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BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 18/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 18/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin

vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1941 geborene und seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sene Antragsteller ist seit Dezember 1992 beim Landgericht Berlin, seit

März 1993 zugleich beim Kammergericht als Rechtsanwalt zugelassen.

Mit Verfügung vom 19. April 1999 hat die Präsidentin des Kammerge-

richts, die frühere Antragsgegnerin, die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)

widerrufen und mit weiterer Verfügung vom 19. Mai 1999 die sofortige

Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Da-

gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),

bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall

geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchen-

den nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der

Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten

ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, sei-

nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn

der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-

zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zu-

lassung erfüllt: Gegen den Antragsteller war auf Antrag des Gläubigers

B. wegen einer titulierten Forderung über 1.259.722 DM nebst Zinsen am

4. November 1998 Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-

lichen Versicherung erlassen worden, der zu seiner - bei Erlaß der Wi-

derrufsverfügung noch fortbestehenden - Eintragung in das Zentral-

schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg

führte

(§§ 901, 915 ZPO). Darüber hinaus war es bereits in der Zeit vor Erlaß

der Widerrufsverfügung zu zahlreichen - häufig erfolglosen - Vollstrek-

kungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Seine offenen

Verbindlichkeiten beliefen sich - selbst nach eigenen Angaben - auf zu-

mindest etwa 1,4 Mio. DM. Ihre geordnete Rückführung war dem Antrag-

steller nicht mehr möglich; von ihm behauptete Honorarforderungen

führten entgegen seinen Ankündigungen zu keinerlei Zahlungseingän-

gen. Daß durch den danach vorliegenden Vermögensverfall die Interes-

sen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet waren, hat

der Antragsteller nicht darzutun vermocht. Das gilt insbesondere vor

dem Hintergrund einer mit der Widerrufsverfügung zu Ziff. 15 aufge-

zeigten verspäteten Weiterleitung von Mandantengeld, bei der Zahlung

erst nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Antragsteller erfolg-

te.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist

zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses

maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei

weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch zu berücksichtigen.

a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrun-

des ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Der

Antragsteller hat selbst weiterhin bestehende Verbindlichkeiten zu einem

Gesamtbetrag von etwa 1.397.000 DM eingeräumt. Es kommt jedoch

hinzu, daß von einer vom Antragsteller behaupteten und in seine Be-

rechnung eingestellten - vom Anwaltsgerichtshof aber mit Recht be-

zweifelten - Reduzierung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläu-

biger B. auf noch 850.000 DM schon deshalb nicht ausgegangen werden

kann, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, daß der zugrunde

liegende Forderungsverkauf überhaupt durch Zahlung der ersten Rate

gemäß Ziff. 5 des Vertrages vom 10. Juni 1999 wirksam geworden ist. Ist

demgemäß von Forderungen von mehr als 1,7 Mio. DM gegen den An-

tragsteller auszugehen, so steht damit zugleich fest, daß diese selbst bei

vollständiger Erfüllung des Honorarversprechens des Mandanten H. und

unter Rückgriff auf das dem Antragsteller nach seinem Vortrag zuge-

sagte Darlehen über 1,2 Mio. DM nicht vollständig erfüllt werden könn-

ten. Darüber hinaus hat es der Antragsteller aber auch an jeglichem

Nachweis dafür fehlen lassen, daß aus dem Honorarversprechen H. oder

dem Darlehensversprechen überhaupt Zahlungen erfolgt sind; gleiches

gilt für Zahlungen aus dem zugleich mit dem Darlehensvertrag abge-

schlossenen Beratervertrag. Daß schließlich auf die offenen Honorarfor-

derungen gegen die Firmen R. GmbH und S. GmbH zumindest Teillei-

stungen erbracht worden seien, hat der Antragsteller weder dargelegt

noch belegt. Deshalb bleibt zweifelhaft, ob die Firma R. GmbH in der

Lage sein wird, dem Antragsteller das mit Schreiben vom 9. März 2001

zugesagte Darlehen zu gewähren. Von einer nachhaltigen Verbesserung

der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers war demgemäß nicht

auszugehen; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragsteller

gerichteten Verbindlichkeiten war nicht abzusehen. Von einem zweifels-

freien Wegfall des Widerrufsgrundes konnte deshalb keine Rede sein.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Frey Wosgien