei-

lungsplan haben die Kläger nicht erhoben. Ob der Anspruch teilweise,

etwa hinsichtlich eines möglichen Erlösüberschusses (Steiner-Teufel,

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. § 118 ZVG

Rdn. 25), weiterhin den Klägern zusteht, bedarf keiner Entscheidung.

Ein solcher Anspruch steht der Wiederversteigerung und der

Zwangsräumung des Grundstücks, mit deren Bevorstehen die Eilbe-

dürftigkeit des Einstellungsantrags begründet werden soll, nicht entge-

gen. Inwieweit die Kläger aufgrund eines solchen Anspruchs Rechte im

Teilungsverfahren geltend machen könnten, kann hier dahinstehen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Joeres