Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 4 StR 228/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
4 StR 228/00
1.
2.
wegen Steuerhehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 23. November 1999 aufgeho-
ben
1.
soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei ver-
urteilt worden sind;
insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt
die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen der Angeklagten;
2. mit den Feststellungen
a)
in den Aussprüchen über die wegen Steuer-
hehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem ge-
fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ge-
gen den Angeklagten Paschalis S. und
wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit An-
stiftung zum vorsätzlichen Eingriff in den
Straßenverkehr gegen den Angeklagten
Adam S. verhängten Einzelstrafen,
b)
in den Gesamtstrafenaussprüchen.
II.
Die Urteilsformel des vorbezeichneten Urteils wird zur
Klarstellung dahin berichtigt, daß der Angeklagte
Paschalis S. wegen vorsätzlichen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr (statt: “vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung”) und der Angeklagte Adam
S. wegen Anstiftung zum vorsätzlichen Eingriff in
den Straßenverkehr (statt: “Anstiftung zur vorsätzlichen
Straßenverkehrsgefährdung”)
verurteilt
sind.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-
sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Paschalis S. neben weiterer
Straftaten der Steuerhehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Ein-
griff in den Straßenverkehr für schuldig befunden (UA 11) und gegen ihn eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt; den Ange-
klagten Adam S. hat es unter anderem wegen Steuerhehlerei in Tatein-
heit mit Anstiftung zum vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenver-
kehr (UA 12) zu einer Freiheitsstrafe (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von eben-
falls einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat das Landgericht ge-
gen beide Angeklagten Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die
hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg; im übri-
gen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind,
fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Diese Tat war nicht Gegenstand
der zugelassenen Anklage, eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht er-
hoben worden.
a) In der – unverändert zugelassenen – Anklage wurde den Angeklagten
unter anderem versuchte räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit räuberi-
schem Angriff auf Kraftfahrer zur Last gelegt. Hierbei ging die Anklage insoweit
von folgendem Sachverhalt aus:
Beide Angeklagten seien Tomasz C. , der zu diesem Zeitpunkt einen
Lieferwagen fuhr, im fließenden Straßenverkehr in einem vom Angeklagten
Paschalis S. gelenkten Kraftfahrzeug gefolgt und hätten bei einem Halt
vor einer roten Ampel versucht, von diesem die Herausgabe mitgeführten Gel-
des zu erpressen. Als C. hiervon unbeeindruckt weitergefahren sei, hätten
sie die Verfolgung aufgenommen, ihn mit ihrem Pkw schließlich in schneller
Fahrt überholt und durch abruptes Ausbremsen zum Anhalten gezwungen.
Nachdem es C. gelungen sei, zu Fuß zu fliehen, habe sich der Angeklagte
Adam S. mit dem Lieferwagen des C. , der Angeklagte Paschalis
S. mit dem eigenen Kraftfahrzeug entfernt.
b) Demgegenüber hat das Landgericht zu diesem Tatkomplex festge-
stellt:
Der Angeklagte Adam S. war mit C. und zwei weiteren unbe-
kannt gebliebenen Männern übereingekommen, ihnen 500 Stangen unversteu-
erte Zigaretten zum Preis von 23.- DM pro Stange zu verkaufen. Mit dem Mit-
angeklagten Paschalis S. vereinbarte er, die Zigaretten, die er von einem
unbekannten Lieferanten auf Kommissionsbasis erhalten hatte, gemeinsam an
die Käufer zu liefern. Zu dem vereinbarten Übergabeort erschienen C. und
die beiden weiteren unbekannt gebliebenen Männer mit einem Lieferwagen.
Die Angeklagten ließen sich die Schlüssel des Lieferwagens geben und
schickten C. und seine beiden Begleiter fort. Sodann holten sie die Ziga-
retten aus der Wohnung des Angeklagten Adam S. und luden sie in den
Lieferwagen. Als C. mit seinen Begleitern zurückkehrte, übergab der An-
geklagte Adam S. dem C. die Schlüssel des Lieferwagens; der Mit-
angeklagte Paschalis S. hatte sich zwischenzeitlich zu seinem in der Nä-
he geparkten Pkw begeben. Die beiden Begleiter des C. veranlaßten den
Angeklagten Adam S. sodann, etwas zur Seite zu treten, wobei dieser
davon ausging, daß nunmehr die Bezahlung erfolgen werde. Währenddessen
stieg C. in den Lieferwagen, startete das Fahrzeug und fuhr davon. Die
beiden anderen Männer flüchteten ebenfalls, ohne den vereinbarten Kaufpreis
zu übergeben. Daraufhin lief der Angeklagte Adam S. zu dem Fahrzeug
des Mitangeklagten Paschalis S. und forderte diesen auf, die Verfolgung
des Lieferwagens aufzunehmen. Im Anschluß kam es sodann zu der in der An-
klage beschriebenen Verfolgungsfahrt, in deren Verlauf C. “ausgebremst”
und zum Anhalten gezwungen wurde und es dem Angeklagten Adam S.
