BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 17/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen
Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2000 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht L. zugelassen.
Mit Erlaß vom 25. Mai 1998 hat der frühere Antragsgegner, der Minister
für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes, die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-
falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hierge-
gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),
bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechts-
anwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die
Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall
liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle
Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und
außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er
wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulas-
sung erfüllt: Der Antragsteller war wegen zwei gegen ihn ergangener
Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§§ 901, 915 ZPO). Darüber
hinaus war es bereits zuvor zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ge-
gen den Antragsteller gekommen; er verfügte nach Maßgabe einer im
Januar 1998 vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versiche-
rung über nur noch sehr geringe Mittel, so daß von einer geordneten
Rückführung seiner sich nach dem damaligen Stand auf über 70.000 DM
belaufenden Verbindlichkeiten nicht ausgegangen werden konnte. Daß
durch den Vermögensverfall die
Interessen der Rechtsuchenden
- ausnahmsweise - nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht
darzulegen vermocht.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist
zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses
maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei
weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch zu berücksichtigen.
a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrun-
des ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Da-
zu genügt nicht bereits, daß die gegen den Antragsteller erlassenen
Haftbefehle nach der Widerrufsentscheidung aufgehoben und einzelne
Forderungen beglichen worden sind, denn damit allein ist eine nachhal-
tige Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht
nachgewiesen. Gegen eine solche stritt vielmehr - wie der Anwaltsge-
richtshof mit Recht betont -, daß im Laufe des Verfahrens über den An-
trag auf gerichtliche Entscheidung weitere Vollstreckungsmaßnahmen
und weitere gegen den Antragsteller erhobene Klagen - unter anderem
auf Räumung der ehelichen Wohnung - bekannt geworden sind. Hinzu
kam schließlich, daß der Antragsteller über die noch offenen Verbind-
lichkeiten und deren Rückführung trotz Aufforderung durch den Anwalts-
gerichtshof nur unvollständig Auskunft gegeben hat.
b) Der Antragsteller hat aber auch im Beschwerdeverfahren nicht
darzutun vermocht, daß der Grund für den Widerruf seiner Zulassung
nachträglich zweifelsfrei weggefallen wäre.
Die Antragsgegnerin hat vielmehr dargelegt, daß in der Zwischen-
zeit zahlreiche weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller
betrieben und bekannt geworden sind. Die in diesen Verfahren beizu-
treibenden Forderungen belaufen sich auf
insgesamt mehr als
28.000 DM; Vollstreckungsversuche sind bislang erfolglos geblieben.
Daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, selbst relativ geringe
Verbindlichkeiten zu tilgen, wird beispielhaft daran deutlich, daß er es
selbst bei einer Forderung über nur 432 DM (Vollstreckungssache Alex-
andra K.) zum Erlaß eines Vollstreckungsbescheides und zu anschlie-
ßenden Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Bestimmung eines Ter-
mins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 16. Januar 2001
hat kommen lassen, bei dem er schließlich nicht erschienen ist, so daß
die Gläubigerin Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt hat. Gleiches
gilt mit Blick auf Beitragsforderungen der Notarkammer, welche die
Kammer im Vollstreckungsverfahren bislang erfolglos durchzusetzen
versucht; auch in diesem Falle ist Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls ge-
stellt worden. Beide Haftbefehle sind inzwischen ergangen. Gegen den
Antragsteller wurden schließlich im Klagewege weitere Forderungen von
etwa 18.000 DM geltend gemacht.
Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, die Forderun-
gen seien teilweise erledigt, bei anderen werde eine Einigung mit dem
jeweiligen Gläubiger herbeigeführt werden, ist das ohne jeden Nachweis
geblieben. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes kann
danach keine Rede sein.
3. Den Anträgen des Bevollmächtigten des Antragstellers vom
22. Februar 2001, ihm die Gerichtsakten zum Zwecke der eventuellen
Anfertigung einer Beschwerdebegründung in sein Büro zuzusenden und
den Termin vom 12. März 2001 zu verlegen, war nicht stattzugeben. Der
Antragsteller hatte seit Einlegung der Beschwerde am 28. Februar 2000
ausreichend Zeit, selbst oder durch einen von ihm zu beauftragenden
Rechtsanwalt die Beschwerde zu begründen, gegebenenfalls nach vor-
heriger Akteneinsicht. Trotz der ihm bis zum 8. Dezember 2000 gesetz-
ten Frist hat er eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht, auch
nicht in der Folgezeit. Auf den Vorschlag des Senats vom 26. Februar
2001, auf der
Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen, ist sein Bevoll-
mächtigter nicht eingegangen. Eine Übersendung der Akten an das zu-
ständige Amtsgericht war im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Ter-
min nicht möglich.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Frey Wosgien