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BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 16/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 16/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. März 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wosgien und die

Rechtsanwältin Dr. Hauger beschlossen:

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu

gewähren, wird abgelehnt.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 23. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

Mit Bescheid vom 21. November 1997 hat die frühere Antragsgegnerin

die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen

Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des Antrag-

stellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß

vom 23. November 1998 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 19. Januar

1999 zugestellt wurde. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller

mit seiner am 27. Januar 2000 bei dem B. Anwaltsgerichtshof einge-

gangenen sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er vorsorglich, ihm Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde-

frist zu gewähren.

Er trägt vor, den in der Zustellungsurkunde über die Zustellung des an-

gefochtenen Beschlusses angegebenen Zustellungsort kenne er nicht, er müs-

se deshalb die Zustellung des Beschlusses bestreiten. Er habe von dem Be-

schluß erst erfahren, als er sich bei dem B. Anwaltsgerichtshof nach

dem Verfahrensstand erkundigt habe. Im übrigen habe er seit Anfang Novem-

ber 1998 an einer schweren Depression gelitten, die es ihm unter anderem

unmöglich gemacht habe, seine Post zu öffnen bzw. zu beantworten. Nach sta-

tionärer Behandlung im Max-Planck- Institut für Psychiatrie im November 1999

stehe er weiterhin in ärztlicher Behandlung.

Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an

sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig.

Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hatte mit der

Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. Januar 1999 begonnen und

war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abgelaufen. Die Zustellung war

wirksam. Laut Zustellungsurkunde vom 19. Januar 1999 ist der angefochtene

Beschluß dem Antragsteller persönlich in der K. str. 51 in M.

von dem Postzusteller B. übergeben worden. Die Zustellungsurkunde ent-

spricht den Anforderungen des § 191 ZPO. Daß der angegebene Zustel-

lungsort weder mit der Wohnanschrift noch mit der Kanzleianschrift des An-

tragstellers übereinstimmt, spricht nicht gegen ihre Richtigkeit. Nach § 180

ZPO kann die Zustellung durch Übergabe an jedem Ort erfolgen, wo die Per-

son, der zugestellt wird, angetroffen wird. Allein mit dem Bestreiten der Zustel-

lung durch den Antragsteller, weil er die in der Urkunde genannte Straße nicht

kenne, hat er den ihm obliegenden Gegenbeweis gegen die mit öffentlichen

Glauben versehene Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) nicht geführt.

2. Der zugleich - hilfsweise - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat

den Zeitpunkt nicht genannt, an dem er von dem Beschluß des Anwaltsge-

richtshofs erfahren hat. Aus diesem Grund fehlt es an der Angabe der Tatsa-

chen, aus denen sich die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2

FGG ergibt. Da mit der Kenntnisnahme von dem Beschluß die zweiwöchige

Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt, weil damit das Hindernis im Sinne

des § 22 Abs. 2 FGG erhoben ist, muß die eine Wiedereinsetzung anstrebende

Partei diesen Zeitpunkt nennen.

3. Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg

gehabt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und der

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Schuldnerverzeichnis eingetragen,

so daß die Vermutung des Vermögensverfalls bestand (§ 14 Abs. 2 BRAO n.F.

= § 14 Abs. 2 BRAO a.F.). Daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfrei

weggefallen ist, ist nicht ersichtlich.

4. Ausreichende Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen könnten, sind

im Schriftsatz vom 11. März 2001 nicht dargetan.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Wosgien Hauger