gelang, durch die Wegnahme des Lieferwagens die Zigaretten zurückzuerlan-
gen.
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, zur Aburteilung auch der
Steuerstraftat befugt zu sein, weil das als Steuerhehlerei strafbare Verhalten
der Angeklagten mit dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt eine pro-
zessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden würde. Dies hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
a) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen
Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Ange-
klagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. nur BGHSt 29, 341,
342; 32, 215, 216). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das
tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO § 264
Abs. 1 Tatidentität 10). Hier schildert der Anklagesatz nicht die Vorgänge, in
denen das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafbarkeit der
Angeklagten nach § 374 AO gesehen hat. Vielmehr wird ausschließlich das
nachfolgende Geschehen (Verfolgung des von C. gefahrenen Lieferwa-
gens durch die Angeklagten) wiedergegeben. Auch bei der Darstellung des
wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen findet sich kein Hinweis auf ein
vorausgegangenes Geschäft mit unversteuerten Zigaretten.
b) Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört allerdings nicht nur der in der
Anklage umschriebene Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten
des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebens-
vorgang darstellt (std. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.
§ 264 Rdnr. 2 m.N.). Ein derartiger Zusammenhang liegt hier jedoch nicht vor:
Zwar diente die in der Anklage beschriebene Verfolgungsfahrt der
Rückgewinnung der unverzollten Zigaretten, die zuvor Gegenstand der Straftat
nach § 374 AO waren. Eine derartige kausale Verknüpfung zwischen zwei Ge-
schehensabläufen berechtigt jedoch für sich gesehen noch nicht zur Annahme
einer prozessualen Tat. Der vom Landgericht als Steuerhehlerei bewertete Le-
bensvorgang und der in der Anklage beschriebene Vorfall unterscheiden sich
nach Tatbild und Tatgeschehen grundlegend. Die Angriffsrichtung des Täter-
verhaltens ist jeweils eine ganz andere (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatiden-
tität 10 sowie hierzu auch Beulke, Der prozessuale Tatbegriff, in: 50 Jahre
Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. IV, S. 781, 791 ff.).
Beide Geschehensabläufe können daher getrennt strafrechtlich gewürdigt wer-
den, der Unrechts- und Schuldgehalt der im Rahmen der Verfolgungsfahrt be-
gangenen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr läßt sich -
nicht zuletzt auch im Hinblick auf die betroffenen unterschiedlichen Rechtsgü-
ter - losgelöst von der vorausgegangenen Steuerhehlerei beurteilen. Das je-
weilige tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten weist zudem auch sach-
lichrechtlich keine Verknüpfung auf: Die Steuerhehlerei war zu dem Zeitpunkt,
als C. mit dem Lieferwagen davonfuhr und damit die volle Verfügungsge-
walt über die unversteuerten Zigaretten erlangte, nicht nur rechtlich vollendet,
sondern darüber hinaus auch tatsächlich beendet (vgl. BGH NJW 1975, 2109,
2110; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdnr. 29 zu §
374 AO). Beide Taten stehen daher auch materiellrechtlich zueinander im Ver-
hältnis der Tatmehrheit.
3. Das Verfahren ist daher, soweit die Angeklagten wegen Steuerhehle-
rei verurteilt worden sind, wegen Fehlens einer Anklage einzustellen. Dies führt
zur Aufhebung der insoweit “in Tateinheit” mit vorsätzlichem gefährlichen Ein-
griff in den Straßenverkehr bzw. mit Anstiftung hierzu verhängten Einzelstrafen
sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen. Die weiteren Einzelstrafen und
die nach §§ 69, 69 a StGB angeordneten Maßregeln können hingegen beste-
hen bleiben, da sie durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden
und die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im
übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die
vom Senat vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel erfolgt wegen eines
offensichtlichen Fassungsversehens (vgl. UA 11/12).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)