BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 16/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 16/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. März 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wosgien und die
Rechtsanwältin Dr. Hauger beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu
gewähren, wird abgelehnt.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 23. November 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 21. November 1997 hat die frühere Antragsgegnerin
die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen
Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des Antrag-
stellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß
vom 23. November 1998 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 19. Januar
1999 zugestellt wurde. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller
mit seiner am 27. Januar 2000 bei dem B. Anwaltsgerichtshof einge-
gangenen sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er vorsorglich, ihm Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde-
frist zu gewähren.
Er trägt vor, den in der Zustellungsurkunde über die Zustellung des an-
gefochtenen Beschlusses angegebenen Zustellungsort kenne er nicht, er müs-
se deshalb die Zustellung des Beschlusses bestreiten. Er habe von dem Be-
schluß erst erfahren, als er sich bei dem B. Anwaltsgerichtshof nach
dem Verfahrensstand erkundigt habe. Im übrigen habe er seit Anfang Novem-
ber 1998 an einer schweren Depression gelitten, die es ihm unter anderem
unmöglich gemacht habe, seine Post zu öffnen bzw. zu beantworten. Nach sta-
tionärer Behandlung im Max-Planck- Institut für Psychiatrie im November 1999
stehe er weiterhin in ärztlicher Behandlung.
Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an
sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig.
Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hatte mit der
Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. Januar 1999 begonnen und
war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abgelaufen. Die Zustellung war
wirksam. Laut Zustellungsurkunde vom 19. Januar 1999 ist der angefochtene
Beschluß dem Antragsteller persönlich in der K. str. 51 in M.
von dem Postzusteller B. übergeben worden. Die Zustellungsurkunde ent-
spricht den Anforderungen des § 191 ZPO. Daß der angegebene Zustel-
lungsort weder mit der Wohnanschrift noch mit der Kanzleianschrift des An-
tragstellers übereinstimmt, spricht nicht gegen ihre Richtigkeit. Nach § 180
ZPO kann die Zustellung durch Übergabe an jedem Ort erfolgen, wo die Per-
son, der zugestellt wird, angetroffen wird. Allein mit dem Bestreiten der Zustel-
lung durch den Antragsteller, weil er die in der Urkunde genannte Straße nicht
kenne, hat er den ihm obliegenden Gegenbeweis gegen die mit öffentlichen
Glauben versehene Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) nicht geführt.
2. Der zugleich - hilfsweise - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat
den Zeitpunkt nicht genannt, an dem er von dem Beschluß des Anwaltsge-
richtshofs erfahren hat. Aus diesem Grund fehlt es an der Angabe der Tatsa-
chen, aus denen sich die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2
FGG ergibt. Da mit der Kenntnisnahme von dem Beschluß die zweiwöchige
Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt, weil damit das Hindernis im Sinne
des § 22 Abs. 2 FGG erhoben ist, muß die eine Wiedereinsetzung anstrebende
Partei diesen Zeitpunkt nennen.
3. Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg
gehabt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und der
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Schuldnerverzeichnis eingetragen,
so daß die Vermutung des Vermögensverfalls bestand (§ 14 Abs. 2 BRAO n.F.
= § 14 Abs. 2 BRAO a.F.). Daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfrei
weggefallen ist, ist nicht ersichtlich.
4. Ausreichende Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen könnten, sind
im Schriftsatz vom 11. März 2001 nicht dargetan.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Wosgien Hauger