BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 18/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin
vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1941 geborene und seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sene Antragsteller ist seit Dezember 1992 beim Landgericht Berlin, seit
März 1993 zugleich beim Kammergericht als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Verfügung vom 19. April 1999 hat die Präsidentin des Kammerge-
richts, die frühere Antragsgegnerin, die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)
widerrufen und mit weiterer Verfügung vom 19. Mai 1999 die sofortige
Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Da-
gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),
bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall
geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchen-
den nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der
Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten
ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, sei-
nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn
der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-
zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
b) Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zu-
lassung erfüllt: Gegen den Antragsteller war auf Antrag des Gläubigers
B. wegen einer titulierten Forderung über 1.259.722 DM nebst Zinsen am
4. November 1998 Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung erlassen worden, der zu seiner - bei Erlaß der Wi-
derrufsverfügung noch fortbestehenden - Eintragung in das Zentral-
schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg
führte
(§§ 901, 915 ZPO). Darüber hinaus war es bereits in der Zeit vor Erlaß
der Widerrufsverfügung zu zahlreichen - häufig erfolglosen - Vollstrek-
kungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Seine offenen
Verbindlichkeiten beliefen sich - selbst nach eigenen Angaben - auf zu-
mindest etwa 1,4 Mio. DM. Ihre geordnete Rückführung war dem Antrag-
steller nicht mehr möglich; von ihm behauptete Honorarforderungen
führten entgegen seinen Ankündigungen zu keinerlei Zahlungseingän-
gen. Daß durch den danach vorliegenden Vermögensverfall die Interes-
sen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet waren, hat
der Antragsteller nicht darzutun vermocht. Das gilt insbesondere vor
dem Hintergrund einer mit der Widerrufsverfügung zu Ziff. 15 aufge-
zeigten verspäteten Weiterleitung von Mandantengeld, bei der Zahlung
erst nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Antragsteller erfolg-
te.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist
zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses
maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei
weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch zu berücksichtigen.
a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrun-
des ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Der
Antragsteller hat selbst weiterhin bestehende Verbindlichkeiten zu einem
Gesamtbetrag von etwa 1.397.000 DM eingeräumt. Es kommt jedoch
hinzu, daß von einer vom Antragsteller behaupteten und in seine Be-
rechnung eingestellten - vom Anwaltsgerichtshof aber mit Recht be-
zweifelten - Reduzierung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläu-
biger B. auf noch 850.000 DM schon deshalb nicht ausgegangen werden
kann, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, daß der zugrunde
liegende Forderungsverkauf überhaupt durch Zahlung der ersten Rate
gemäß Ziff. 5 des Vertrages vom 10. Juni 1999 wirksam geworden ist. Ist
demgemäß von Forderungen von mehr als 1,7 Mio. DM gegen den An-
tragsteller auszugehen, so steht damit zugleich fest, daß diese selbst bei
vollständiger Erfüllung des Honorarversprechens des Mandanten H. und
unter Rückgriff auf das dem Antragsteller nach seinem Vortrag zuge-
sagte Darlehen über 1,2 Mio. DM nicht vollständig erfüllt werden könn-
ten. Darüber hinaus hat es der Antragsteller aber auch an jeglichem
Nachweis dafür fehlen lassen, daß aus dem Honorarversprechen H. oder
dem Darlehensversprechen überhaupt Zahlungen erfolgt sind; gleiches
gilt für Zahlungen aus dem zugleich mit dem Darlehensvertrag abge-
schlossenen Beratervertrag. Daß schließlich auf die offenen Honorarfor-
derungen gegen die Firmen R. GmbH und S. GmbH zumindest Teillei-
stungen erbracht worden seien, hat der Antragsteller weder dargelegt
noch belegt. Deshalb bleibt zweifelhaft, ob die Firma R. GmbH in der
Lage sein wird, dem Antragsteller das mit Schreiben vom 9. März 2001
zugesagte Darlehen zu gewähren. Von einer nachhaltigen Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers war demgemäß nicht
auszugehen; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragsteller
gerichteten Verbindlichkeiten war nicht abzusehen. Von einem zweifels-
freien Wegfall des Widerrufsgrundes konnte deshalb keine Rede sein.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Frey Wosgien